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auferlegt, nach dieser Seite besonders wachsam zu sein, korrigierte
Schülerarbeiten häufig anzusehen und in jedem Halbjahre
einmal eine auf alle Fächer und Klassen sich erstreckende
Revision, wenn nicht aller, so doch ausgewählter
Schülerhefte vorzunehmen. Ist ein Lehrer ungeachtet wiederholter
Vermahnung unpünktlich oder nachlässig in Besorgung
der Korrekturen, so hat der Rektor Anzeige darüber bei
dem Ministerium zu erstatten?).
Das Kultus-Ministerium trifft hierdurch bezüglich der Zahl
der von den Schülern der Gymnasien in jedem Schuljahre zu
liefernden regelmäßigen schriftlichen Arbeiten ausschließlich
der halbjährigen Prüfungsarbeiten im engen Anschlusse an
die von den Rektoren unter dem 22. Januar d. ]J. gestellten
Anträge für die Zeit von Ostern 1899 bis auf weiteres die
unter ®) nachfolgenden Bestimmungen. Den Rektoren wird
die Verpflichtung auferlegt, für deren gewissenhafte Einhaltung
und für eine angemessene Verteilung der zu stellenden
Aufgaben auf die einzelnen Wochen des Schuljahres (Lehrund
Prüfungsordnung $ 46 Abs. 3) [vergl. S. 73 den Absatz
über *] Sorge zu tragen.
Die Unterscheidung zwischen Klassenarbeiten und Schularbeiten,
soweit sie nicht in nachstehendem bereits gemacht
ist, haben die Schulen nach den örtlichen Verhältnissen vorzunehmen
(Verord. d. Kult.-Min. vom ı8. Febr. 1899.)
©)
Klassen| Deutsch | Lateinisch | Griechisch | Französisch | Matbemagk
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s. Anm. 3
1) Kretzschmar S. 197.