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über Verkündung und die Belege über den
Vollzug strafgerichtlicher Erkenntniße, des-
gleichen der Begnadigungen, an die entschei-
dende Kriminal; und Zivil Strafgerichte ein?
geschickt, sondern auch bei diesen Gerichten
besondere Exzitazions Bücher gehalten, und
die in einzelnen Sachen angeordneten Erse-
zungen, so wie die Belege über richtige Ver-
kündung und Vollstreckung des Erkenntnißes
sederzeit von Ameswegen gegen das etwa säu-
mige Untersuchungs Gericht besonders betrie-
ben werden.
S. 17. Die Untersuchungen werden nach
der Zahl der untersuchten Individuen gerech-
net, und jeder Angeschuldigte in einer beson-
dern Numer aufgezählt, wenn er auch
Kompler eines Andern ist. In der Kolum-
ne I. ist dem Namen des Angeschuldigten
auch dessen etwaniger Spitzname beizufä-
gen, der Wohnort nach dem lezten Domizil
zu bemessen, bei Dienstboten, Handwerkst-
purschen und dergleichen, der Ort ihrer Her-
kunft, bei Ausländern der Staat, aus wel-
chem sie gebürtig sind, und bei Vaganten
das Wort: Vagant, beizusezen. Aendert
ein Angeschuldigter während der Untersu-
chung den Namen, so wird derselbe unter
dem zuerst angegebenen Namen in der Ta-
belle fortgeführt, und der nachher angege-
bene in einer Parenthese bemerkt.
G. 18. Das Verbrechen oder Vergehen,
welches den Gegenstand der Untersuchung
ausmacht, ist in der Kolumne II. kurz und
Co gle
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bestimme nach den im Straf Gesezbuche ent-
haltenen Benennungen zu bezeichuen.
§#. v0. In der Kolumne III. wird das
Darum der Generu#lUmersuchung mit Rück-
sicht auf Theil II. Arrikel # des Straf Ge-
sesbuches, urd falls die Soczial Inquistzion
bei Verbrechen nach Theil II. Artikel 07 vom
Untersuchungs Gerichte selbst verfügt, oder
darauf vom Kriminal Gerichte (Theil II. Ar-
tikel 98) oder auch bei Vergehen auf die
Hauptuncersuchung vom Untersuchungs Ge-
richte (Art. 460) erkanne wurde, das Da-
tum, wo die Spezial Inquisizion oder Haupt"
Untersuchung ihren Anfang genommen hat,
nach dem ersten ordentlichen Verhöre des
Angeschuldigten (Art. 163, 4683) und bei
dem Ungehorsams Verfahren wider abwesen-
de oder flüchtige Verbrecher nach dem Tage
der erlassenen Ediktalkadung (Art. 421) ge-
nau angegeben.
C. 20. Bei der Kolumne IV. ist der Tag
der Verhaftung, wenn sie auch nur provisot
risch war, und, falls der Angeschuldigte dar-
aus wieder enrlassen wurde, auch dieser Tag
anzuführen, desgleichen bei den von andern
Behörden übernommenen Angeschuldigten der
Tag, wo sie bei jener Behörde verhaftet wur-
den, und der Tag, wo sie das Untersu-
chungs Gericht übernemmen hat, zu bemerken.
#. a1. In der Kelumne V. wird ange-
zeigt, ob und warum die Sache für das
Untersuchungs Gericht erlediget ist, wobei
der Tag, an welchem die Erledigungsllrsa-
che eintrat, angegeben werden muß. Ist