Full text : Die Deutsche Reichsverfassung.

70  Die  Grganisation  der  Reichs-Staatsgewall.

Wenn  nach  der  Derfassung  dem  laiser  das  Recht  der  Berufung,
  Eröffnung,  Dertagung,  Schließung  —  nicht  der  Auflösung!
  —  auch  gegenüber  dem  Bundesrate  zusteht  und  zwar
mit  der  Einschränkung,  daß  die  Berufung  erfolgen  müsse,  wenn
sie  von  einem  Drittel  der  Stimmenzahl  verlangt  wird),  so  sind
diese  Vorschriften  in  Wirklichkeit  dadurch  ganz  gegenstandslos
geworden,  daß  der  Bundesrat  schon  seit  Jahrzehnten  ein  permanentes
  Regierungskolleginm  geworden  ist  (s.  oben  S.  52  f).

4.  Der  Kaiser  leitet  ferner  die  Geschäfte  des
Bundesrates  durch  den  von  ihm  gänzlich  frei  ernannten
  Reichskanzler  (K.  Art.  15).),  der  zugleich  der
oberste  Minister  des  Reiches  ist  und  als  solcher  die  Anordnungen
und  Derfügungen  des  Kaisers  gegenzeichnet,  wodurch  diese
Regierungshandlungen  rechtsgültig  werden  und  der  Reichskanzler
  für  fie  die  konstitutionelle  Derantwortlichkeit  gegenüber
dem  Reichstage  übernimmt  (R.  Art.  17  Satz  2)  ).

5.  Auch  alle  übrigen  Reichsbeamten  werden  vom
Kaiser  ernannt,  teilweise  allerdings  unter  Mitwirkung  des
Bundesrates,  sie  leisten  dem  Kaiser  den  Diensteid  für  das  Reich
und  werden  vom  UHoiser,  jedoch  nur  nach  Maßgabe  der  näheren
Dorschriften  des  Reichsbeamtengesetzes,  entlassen  (RD.  Art  18)/).

6.  Der  NRaiser  hat  ferner  die  etwa  vom  Bundesrat  beschlossene
  Reichsexekution  gegen  Bundesglieder,  die  ihre  verfassungsmäßigen
  Bundespflichten  nicht  erfüllen,  zu  vollstrecken
(RV.  Art.  19)9).

7.  Der  Kaiser  hat  weiter  die  Reichsgesetze  auszufertigen
  und  zu  verkündigen  (RV.  Art.  17.  Abs.  1)9.  Dies
ist  verfassungsmäßige  Oflicht  des  Kaisers,  nachdem  der  Bundesrat
den  vom  Zeichstag  beschlossenen  Gesetzen  die  Sanktion  erteilt

7½  S.  oben  S.  60  Mote  2  nu.  5.
*)  „Der  Dorsitz  im  Bundesrate  und  die  Keitung  der  Geschäfte  steht
dem  Reichskanzler  zu,  welcher  vom  Ulaiser  zu  ernennen  ist.“

„)  „Die  Anordnungen  und  Derfügungen  des  Kaisers  werden  im
VNamen  des  Reichs  erlassen  und  bedürfen  zu  ihrer  Gültigkeit  der  Gegenzeichnung
  des  Reichskanzlers,  welcher  dadurch  die  Vrrantwworllichhen
übernimmt.“

1)  „Der  Uaiser  ernennt  die  Reichsbeamten,  läßt  dieselben  für  das
Reich  vereidigen  und  verfägt.  eeche  Falles  deren  Entlassung.“

rn  uh3  .49  Note  .  ð  Verkundi  der  Rei

Dem  .  und  Derkündigung  der  Reichsgesetze
  und  die  Überwachung  der  heflihrung  derselben  zu“  "6  *i