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Königlich-Balerisches
1082
Negierungsblat t.
XI. Stück. München, Samstag den 14. Mai 1314.
Allgemeine Verordnung.
(Die Befugniße der Untersuchungögerichte zur
Aufhebung oder Einstellung einer wegen Ver-
brechen oder Vergehen eingeleiteten Un-
tersuchung betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden König von Batjern.
Auf die Aufrage einzelner Gerichtshoͤfe und
Untergerichte: „Ob ein Untergericht für sich
selbst ohne Einsendung der Akten an ein
Strafgericht befuge sey, eine wegen Verbre-
chen oder Vergehen eingeleitete General= Un-
tersuchung ganz oder einstweilen aufzuheben,
ober ob solches Erkenntniß nur dem Krimi-
nal= oder Zivilstrafgerichte zustehe? verord-
nen Wir nach Vernehmung sämtlicher Ju-
stizstellen des Reichs hiemit wie folgt.
Der Arrikel 98. Theil II. Unsers Straf
gesezbuches beskehlt in Ansehung der Ver-
brechen, daß ausser den Fallen, wo dem
Artikel . gemdß, das Untersuchungsgericht
die Spezial-Inquisizion verhängen darf, die
Mkten über die General-Uncersuchung an das
Kriminalgericht zur Enescheidung einge-
schickt werden sollen, welches dann entweder
auf Erganzung der General= Unrersuchung,
oder auf einstweilige Einstellung des Prozes-
ses oder auf gänzliche Aufhebung der Unter-
suchung oder auf Spezial Inquistzion erken-
net. Aus dieser klaren Bestimmung und der
im Scrasgesezbuche eingehaltenen Trennung
der unrersuchenden Behörde von der entschei-
denden folgt es unwidersprechlich, daß bei
Verbrechen die Untersuchungsgerichte we-
der auf einstweilige noch auf gänzliche Auf-
hebung der Untersuchung, unter keinem Vor-
wand und unter keiner Form zu erkennen be-
fuge, vielmehr in allen Fällen, wo sie nicht
dem Areikel 07. gemäß, zur Spezial Unter-
suchung schreiten können, die Akten an das
Kriminalgericht zur Enrscheidung einzusenden
verbunden find.
Bei Vergehen gesteht zwar der Artikel
460. Theil 1l. nach der ndheren Erlänterung
Unsers Reskripte vom 22. Jänner dieses Jah-
res den Untersuchungsgerichten das Recht
zu, im Falle sie hinreichende Verdachtsgründe
zu haben glauben, für sich selbst und ohne
vorgangiges Erkenntniß des Zivil: Straf-
gerichts zur Hauptuntersuchung zu schreiten.
Allein von dieser Befugniß, welche dem
Haupterkenntnisse des Obergerichts nirgends
prdjudizirt, gilt auf das Recht des Unter-
suchungsgerichts, die Untersuchung einstwei-
len oder gänzlich aufzuheben, kein Schluß,
indem dadurch die Untersuchungsgerichte es
in ihrer Gewalt hätten, die Strafsachen der
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