Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1814. (9)

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Königlich-Balerisches 
1082 
  
Negierungsblat t. 
XI. Stück. München, Samstag den 14. Mai 1314. 
  
Allgemeine Verordnung. 
(Die Befugniße der Untersuchungögerichte zur 
Aufhebung oder Einstellung einer wegen Ver- 
brechen oder Vergehen eingeleiteten Un- 
tersuchung betreffend.) 
Wir Maximilian Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Batjern. 
Auf die Aufrage einzelner Gerichtshoͤfe und 
Untergerichte: „Ob ein Untergericht für sich 
selbst ohne Einsendung der Akten an ein 
Strafgericht befuge sey, eine wegen Verbre- 
chen oder Vergehen eingeleitete General= Un- 
tersuchung ganz oder einstweilen aufzuheben, 
ober ob solches Erkenntniß nur dem Krimi- 
nal= oder Zivilstrafgerichte zustehe? verord- 
nen Wir nach Vernehmung sämtlicher Ju- 
stizstellen des Reichs hiemit wie folgt. 
Der Arrikel 98. Theil II. Unsers Straf 
gesezbuches beskehlt in Ansehung der Ver- 
brechen, daß ausser den Fallen, wo dem 
Artikel . gemdß, das Untersuchungsgericht 
die Spezial-Inquisizion verhängen darf, die 
Mkten über die General-Uncersuchung an das 
Kriminalgericht zur Enescheidung einge- 
schickt werden sollen, welches dann entweder 
auf Erganzung der General= Unrersuchung, 
oder auf einstweilige Einstellung des Prozes- 
ses oder auf gänzliche Aufhebung der Unter- 
suchung oder auf Spezial Inquistzion erken- 
net. Aus dieser klaren Bestimmung und der 
im Scrasgesezbuche eingehaltenen Trennung 
der unrersuchenden Behörde von der entschei- 
denden folgt es unwidersprechlich, daß bei 
Verbrechen die Untersuchungsgerichte we- 
der auf einstweilige noch auf gänzliche Auf- 
hebung der Untersuchung, unter keinem Vor- 
wand und unter keiner Form zu erkennen be- 
fuge, vielmehr in allen Fällen, wo sie nicht 
dem Areikel 07. gemäß, zur Spezial Unter- 
suchung schreiten können, die Akten an das 
Kriminalgericht zur Enrscheidung einzusenden 
verbunden find. 
Bei Vergehen gesteht zwar der Artikel 
460. Theil 1l. nach der ndheren Erlänterung 
Unsers Reskripte vom 22. Jänner dieses Jah- 
res den Untersuchungsgerichten das Recht 
zu, im Falle sie hinreichende Verdachtsgründe 
zu haben glauben, für sich selbst und ohne 
vorgangiges Erkenntniß des Zivil: Straf- 
gerichts zur Hauptuntersuchung zu schreiten. 
Allein von dieser Befugniß, welche dem 
Haupterkenntnisse des Obergerichts nirgends 
prdjudizirt, gilt auf das Recht des Unter- 
suchungsgerichts, die Untersuchung einstwei- 
len oder gänzlich aufzuheben, kein Schluß, 
indem dadurch die Untersuchungsgerichte es 
in ihrer Gewalt hätten, die Strafsachen der 
(68.)
	        
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