Full text : Der Preußische Ordens-Herold.

Der  Schwarze  Adler  ·  Orden.

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zum  Nachtheil  gereichen  könne,  ein  jeder  Ritter,  bey  obgedachten  Fällen,  nach  der  Zeit  seiner  Einnehmung
  in  den  Orden  seinen  Platz  nehmen,  solche  Einnehmung  aber  von  dem  Tage  angerechnet  werden,
da  dem  neu-angehenden  Ritter  das  Orange-Farbe  Band  mit  dem  Kreutze  zugestellet  worden;

Doch  sind  hievon  die  Könige,  Churfürsten  und  Fürsten  ausgenommen,  und  behalten  dieselbe
die  nach  ihrem  Stande  unter  Ihnen  hergebrachte  Ordnung.

XX.

Zu  beständigen  Ordens-Capellen,  in  welchen  die  Ritter,  im  Namen  des  Allerhöchsten,  jedesmahl
  einzukleiden,  und  zugleich  des  Ordens  Gottes-Dienst  zu  verrichten,  haben  Wir,  sowol  in  diesem
Unserm  Königreich  Preussen,  als  auch  in  Unserer  Chur=  und  Marck-Brandenburg,  die  in  den  Residentzien
  beyder  Lande  befindliche  Schloß-Capellen  gewidmet,  damit  wann,  bei  einfallenden  Capittuls-Tagen,
  Wir  Uns  allhie,  oder  in  der  Marck-Brandenburg  befinden,  sowol  an  dem  einen  als  dem  andern
Ort,  die  Solennia  des  Ordens  desto  bequemlicher  und  anständiger  begangen  werden  können.

XXI.

Welchergestalt  aber  bey  solchen  Capitularischen  Versamlungen,  sowol  die  Procession  nach  der
Ordens-Capelle  einzurichten,  als  auch,  wie  es  mit  der  Einkleidung  der  neuen  Ritter  zu  halten,  und
was  dabey  zu  beobachten,  deßhalb  haben  Wir  ein  gewisses  Ceremoniel  verfassen  lassen,  dem  darunter
jedesmahl  nachzugehen.

XXII.

Wenn  Wir  Königlichen,  Chur=  und  Fürstlichen  Personen,  ohne  daß  Sie  in  Unserm  Hof-Lager
zugegen  seyn,  den  Orden  geben,  so  wird  Ihnen  solches  durch  ein  Schreiben,  so  von  dem  Souverain
unterschrieben,  und  von  dem  Ordens-Cantzler  contrasigniret,  bekannt  gemachet,  und  lässet  entweder
solcher  König,  Churfürst  und  Fürst  durch  eine  an  Uns,  als  des  Ordens  Souverain,  thuende  Abschickung,
die  Insignia  des  Ordens  abholen,  oder  aber,  Wir  wollen  Ihm  dieselbe  durch  Unsern  Ordens-Ceremonien-Meister
  zusenden,  und  überliefern  lassen;

Alle  übrige  aber,  se  in  den  Orden  aufgenommen  werden,  müssen,  zu  Empfahung  der  Investitur,
bey  Unserm  Heofe  persöhnlich  sich  gestellen.

Die  Uebergabe  der  Ordens-Insignien  an  die  in  diesem  Artikel  bezeichneten  Königlichen

und  Fürstlichen  Personen  kann  wie  bisher  auch  durch  die  an  den  fremden  Höfen  beglaubigten
  Königlichen  Gesandten  geschehen.

XXIII.

Der  neue  Ritter  soll  so  fort  bey  seiner  Aufnehmung  in  den  Orden  nicht  allein  seinen  von
zwey  oder  mehr  Adelichen  eydlich-bekräfftigten  Stamm-Baum,  sondern  auch  sein  auf  einer  Kupfernen
Taffel  mit  allen  Farben  und  Zierahten  ausgestrichenes  Wapen,  samt  dessen  Helm-Zeichen  und  Schild-Decke,
  dem  Ordens-Secretario  einsenden,  und  hat  derselbe  alsdbann  den  Stamm-Baum  in  sein  Ordens-
            
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