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auch diejenigen Gesichtspunkte, welche behufs Ausführung des
Alerhüöchsten Erlasses vom 1. Mai 1889 bezüglich des Geschichtsunterrichts
als mahgebend zu erachten sind.
Die Schwierigkeiten, welche in Folge der Verschiedenheit
der Abgrenzung der Lehraufgaben für die Klassen III und II.
sich ergeben, sind für das Schuljahr 1892/93 so zu überwinden,
aß an Gymnasien in III B und in II B deren neue Lehraufabe
durchgenommen wird, in III A und II A aber, für welche
lassen diese erst von 1893/94 ab eintritt, lediglich der noch
nicht behandelte Theil des bisher auf die zwei Jahre der
Tertien und Sekunden entfallenden Lehrstoffs erledigt wird.
Den Provinzial-Schulkollegien bleibt es überlassen, die
nöthigen Ausgleichungen in den Lehraufgaben für die einzelnen
Anstalten allmählich herbeihuführen.
Die neuen Lehraufgaben in der Erdkunde sind von VI
an fortschreitend jur Ausführung zu bringen. Sache der
Provinzial-Schulkollegien ist es, unter Berücksichtigung der
bisherigen Stoffvertheilung auch über VI hinaus die neuen
Lehrausgaden schon vom nächsten Schuljahre ab zu gestatten.
Eine besondere Schwierigkeit wird dem Unterricht in der
Erdkunde durch die Verschiedenheit der Wandkarten und
Atlanten bereitet. Bei Aenderung der Lehrmittel wird darauf
zu halten sein, daß alle Schüler denselben Atlas, und zwar
möglichst durch alle Klassen, gebrauchen. Auch empfiehlt sich
sehr, bei Neuanschaffung von Wandkarten darauf zu sehen,
daß das System derselben von dem der von den Schülern gebrauchten
Atlanten möglichst wenig abweicht.
11. Auch bezüglich der Mathematik und der Naturwissenschaften
ist auf die Lehraufgaben und die methodischen
Bemerkungen Bezug zu nehmen.
Besonders zu beachten ist die anderweite Bestimmung
der Lehraufgaben in der Mathematik für den sechsten Jahrgang
aller höheren Schulen. Der propädeutische Unterricht
in Physik für die III A der Gymnasien empfahl sich aus praktischen
Gründen.
Soweit eine Aus 7 der alten und neuen Lehraufgaben
je nach Lage der bisherigen Stoffvertheilung an den
einzelnen Anstalten nöthig ist, haben die Provinzial-Schulkollegien
das Erforderliche herbeizuführen.
12. Der Wegfall des Zeichnens in VI ist durch den
Slefrungsmäßig gerin en Erfolg dieses Unterrichts auf dieser
Stufe gerechtfertigt. Wenn dagegen an Gymnasialanstalten
das allgemein ver indliche Zeichnen um je zwei Stufen weiter
geführt ist, als bisher, so ist dies durch die Bedeutung dieses
achs und dessen Unentbehrlichkeit für die meisten Berufs-