152 II. Die einzelnen Verfassungsgesetze.
n
Wan, Johann, von GOTTES Gnaden, König von
Sachsen 2c. ꝛc. 2c.
haben im Zusammenhange mit der Aenderung der auf die
Wahlen der Landtagsabgeordneten bezüglichen Gesetze einige
Abänderungen in den Bestimmungen der Verfassungsur—
kunde vom 4ten September 1831 für nöthig befunden, und
verordnen demnach mit Zustimmung Unserer getreuen Stände,
wie folgt:
Zu § 68 der I. Die in § 68 der Verfassungsurkunde unter Nr. 4
Verfassungs= aufgeführten Vertreter des Handels und Fabrikwesens
urkunde werden um fünf vermehrt, mithin auf zehn festgestellt.)
II. Um das § 71 der Verfassungsurkunde vorgeschriebene
regelmäßige Ausscheiden eines Theils der Abgeordneten in
Zu &§ 71 der Bezug auf die erhöhte Zahl der Vertreter des Handels
Verfassungs= und Fabrikwesens (Nr. 1) zu ordnen, wird bei dem nächsten
urkunde. ordentlichen Landtage unter den vorher zu wählenden fünf
neuen Vertretern die Loosziehung nach der im zweiten Absatze
des § 71 enthaltenen Bestimmung vorgenommen.)
III. Den Mitgliedern der zweiten Kammer steht der
Zu /1 der Austritt aus letzterer frei, wenn ihnen einer der § 66 der
Versafsungs= Verfassungsurkunde im vierten Absatze bemerkten Gründe
zzur Seite steht.)
IV. Die § 74 der Verfassungsurkunde wird hiermit auf-Zu
§ 74 der gehoben und tritt an deren Stelle folgende Bestimmung:
Verfassungs- „Ueber die Bedingungen. das Weitere. "
urkunde. Diejenigen, welchen nach . in derselben behalten.“ (wie
oben Abth. I. der Text des 8 7H.
V. In § 75 der Verfassungsurkunde wird der zweite
Zu § 5 der Absatz von den Worten an „Gerichtsdirectoren und“ bis zu
Verfassungs- den Worten „für die Staatsdiener“ aufgehoben. An dessen
Setelle tritt folgende Bestimmung:
„Diese Bestimmungen . verweigert werden kann“ (wie
oben Abth. I. Abs. 2 im Text des 8 75).
Urkundlich haben Wir gegenwärtiges Gesetz eigenhändig
*) Anm. Die Sätze I. II. III. wurden durch das VG. v. 1868
V. aufgehoben s. u. S. 155.