Metadata : Verfassungsgesetze des Königreichs Sachsen mit Anlagen und einem Anhang.

152  II.  Die  einzelnen  Verfassungsgesetze.

n
Wan,  Johann,  von  GOTTES  Gnaden,  König  von
Sachsen  2c.  ꝛc.  2c.
haben  im  Zusammenhange  mit  der  Aenderung  der  auf  die
Wahlen  der  Landtagsabgeordneten  bezüglichen  Gesetze  einige
Abänderungen  in  den  Bestimmungen  der  Verfassungsur—
kunde  vom  4ten  September  1831  für  nöthig  befunden,  und
verordnen  demnach  mit  Zustimmung  Unserer  getreuen  Stände,
wie  folgt:
Zu  §  68  der  I.  Die  in  §  68  der  Verfassungsurkunde  unter  Nr.  4
Verfassungs=  aufgeführten  Vertreter  des  Handels  und  Fabrikwesens
urkunde  werden  um  fünf  vermehrt,  mithin  auf  zehn  festgestellt.)
II.  Um  das  §  71  der  Verfassungsurkunde  vorgeschriebene
regelmäßige  Ausscheiden  eines  Theils  der  Abgeordneten  in
Zu  &§  71  der  Bezug  auf  die  erhöhte  Zahl  der  Vertreter  des  Handels
Verfassungs=  und  Fabrikwesens  (Nr.  1)  zu  ordnen,  wird  bei  dem  nächsten
urkunde.  ordentlichen  Landtage  unter  den  vorher  zu  wählenden  fünf
neuen  Vertretern  die  Loosziehung  nach  der  im  zweiten  Absatze
  des  §  71  enthaltenen  Bestimmung  vorgenommen.)
III.  Den  Mitgliedern  der  zweiten  Kammer  steht  der
Zu  /1  der  Austritt  aus  letzterer  frei,  wenn  ihnen  einer  der  §  66  der
Versafsungs=  Verfassungsurkunde  im  vierten  Absatze  bemerkten  Gründe
zzur  Seite  steht.)
IV.  Die  §  74  der  Verfassungsurkunde  wird  hiermit  auf-Zu
  §  74  der  gehoben  und  tritt  an  deren  Stelle  folgende  Bestimmung:
Verfassungs-  „Ueber  die  Bedingungen.  das  Weitere.  "
urkunde.  Diejenigen,  welchen  nach  .  in  derselben  behalten.“  (wie
oben  Abth.  I.  der  Text  des  8  7H.
V.  In  §  75  der  Verfassungsurkunde  wird  der  zweite
Zu  §  5  der  Absatz  von  den  Worten  an  „Gerichtsdirectoren  und“  bis  zu
Verfassungs-  den  Worten  „für  die  Staatsdiener“  aufgehoben.  An  dessen
Setelle  tritt  folgende  Bestimmung:
„Diese  Bestimmungen  .  verweigert  werden  kann“  (wie
oben  Abth.  I.  Abs.  2  im  Text  des  8  75).
Urkundlich  haben  Wir  gegenwärtiges  Gesetz  eigenhändig

*)  Anm.  Die  Sätze  I.  II.  III.  wurden  durch  das  VG.  v.  1868
V.  aufgehoben  s.  u.  S.  155.