Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Nur in jenen Landestheilen, in welchen 
das allgemeine Steuerprovisorium im lau- 
fenden Etatsjahre das erstemal in Anwen- 
dung kommt, und die neuen Steuerkata- 
ster bei den ersten Zielen noch nicht gänglich 
abgeschlossen sind, sollen in den inzwischen 
vorfallenden Terminen noch die bisherigen 
Grundsteuern auf Abrechnung erholet wer- 
den; und eben so ist bei den Dominikalisten, 
deren Dominikalsteuer-Kapiealien noch nicht 
nach den neuen Normen reduzirt und ge- 
nehmigt sind, die für das erste Ziel erholte 
Hülfte ihrer bisherigen Dominikalsteuer als 
Abschlagszahlung zu betrachten. 
6. XIV. 
Die Ziele zur Erhebung der Gewerbe- 
steuer werden in der oben vorbehaltenen Ver- 
ordnung näher bestimmt werden. Einsweil 
ist für das erste Ziel noch die Hälfte der 
bisherigen Gewerbesteuer auf Abrechnung zu 
erheben. 
. XV. 
Die ordentliche Familtensteuer soll vom 
laufenden Etatsjahre angefangen, in sedem 
Falle immer auf einmal, und zwar am 15. 
Juli erhoben werden. 
&. XVI. 
Eben so ist auch die Zugviehsteuer am 
15. März sogleich nach ihrem ganzen Be- 
trage einzubringen. 
V. XVII. 
In den tirolischen Landeseheilen hinge- 
dhen verbleibt es rücksichtlich der Perzepzions= 
termine bei den bieherigen Bestimmungen. 
  
  
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Vlerter Abschnitt. 
Allgemeine Verfügungen. 
Was Wie im Steuermandate vom 22. 
November 1311 vom S. XXVI. bis F. XXXI. 
einschlüßig, und im Steuermandate vom 
26. Dezember vor. Jahres in den F. XIX 
und XX. verordnet haben, wollen Wir 
überhaupt, besonders abre in Beziehung auf 
sene bandesthelle, in welchen das allgemeine 
Scteuerprovisorium im laufenden Etatsjahre 
zum erstenmale in Anwendung komme, aber- 
mal so angesehen wissen., als wenn es hier 
ausdrücklich wiederholt worden wäre. 
. XIX. 
Insonderheit befehlen Wir schlleßlich 
Unsern Finanzdirekzionen sowohl, als. Un- 
serer unmictelbaren Steuer: und Kataster- 
Kommission wiederholt, der förderlichen und 
gerechten Erledigung der Reklamazlonen 
fortan die größte Aufmerksamkeit zu wid 
men. Zugleich erklären Wir aber auch noch 
einmal, daß Reklamazionen, welche entwe- 
der gegen die Grundlagen des provisorischen 
und definitiven Steuersystems selbst gerich- 
tet sind, oder auf dem ungeeigneten Wege 
angebracht werden., kelne Wirkung haben 
können; und nachdem Wir nicht nur durch 
gegenwärtige Verordnung namentlich die 
ordentliche Grund: und Deminkkalsteuer 
beträchtlich vermindert, sondern auch durch 
Unsere Verordnung vom 15. Jänner vorie 
gen, ) und 9. Jänner d. J., es allen grö- 
ßern Güterbesizern, welche sich durch die 
"K Nagsrt. v. J. 1813. S. 513. und des laufenden 
Jahres S. 31.
	        
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