Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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gen, und derselbe ist fuͤr die richtige nnd 
schleunige Geschäfts, Vollführung persönlich 
verantwortlich. 
II. 
Die Liquidazion wird Steuerdistriktsweise 
vorgenommen, und zu dieser ganzen Ver- 
handlung der Termin vom Tage der Be- 
kanntmachung gegenwärtiger Verordnung 
an auf zwei Jahre festgesezt, binnen wel- 
chen dieses Geschäft in allen Kreisen Unseres 
Reiches vollendet, und vollständig berichti- 
get seyn muß. 
III. 
Die Liquldazions’ Kommissionen in den 
Städten, wo Stadtgerichee bestehen, wer- 
den aus den Stadtgerichts-Direktoren, oder 
Stadtrichtern, und den einschlägigen Rent- 
beamten; auf dem Lande aber aus den Land- 
richrern und Renrbeamten konstliuirt, und 
ersteren den Stadt, und Langerichts, Vor- 
standen die Substitutrung eines Assessors für 
die ganze Liquidazions-Verhandlung be- 
willige. 
Diese Substituzions-Bewilligung kann 
jedoch auf die Rentbeamten nicht ausgedehnt 
werden, da einer Seits die Natur der Sa- 
che die persönliche Gegenwart derselben bei 
dieser Geschäftsbehandlung unerläßlich fo- 
dert, und anderer Selts auch das Liqulda: 
ziens= Geschäft selbst, welches ohnedieß 
Steuerdistriktsweise bewirkt wird, unter ge- 
meinschaftlichem Benehmen der beiden Kom- 
missions-Glieder bei dem so weit ausge- 
dehnten Termine immer mit der gehbrigen 
Näcksichtsnahme auf den zur Beforgung 
—— 
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ihrer Hauptberufs Obliegenhelten auszu- 
mittelnden Zeitbedarf eingetheilt werden 
kann. 
IV. 
Die Liquidazion selbst muß folgenden 
Erfodernissen genugen: 
a) sie muß allgemein seyn, oder sich auf 
alle Dominikal-Obsekte, und dte hierauf 
gelegten Abgaben erstrecken, 
b) die Eigenschaft der Grund Lehen= oder 
Zehenrbarkeit vollkommen darstellen, 
) die Quantität und Qualität der Domi- 
nikal= Renten auf das genoueste, und mit 
moͤglichster Verlaͤssigkeit bestimmen, 
d) sich auf die bisherigen Gefälls Dokumen- 
te, wie sie immer Namen haben, grün- 
den, und alle Differenzen zwischen dem 
Staate und den Unterthanen enthalten, 
und vollständig erörtern, um dieselben nach 
Umständen heben zu können. 
Endlich 
Tc) durch Beobachtung aller gesezlichen Förm- 
lichkeiten über jeden Zweifel erhoben seyn, 
und vollen Glauben verdienen. 
V. 
Nach diesen Bedingungen werdes die 
Protokolle der sämtlichen Liquidazions: Be- 
hörden des Reiches gleichförmig, und auf 
folgende Weise geordnet: 
a) für jeden Stenerdistrikec, worin Wir 
Dominikal: Gefülle hesigen, sie moͤgen viel 
oder wenig seyn, wird ein besonderes Li- 
quidazions-Protokoll angelegt, und in 
dem ersten derselben über den eigentlichen 
Zweck dieser Geschäfts Behandlung ein
	        
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