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Aktiengesellschaft. 119
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ihrem Geschäftsbetriebe bestimmt sind, oder unbewegliche Gegenstände
für eine den zehnten Theil des Grundkapitals übersteigende Vergütung
erwerben soll, bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Zustimmung
der Generalversammlung, falls sie vor dem Ablaufe von zwei Jahren
get der Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister geschlossen
erden.
Vor der Beschlußfassung hat der Aufsichtsrath den Vertrag zu
prüfen und über die Ergebnisse seiner Prüfung schriftlich Bericht zu
erstatten.
Der Beschluß, durch welchen dem Vertrage die Zustimmung
ertheilt wird, bedarf einer Mehrheit, die mindestens drei Viertheile
des bei der Beschlußfassung vertretenen Grundkapitals umfaßt.
ird der Vertrag im ersten Jahre nach der Eintragung der Gesellschaft
in das Handelsregister geschlossen, so müssen außerdem die
ntheile der zustimmenden Mehrheit mindestens ein Viertheil des
gesammten Grundkapitals darstellen.
Nach erfolgter Zustimmung der Generalversammlung hat der
Vorstand den Vertrag in Urschrift oder in öffentlich beglaubigter
Abschrift mit dem Berichte des Aufsichtsraths nebst dessen urkund
ichen Grundlagen zum Handelsregister einzureichen. Zum Handelsregister
einer Zweigniederlassung findet die Einreichung nicht statt.
Bildet der Erwerb von Grundstücken den Gegenstand des Unternehmens,
so finden auf einen solchen Erwerb die Vorschriften der
Absätze 1 bis 4 keine Anwendung. Das Gleiche gilt für den Erwerb
von Grundstücken im Wege der Zwangsversteigerung.
8 208. I2131f Abs. 5.] Erwirbt die Gesellschaft vor dem Ablaufe
der im § 207 Absatz 1 bezeichneten Frist Vermögensgegenstände
in Ausführung einer vor ihrer Eintragung in das Handelsregister
von Gründern getroffenen Vereinbarung, so kommen in Betreff der
Rechte der Gesellschaft auf Entschädigung und in Betreff der ersatz—
Fflichtigen Personen die Vorschriften der 88 202, 205, 206 zur
nwendung.
209. I/215 Abs. 1, 2, 3 Satz 1.] Aktien oder Interimsscheine,
die auf einen geringeren als den nach § 180 zulässigen
betrag gestellt werden, sind nichtig. Die Ausgeber haften den Besitzern
für den durch die Ausgabe verursachten Schaden als Geammtschuldner.
Das Gleiche gilt im Falle der Ausgabe von Interimsscheinen,
ae auf den Inhaber lauten, sowie im Falle der Ausgabe von
tien oder Interimsscheinen vor der Eintragung der Gesellschaft in
as Handelsregister.