Full text : Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1807. (2)

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jene  Befugnisfe  hierin  zustehen;  die  überhaupt
den  Landeskommissären  und  Kreisbeumten  in
Beziehung  auf  die  Landgerichte  beygelege  sind.
Beondeks  soll  dem  Stadtkammissär  obliegen,
die  Gefängnisse  zu  untersuchen,  über  die  richrige
  Führung  des  Hppothekenbuches.,  des
Defpositen=  Vormundschafts=  und  Tarwesens
  streng  zu  wachen;  die  Baarschaften  mit

den  Manualien  zu  vergleichen,  auf  Ordnung

der  Registratur  zu  halten,  und  zu  wachen,
daß  keine  Verzögerung  der  Rechtopflege  eintrete.


.  a6.  Die  Verpflichtung  des  Stadegerichts-Personals
  soll  jedesmal  durch  einen
von  Unserer  Landes-Direktion  ernannten  eigenen
  Kommisär  geschehen.

9.  27.  Uebrigens  werden  Wir  dem  Stadtgerichte
  eine  eigene  umständliche  Instruktion

jur  genauen  Nachachtung  vorschreiben,  wo:

von  zugleich  das  Hofgericht  zu  Memmingen
in  Kenntniß  zu  setzen  ist.

Nach  diesen  Bestimmungen  sollen  unge-(äumt
  die  geeigneten  Verfügungen  so  getroffen
werden,  damit  das  auf  solche  Art  definitiv
or  #aniserte  Stadigericht  mit  dem  neuen  Jahre
eintrete.  München  den  az.  Dezember  1806.

Max  Joseph.
Freyherr  ron  Monegelas.

Auf  kbuiglichen  allerhèchsten  Befehl.

ven  Krempelhuber.

 

(Die  kbnigliche  Bank  zu  Fürth  betreffend)

Seine  Masjestt  haben  Sich  aus  den  Refultaten
  der  mit  Sorgfalt  und  Genauigkeic  angestellten
  Prüfung  der  Geschäftsführung  der
Bank  zu  Fürth  überzeugt,  daß  dieselbe  auf

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soliden  Grundsähen  beruhe,  und  die  Foresetung
  selbst  für  das  Land  von  wesemlichem
Nutzen  se).
Allerhöchstdieselben  haben  daher,  mittelst.
eines  unterm  a1.  November  1806  exlassenen
Reseripts,  zu  erkláren  geruhr,  daß

1.  dieses  Institut  mit  der  Firma:  königlich-baierische
  Bank  —  in  seiner  bisherigen
  Verfassung  bleiben,  auch  die  Direktion
und  das  Betriebspersonal  beybehalten;  sonach
  die  Banknoten  und  Schuldscheine,  wie
bisher,  von  den  Direktoren  Kracker  und
Gullmann,  und  von  dem  Bancuier
Dürnhofer:  die  Korrespondenzen.  und  kauf
männischen  Wechsel  aber  allein  von  dem  let
tern  unterschrieben  werden  sollen;  —  daß

a.  Seine  königliche  Majestät  in  alle  Rechte

und  Verbindlichkeiten.  Seiner  Majestät  des

Königs  von  Preußen  bey  der  Bank  eintreten;
  mithin  die  vollkommene  Garantie  des
Jnstituts,  ohne  allen  Vorbehalt,  für  Sich
und  Ihre  Nachkemmen  in  der  Regierung
übernehmen.

3.  Die  Pupillen-  Heiligen-  und  milde
Stistungsgrlder

a.  aus  dem  Fürsienthume  Ansbach  und  dem
dazu  geschlagenen  Rothenburgischen  Gebiethe,

b.  aus  dem  Fürstenthume  Bamberg,

c.  aus  der  Stadt  Nürnberg  und  ihren
Oflegämtern,  woferne  sie  von  den  Vormündern
und  Vorstehern  nicht  anderwärts,  gegen  hypothekarische
  Sicherheit,  zu  höheren  Zinsen  angebracht
  werden  können,  zu  jährlichen  3  Prozent
bey  der  gedachten  Bank  belege  werden  sollen.

4.  Die  Oberaufsicht  über  die  Bank  soll
von  dem  General-Landes-Kommissariat  in