Contents : Die Hausgesetze der regierenden Deutschen Fürstenhäuser. Zweiter Band: Hessen, Lippe, Mecklenburg, Reuß, Oldenburg. (2)

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lichen  Regierung  und  Exercirung  des  juris  territorialis  und  was  dem  anhängig
zu  allen  und  jeden  Zeiten  bei  dem  ältesten  Sohne  verbleiben,  also  dieses  als  ein
pactum  gentilicium  perpetuum  oder  lex  fundamentalis  unter  dem  ganzen  Geschlechte
  zu  ewigen  Zeiten  gelten  solle“  Auch  wurde  bestimmt,  dass  in  allen
gemeinschaftlichen  Angelegenheiten  des  ganzen  „Stammes  Aeltester“  das  Direktorium
  führe.  Durch  ein  den  26.  April  1673  ausgestelltes  Diplom  des  K.  Leopolds  L
wurden  die  gesamniten  Dynasten  Reuss  in  den  Reichsgrafenstand  erhoben  mit
dem  Titel:  „Grafen  und  Herren  von  Plauen,  Herren  zu  Greiz,  Kranichfeld,  Gera,
Schleiz  und  Lobenstein.“  Die  Reichsunmittelbarkeit  und  Reichsstandschaft
  der  Herren  und  Grafen  Reuss,  sowie  ihrer  Lande  ist  bisweilen  angefochten
worden,  aber  mit  Unrecht  und  ohne  Erfolg  (z.  B.  von  Kursachsen).  Dadurch,
dass  die  reussischen  Lande  im  XIV.  Jahrh.  mit  des  Reiches  Bewilligung  theils
der  Krone  Böhmen,  theils  den  Landgrafen  von  Thüringen  als  Reichsafterlehen
  aufgetragen  wurden,  hat  sich  weiter  nichts  geinndert  als  der  I,.ehensnexus;
die  Reichsunmittelbarkeit  und  die  landesherrlichen  Rechte  reussischer  Herren  sind
unverändert  geblieben.  Dies  war  auch  der  Fall,  als  im  J.  1546  die  sächsische
Reichsafterlehenschaft  erlosch  und  solche  der  Krone  Böhmen  allein  aufgetragen
wurde.  Die  Rechte  der  Krone  Böhmen  waren  auf  die  blosse  Lehensherrlichkeit
und  den  Lehenseid  beschränkt,  während  die  Grafen  Reuss  in  ihrer  Reichsunmittelbarkeit
  und  der  Ausübung  aller  landesherrlichen  Rechte  verblieben,  auf  den
Reichs-  und  Kreistagen,  theils  in  Person,  theils  durch  Gesandte  erschienen,  ihre
Prästanda  unmittelbar  an  das  Reich  abführten,  bei  den  Friedens-  und  Kriegshandlungen
  des  Reiches,  bei  Bündnissen  und  Gesetzen  als  Reichsstände  einwirkten,
  ausser  in  Iehenssachen  kein  anderes  forum,  als  dass  der  höchsten  Reichsgerichte
  anerkannten.  Bis  zum  Ende  des  deutschen  Reiches  blieben  die  Herren
Reussen,  auch  nachdem  mehrere  Linien  den  Fürstentitel  erworben  hatten,  Mitglieder
  der  wetterauischen  Grafenbank.  Eine  Virilstimme  auf  dem
Reichstage  haben  sie  nie  mehr  erlangt,  obgleich  Reuss-  Plauen  -Greiz  durch  den
8.  32  des  Reichsd  tschl  vom  23.  Febr.  1803,  welcher  bekanntlich
die  kaiserliche  Genehmigung  nicht  fand,  zu  einer  solchen  vorgeschlagen  war.

Es  ist  nun  noch  mit  einigen  Worten  das  Schicksal  der  einzelnen  Speziallinien
  der  jüngeren  Hauptlinie  zu  verfolgen.

})  Die  Speziallinie  Gera  dauerte  nur  vier  Generationen,  indem  in  ihr
Vater,  Sohn,  zwei  Enkel  und  ein  Urenkel  zur  Regierung  kamen  und  dieselbe
nach  155  Jahren  beschlossen.  Der  Gründer  der  Linie,  Heinrich  II.,  der  älteste
unter  den  Söhnen,  welche  ihren  Vater  Heinrich  Posthumus  überlebten,  hatte  1647
Gera  und  1666  Saalburg  zu  seinem  Antheil  bekommen.  Ihm  folgte  sein  einzig
überlebender  Sohn  Heinrich  IV.  (}  1686),  welcher  bei  seinem  Tode  fünf  Söhne
hinterliess,  von  denen  nur  einer,  Heinrich  XVIIL,  nach  dem  Rechte  der  Erstgeburt
  succedirte;  er  starb  1735  unvermählt.  Sein  Nachfolger  war  Heinrich  XXV.,
der  einzige  seiner  Brüder,  der  ihn  überlebt  hatte.  Nach  seinen  Tode  1748  übernahm
  sein  Sohn  Heinrich  XXX.  die  Regierung,  welcher  nach  S4jähriger  Regierung
1802  kinderlos,  als  der  letzte  Graf  von  Reuss-Gera  starb.  Sein  reicher  Privatbesitz
  ging  an  seine  Schwestersöhne  die  Grafen  zu  Stolberg  und  sein  Land  an