Der Schwarze Adler · Orden.
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zum Nachtheil gereichen könne, ein jeder Ritter, bey obgedachten Fällen, nach der Zeit seiner Einnehmung
in den Orden seinen Platz nehmen, solche Einnehmung aber von dem Tage angerechnet werden,
da dem neu-angehenden Ritter das Orange-Farbe Band mit dem Kreutze zugestellet worden;
Doch sind hievon die Könige, Churfürsten und Fürsten ausgenommen, und behalten dieselbe
die nach ihrem Stande unter Ihnen hergebrachte Ordnung.
XX.
Zu beständigen Ordens-Capellen, in welchen die Ritter, im Namen des Allerhöchsten, jedesmahl
einzukleiden, und zugleich des Ordens Gottes-Dienst zu verrichten, haben Wir, sowol in diesem
Unserm Königreich Preussen, als auch in Unserer Chur= und Marck-Brandenburg, die in den Residentzien
beyder Lande befindliche Schloß-Capellen gewidmet, damit wann, bei einfallenden Capittuls-Tagen,
Wir Uns allhie, oder in der Marck-Brandenburg befinden, sowol an dem einen als dem andern
Ort, die Solennia des Ordens desto bequemlicher und anständiger begangen werden können.
XXI.
Welchergestalt aber bey solchen Capitularischen Versamlungen, sowol die Procession nach der
Ordens-Capelle einzurichten, als auch, wie es mit der Einkleidung der neuen Ritter zu halten, und
was dabey zu beobachten, deßhalb haben Wir ein gewisses Ceremoniel verfassen lassen, dem darunter
jedesmahl nachzugehen.
XXII.
Wenn Wir Königlichen, Chur= und Fürstlichen Personen, ohne daß Sie in Unserm Hof-Lager
zugegen seyn, den Orden geben, so wird Ihnen solches durch ein Schreiben, so von dem Souverain
unterschrieben, und von dem Ordens-Cantzler contrasigniret, bekannt gemachet, und lässet entweder
solcher König, Churfürst und Fürst durch eine an Uns, als des Ordens Souverain, thuende Abschickung,
die Insignia des Ordens abholen, oder aber, Wir wollen Ihm dieselbe durch Unsern Ordens-Ceremonien-Meister
zusenden, und überliefern lassen;
Alle übrige aber, se in den Orden aufgenommen werden, müssen, zu Empfahung der Investitur,
bey Unserm Heofe persöhnlich sich gestellen.
Die Uebergabe der Ordens-Insignien an die in diesem Artikel bezeichneten Königlichen
und Fürstlichen Personen kann wie bisher auch durch die an den fremden Höfen beglaubigten
Königlichen Gesandten geschehen.
XXIII.
Der neue Ritter soll so fort bey seiner Aufnehmung in den Orden nicht allein seinen von
zwey oder mehr Adelichen eydlich-bekräfftigten Stamm-Baum, sondern auch sein auf einer Kupfernen
Taffel mit allen Farben und Zierahten ausgestrichenes Wapen, samt dessen Helm-Zeichen und Schild-Decke,
dem Ordens-Secretario einsenden, und hat derselbe alsdbann den Stamm-Baum in sein Ordens-
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