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gen, und derselbe ist fuͤr die richtige nnd
schleunige Geschäfts, Vollführung persönlich
verantwortlich.
II.
Die Liquidazion wird Steuerdistriktsweise
vorgenommen, und zu dieser ganzen Ver-
handlung der Termin vom Tage der Be-
kanntmachung gegenwärtiger Verordnung
an auf zwei Jahre festgesezt, binnen wel-
chen dieses Geschäft in allen Kreisen Unseres
Reiches vollendet, und vollständig berichti-
get seyn muß.
III.
Die Liquldazions’ Kommissionen in den
Städten, wo Stadtgerichee bestehen, wer-
den aus den Stadtgerichts-Direktoren, oder
Stadtrichtern, und den einschlägigen Rent-
beamten; auf dem Lande aber aus den Land-
richrern und Renrbeamten konstliuirt, und
ersteren den Stadt, und Langerichts, Vor-
standen die Substitutrung eines Assessors für
die ganze Liquidazions-Verhandlung be-
willige.
Diese Substituzions-Bewilligung kann
jedoch auf die Rentbeamten nicht ausgedehnt
werden, da einer Seits die Natur der Sa-
che die persönliche Gegenwart derselben bei
dieser Geschäftsbehandlung unerläßlich fo-
dert, und anderer Selts auch das Liqulda:
ziens= Geschäft selbst, welches ohnedieß
Steuerdistriktsweise bewirkt wird, unter ge-
meinschaftlichem Benehmen der beiden Kom-
missions-Glieder bei dem so weit ausge-
dehnten Termine immer mit der gehbrigen
Näcksichtsnahme auf den zur Beforgung
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ihrer Hauptberufs Obliegenhelten auszu-
mittelnden Zeitbedarf eingetheilt werden
kann.
IV.
Die Liquidazion selbst muß folgenden
Erfodernissen genugen:
a) sie muß allgemein seyn, oder sich auf
alle Dominikal-Obsekte, und dte hierauf
gelegten Abgaben erstrecken,
b) die Eigenschaft der Grund Lehen= oder
Zehenrbarkeit vollkommen darstellen,
) die Quantität und Qualität der Domi-
nikal= Renten auf das genoueste, und mit
moͤglichster Verlaͤssigkeit bestimmen,
d) sich auf die bisherigen Gefälls Dokumen-
te, wie sie immer Namen haben, grün-
den, und alle Differenzen zwischen dem
Staate und den Unterthanen enthalten,
und vollständig erörtern, um dieselben nach
Umständen heben zu können.
Endlich
Tc) durch Beobachtung aller gesezlichen Förm-
lichkeiten über jeden Zweifel erhoben seyn,
und vollen Glauben verdienen.
V.
Nach diesen Bedingungen werdes die
Protokolle der sämtlichen Liquidazions: Be-
hörden des Reiches gleichförmig, und auf
folgende Weise geordnet:
a) für jeden Stenerdistrikec, worin Wir
Dominikal: Gefülle hesigen, sie moͤgen viel
oder wenig seyn, wird ein besonderes Li-
quidazions-Protokoll angelegt, und in
dem ersten derselben über den eigentlichen
Zweck dieser Geschäfts Behandlung ein