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Nur in jenen Landestheilen, in welchen
das allgemeine Steuerprovisorium im lau-
fenden Etatsjahre das erstemal in Anwen-
dung kommt, und die neuen Steuerkata-
ster bei den ersten Zielen noch nicht gänglich
abgeschlossen sind, sollen in den inzwischen
vorfallenden Terminen noch die bisherigen
Grundsteuern auf Abrechnung erholet wer-
den; und eben so ist bei den Dominikalisten,
deren Dominikalsteuer-Kapiealien noch nicht
nach den neuen Normen reduzirt und ge-
nehmigt sind, die für das erste Ziel erholte
Hülfte ihrer bisherigen Dominikalsteuer als
Abschlagszahlung zu betrachten.
6. XIV.
Die Ziele zur Erhebung der Gewerbe-
steuer werden in der oben vorbehaltenen Ver-
ordnung näher bestimmt werden. Einsweil
ist für das erste Ziel noch die Hälfte der
bisherigen Gewerbesteuer auf Abrechnung zu
erheben.
. XV.
Die ordentliche Familtensteuer soll vom
laufenden Etatsjahre angefangen, in sedem
Falle immer auf einmal, und zwar am 15.
Juli erhoben werden.
&. XVI.
Eben so ist auch die Zugviehsteuer am
15. März sogleich nach ihrem ganzen Be-
trage einzubringen.
V. XVII.
In den tirolischen Landeseheilen hinge-
dhen verbleibt es rücksichtlich der Perzepzions=
termine bei den bieherigen Bestimmungen.
244
Vlerter Abschnitt.
Allgemeine Verfügungen.
Was Wie im Steuermandate vom 22.
November 1311 vom S. XXVI. bis F. XXXI.
einschlüßig, und im Steuermandate vom
26. Dezember vor. Jahres in den F. XIX
und XX. verordnet haben, wollen Wir
überhaupt, besonders abre in Beziehung auf
sene bandesthelle, in welchen das allgemeine
Scteuerprovisorium im laufenden Etatsjahre
zum erstenmale in Anwendung komme, aber-
mal so angesehen wissen., als wenn es hier
ausdrücklich wiederholt worden wäre.
. XIX.
Insonderheit befehlen Wir schlleßlich
Unsern Finanzdirekzionen sowohl, als. Un-
serer unmictelbaren Steuer: und Kataster-
Kommission wiederholt, der förderlichen und
gerechten Erledigung der Reklamazlonen
fortan die größte Aufmerksamkeit zu wid
men. Zugleich erklären Wir aber auch noch
einmal, daß Reklamazionen, welche entwe-
der gegen die Grundlagen des provisorischen
und definitiven Steuersystems selbst gerich-
tet sind, oder auf dem ungeeigneten Wege
angebracht werden., kelne Wirkung haben
können; und nachdem Wir nicht nur durch
gegenwärtige Verordnung namentlich die
ordentliche Grund: und Deminkkalsteuer
beträchtlich vermindert, sondern auch durch
Unsere Verordnung vom 15. Jänner vorie
gen, ) und 9. Jänner d. J., es allen grö-
ßern Güterbesizern, welche sich durch die
"K Nagsrt. v. J. 1813. S. 513. und des laufenden
Jahres S. 31.