Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

bi Königlich-Baiertsches 2 
Regierungsblat t. 
  
V. Stück. München, Samstag den 15. Jänner 1314. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Reklamazionen gegen das allgemeine Steuer- 
provisorium betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Baiern. 
Da von Unsern Finanzbehoͤrden die wegen 
der Reklamazionen gegen das allgemeine 
Steuerprovisorium unterm 25. v. M. er- 
gangene allerhoͤchste Versuͤgung auf sehr ver- 
schiedene Art ausgelegt und angewendet 
wird, und besonders die Bewilligung, die 
Reklamanten einsweil nur nach dem Pro- 
visorium Momentaneum zu belegen, eine zu 
grosse und nachtheilige Ausdehnung zu ge- 
winnen scheint; so finden Wir fuͤr noͤthig, 
die erwaͤhnte allerhoͤchste Entschließung vom 
25. v. M. auf folgende Art zu modifiziren, 
und zu erlaͤutern. 
1.) Der den Reklamanten gegen das allge- 
meine Steuerprovisorium zugestandene El- 
fectus sulpenlivus hat sich nur auf jene 
Oekonomiebesitzer zu erstrecken, welche für 
ihre Oekonomien zum Behufe der momen- 
tan provisorischen Rustikalsteuer Fassio- 
nen zu stellen hatten. 
3.) .Es genügt, wenn die Reklamanten ihre 
Reklamazion lediglich auf dem durch das 
Reklamazions= Edikt K. IX. Lit. a. b.c. 
vorgeschriebenen Wege eingereicht haben, 
oder binnen 4 Wochen vom Tage der Be- 
kanntmachung gegenwärtigen allerhöchsten 
Reskripres einreichen werden. 
3.) Diese Reklamanten haben einsweil für 
das Jahr 1872 und bis zur Emscheidung 
ihrer Reklamazionen ein Diteheil des sie 
nach den Steuermandaten treffenden Steu- 
erbetrages für ihre Rustlkalbesitzungen zu 
entrichten. 
4.) Diese ausgedehnte Suspenstowirkung der 
Reklamazionen soll in soferne auch auf 
die verflossenen Jahre zurückwirken, daß 
bei der für das Jahr 181 zu entrichten- 
den Steuer daojenige eingerechnet werden 
darf, was in den Jahren 1877 und 1873 
bereits über- rin Drittheil der ausgeschrie- 
benen Nustikalsteuern bezahlt worden ist. 
§.) Es versteht sich nach Obigen von selbst, 
daß diese ausgedehnte Suspenstowirkung 
der Reklamazionen keinen Bezug habe auf 
jene Unterthanen, welche zum Behufe des 
momentanen Steuerprovisoxiums keine Fas 
sionen zu stellen hatten, — so wenig als 
auf die Dominikalsteuer, Häáusersteuer, 
Gewerbsieuer, oder auf die Steuer von 
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