bi Königlich-Baiertsches 2
Regierungsblat t.
V. Stück. München, Samstag den 15. Jänner 1314.
Allgemeine Verordnung.
(Die Reklamazionen gegen das allgemeine Steuer-
provisorium betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
don Gottes Gnaden König von Baiern.
Da von Unsern Finanzbehoͤrden die wegen
der Reklamazionen gegen das allgemeine
Steuerprovisorium unterm 25. v. M. er-
gangene allerhoͤchste Versuͤgung auf sehr ver-
schiedene Art ausgelegt und angewendet
wird, und besonders die Bewilligung, die
Reklamanten einsweil nur nach dem Pro-
visorium Momentaneum zu belegen, eine zu
grosse und nachtheilige Ausdehnung zu ge-
winnen scheint; so finden Wir fuͤr noͤthig,
die erwaͤhnte allerhoͤchste Entschließung vom
25. v. M. auf folgende Art zu modifiziren,
und zu erlaͤutern.
1.) Der den Reklamanten gegen das allge-
meine Steuerprovisorium zugestandene El-
fectus sulpenlivus hat sich nur auf jene
Oekonomiebesitzer zu erstrecken, welche für
ihre Oekonomien zum Behufe der momen-
tan provisorischen Rustikalsteuer Fassio-
nen zu stellen hatten.
3.) .Es genügt, wenn die Reklamanten ihre
Reklamazion lediglich auf dem durch das
Reklamazions= Edikt K. IX. Lit. a. b.c.
vorgeschriebenen Wege eingereicht haben,
oder binnen 4 Wochen vom Tage der Be-
kanntmachung gegenwärtigen allerhöchsten
Reskripres einreichen werden.
3.) Diese Reklamanten haben einsweil für
das Jahr 1872 und bis zur Emscheidung
ihrer Reklamazionen ein Diteheil des sie
nach den Steuermandaten treffenden Steu-
erbetrages für ihre Rustlkalbesitzungen zu
entrichten.
4.) Diese ausgedehnte Suspenstowirkung der
Reklamazionen soll in soferne auch auf
die verflossenen Jahre zurückwirken, daß
bei der für das Jahr 181 zu entrichten-
den Steuer daojenige eingerechnet werden
darf, was in den Jahren 1877 und 1873
bereits über- rin Drittheil der ausgeschrie-
benen Nustikalsteuern bezahlt worden ist.
§.) Es versteht sich nach Obigen von selbst,
daß diese ausgedehnte Suspenstowirkung
der Reklamazionen keinen Bezug habe auf
jene Unterthanen, welche zum Behufe des
momentanen Steuerprovisoxiums keine Fas
sionen zu stellen hatten, — so wenig als
auf die Dominikalsteuer, Häáusersteuer,
Gewerbsieuer, oder auf die Steuer von
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