Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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über Verkündung und die Belege über den 
Vollzug strafgerichtlicher Erkenntniße, des- 
gleichen der Begnadigungen, an die entschei- 
dende Kriminal; und Zivil Strafgerichte ein? 
geschickt, sondern auch bei diesen Gerichten 
besondere Exzitazions Bücher gehalten, und 
die in einzelnen Sachen angeordneten Erse- 
zungen, so wie die Belege über richtige Ver- 
kündung und Vollstreckung des Erkenntnißes 
sederzeit von Ameswegen gegen das etwa säu- 
mige Untersuchungs Gericht besonders betrie- 
ben werden. 
S. 17. Die Untersuchungen werden nach 
der Zahl der untersuchten Individuen gerech- 
net, und jeder Angeschuldigte in einer beson- 
dern Numer aufgezählt, wenn er auch 
Kompler eines Andern ist. In der Kolum- 
ne I. ist dem Namen des Angeschuldigten 
auch dessen etwaniger Spitzname beizufä- 
gen, der Wohnort nach dem lezten Domizil 
zu bemessen, bei Dienstboten, Handwerkst- 
purschen und dergleichen, der Ort ihrer Her- 
kunft, bei Ausländern der Staat, aus wel- 
chem sie gebürtig sind, und bei Vaganten 
das Wort: Vagant, beizusezen. Aendert 
ein Angeschuldigter während der Untersu- 
chung den Namen, so wird derselbe unter 
dem zuerst angegebenen Namen in der Ta- 
belle fortgeführt, und der nachher angege- 
bene in einer Parenthese bemerkt. 
G. 18. Das Verbrechen oder Vergehen, 
welches den Gegenstand der Untersuchung 
ausmacht, ist in der Kolumne II. kurz und 
Co gle 
  
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bestimme nach den im Straf Gesezbuche ent- 
haltenen Benennungen zu bezeichuen. 
§#. v0. In der Kolumne III. wird das 
Darum der Generu#lUmersuchung mit Rück- 
sicht auf Theil II. Arrikel # des Straf Ge- 
sesbuches, urd falls die Soczial Inquistzion 
bei Verbrechen nach Theil II. Artikel 07 vom 
Untersuchungs Gerichte selbst verfügt, oder 
darauf vom Kriminal Gerichte (Theil II. Ar- 
tikel 98) oder auch bei Vergehen auf die 
Hauptuncersuchung vom Untersuchungs Ge- 
richte (Art. 460) erkanne wurde, das Da- 
tum, wo die Spezial Inquisizion oder Haupt" 
Untersuchung ihren Anfang genommen hat, 
nach dem ersten ordentlichen Verhöre des 
Angeschuldigten (Art. 163, 4683) und bei 
dem Ungehorsams Verfahren wider abwesen- 
de oder flüchtige Verbrecher nach dem Tage 
der erlassenen Ediktalkadung (Art. 421) ge- 
nau angegeben. 
C. 20. Bei der Kolumne IV. ist der Tag 
der Verhaftung, wenn sie auch nur provisot 
risch war, und, falls der Angeschuldigte dar- 
aus wieder enrlassen wurde, auch dieser Tag 
anzuführen, desgleichen bei den von andern 
Behörden übernommenen Angeschuldigten der 
Tag, wo sie bei jener Behörde verhaftet wur- 
den, und der Tag, wo sie das Untersu- 
chungs Gericht übernemmen hat, zu bemerken. 
#. a1. In der Kelumne V. wird ange- 
zeigt, ob und warum die Sache für das 
Untersuchungs Gericht erlediget ist, wobei 
der Tag, an welchem die Erledigungsllrsa- 
che eintrat, angegeben werden muß. Ist
	        
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