Metadata : Handbuch des geltenden Öffentlichen und Bürgerlichen Rechts.

98  BGB.  Jagdordnung.

1.  Die  jagdbaren  Tiere  zählt  §  1  auf;  sie  dürfen  nur  auf
Eigenjagdbezirken  oder  gemeinschaftlichen  Jagdbezirken  gejagt  werden.

2.  Größe  und  Bildung  der  Jagdbezirke  (§§8  4—28).  Zur  eigenen
Ausübung  der  Jagd  auf  seinem  Grund  und  Boden  ist  der  Eigentümer
nur  befugt  auf  zusammenhängenden,  durch  kein  fremdes  Grundstück  unterbrochenen,
  land=  oder  forstwirtschaftlich  benutzten  Flüchenräumen  von  mindestens
  75  ha  —  eine  Trennung  durch  Wege,  Eisenbahnen  oder  Gewässer
wird  als  Unterbrechung  des  Zusammenhanges  nicht  angesehen  —,  ferner
auf  allen  dauernd  und  vollständig  gegen  den  Einlauf  von  Wild  eingefriedigten
  Grundstücken  (§  4).  Steht  der  Eigenjagdbezirk  im  Miteigentum
von  mehr  als  3  Personen,  so  müssen  sie  die  Jagd  höchstens  dreien  von
ihnen  übertragen  oder  sie  ruhen  lassen,  verpachten  oder  durch  einen  angestellten
Jäger  ausüben  lassen.  Juristische  Personen,  Aktienges.,  G.  m.  b.  H.  dürfen
das  Jagdrecht  nur  durch  höchstens  3  Jäger  ausüben  lassen  (§  6).  Alle
übrigen  Grundstücke  eines  Gemeinde=  oder  Gutsbezirkes,  welche  nicht  zu
einem  Eigenjagdbezirk  gehören  und  75  ha  umfassen,  bilden  den  gemeinschaftlichen
  Jagdbezirk.  Mit  Genehmigung  des  Kr  A.  und,  wenn  eine  Stadt
beteiligti  ist,  des  Bez  A.  können  jedoch  aus  ihnen  auch  mehrere  selbständige
gemeinschaftliche  Jagdbezirke  (in  der  Regel  von  wenigstens  250  ha)  gebildet
  werden.  Grundstücke,  welche  von  einem  in  einer  Hand  befindlichen,
über  750  ha  im  Zusammenhange  großen  Walde  zum  mindestens  90  %
umschlossen  sind,  müssen  dem  Eigenjagdbezirk  des  Waldeigentümers  auf
sein  Verlangen  angeschlossen  werden  (§  7).

Die  Eigentümer  eines  gemeinschaftlichen  Jagdbezirks  bilden  eine  Jagdgenossenschaft,
  die  Rechtsfähigkeit  besitzt;  ihre  Verwaltung  und  Vertretung
geschieht  durch  den  Jagdvorsteher,  den  Vorsteher  der  Gemeinde  (Bürgermeister,
  Gemeinde=  oder  Gutsvorsteher  §  16).  Er  hat  die  Verpachtung
(§§  21  ff.)  vorzunehmen,  wenn  die  Jagd  nicht  mit  Genehmigung  des
Kr  A.  oder  BezA.  gänzlich  ruhen  oder  durch  höchstens  3  angestellte  Jäger
ausgeübt  werden  soll  (§  20).  Die  Einnahmen  werden  durch  ihn  nach  Verhältnis
  der  Größe  der  beteiligten  Grundstücke  an  die  Besitzer  der  letzteren
verteilt.  Gegen  seinen  Bescheid  ist  Klage  beim  Kr  A.  oder  Bez  A.  gegeben
(§  25;  s.  die  übrigen  Rechtsmittel  §  26).

3.  Jagdschein  (§§  29—38).  Jeder,  der  die  Jagd  ausüben  will,  muß
einen  in  der  Regel  auf  ein  Jahr  und  die  Person  lautenden  Jagdschein
bei  sich  führen,  für  welchen  15  Mk.  zu  erlegen  sind  (Jahresjagdschein;
für  den  Tagesjagdschein  3  Mk.;  Ausländer,  die  einen  Bürgen  stellen
müssen,  zahlen  100  Mk.  bzw.  20  Mk.  §  32);  daneben  ist  der  Stempel
gemäß  Tarifstelle  31  G.  26.  6.  09  von  7,50  bzw.  1,50  Mk.,  von  Ausländern
  50  bzw.  10  Mk.  zu  entrichten.

4.  Schonzeit  (§§  39—50).  Soweit  über  Verlängerung,  Verkürzung
oder  Aufhebung  der  gesetzlichen  Schonzeit  im  Verwaltungswege  Bestimmung
getroffen  werden  kann,  steht  solcher  Beschluß  und  zwar  endgültig  dem
BezA.  zu  (für  weibl.  Elchwild  dem  Landw.  Minister  §  40  Abs.  1).  Wegen
der  Verkaufsbeschränkungen  14  Tage  nach  Ablauf  der  Schonzeit  s.  §§  43f.

5.  Wildschadenersatz  (§§  51—60).  Ersatzpflichtig  für  den  durch
Schwarz-,  Rot-,  Elch=  und  Damwild  sowie  Rehwild  und  Fasanen  (BGB.
§  835)  auf  und  an  Grundstücken  angerichteten  Schaden  sind  die  vom