Full text : Aufgaben der Eisenbahn-Politik

Bericht  des  gemischten  Ausschusses  ete.  97

damit  vor  das  Handelsamt  zu  gehen,  dieses  Amt  ermächtigt  sein  soll,  falls  es
solches  für  zweckmässig  hält,  mit  Rücksicht  auf  das  öffentliche  Interesse  die
Austragung  zu  besorgen,  und  dass  seine  Entscheidung  rechtskräftig  und  für
die  Gesellschaften  bindend  sein  soll.“

Der  Haupterfolg  dieses  Ausschusses  war  die  Annahme  des  Kanal-  und
Eisenbahngesetzes  1854,  eine  in  der  That  sehr  werthvolle  und  nach  Zweck
und  Absicht  sehr  wichtige  Maassregel.  Eingebracht  von  Mr.  Cardwell  war  es
in  genauer  Uebereinstimmung  mit  dem  oben  angeführten  7.  Antrage  des  gemischten
  Ausschusses.  Es  sprach  Prineipien  aus,  nämlich:

1.  Dass  jede  Gesellschaft  entsprechende  Erleichterung  für  die  Förderung
des  Verkehrs  bieten  solle,
2.  dass  keine  Bevorzugungen  gegeben  werden  sollen.

Das  letztere  dieser  Principien  ist  nur  eine  erweiterte  Anwendung  des  allgemeinen
  Gesetzes  über  Frachtführer,  und  es  wurde  an  den  von  dem  Gerichte  mit
Rücksicht  auf  diesen  Theil  des  Gesetzes  geschöpften  Entscheidungen  nichts  auszusetzen
  gefunden,  aber  es  wurde  darüber  Klage  geführt,  dass  die  Schwierigkeiten
  und  Auslagen,  um  einen  Fall  vor  das  Civilgericht  zu  bringen,  so  gross
sind,  um  ausser  reichen  Kaufleuten,  welche  grosse  Interessen  auf  dem  Spiel  haben,
Jeden  von  dem  Beginnen  eines  Prozesses  mit  den  mächtigen  Eisenbahngesellschaften
  abzuschrecken;  und  Fragen  ungerechtfertigter  Bevorzugung  sind  oft
so  technisch,  so  abhängig  von  speciellen  Verhältnissen  der  Eisenbahndirektion
und  so  enge  verbunden  mit  Fragen  der  „gebotenen  Erleichterungen“  um  den
Ausschuss  zur  Schlussfolgerung  zu  führen,  dass  eben  dieser  Theil  des  Gesetzes
nicht  so  oft  zur  Anwendung  gebracht  worden  ist,  als  es  geschehen  wäre,  wenn
eine  rasche  und  summarische  Verhandlung  von  einem  praktische  Kenntniss  des
Gegenstandes  habenden  Gerichte  hätte  vorgenommen  werden  können.*)

*)  Ein  Auszug  aus  den  Entscheidungen  nach  dem  Eisenbahn-  und  Kanalverkehrsgesetze
findet  sich  in  Shelford’s  „Law  of  railway's“  4.  Ausgabe,  Band  I,  Seite  166  -174.  In  Betreff
eines  Theiles  des  Gesetzes,  nämlich  desjenigen,  welcher  gleiche  Behandlung  vorschreibt,  scheint
der  Effekt  der  Entscheidungen  zu  sein,  dass  eine  Gesellschaft  verpflichtet  ist,  allen  Personen  gleichmässigunter
  dengleichen  Verhältnissen  die  gleiche  Behandlung  angedeihen  zu  lassen,  aber,  dass  eine
Gesellschaft  nicht  verhindert  werden  kann,  wenn  sie  mit  Rücksicht  auf  ihren  eigenen  Gewinn
vorgeht,  solche  Bedingungen  aufzustellen,  dass  sie  gleichzeitig  den  Effekt  haben,  eine  Klasse  von
Kaufleuten,  oder  eine  Stadt,  oder  einen  Theil  ihres  Verkehrs  zu  begünstigen,  wenn  nur  die  Bedingungen
  für  alle  Personen  die  gleichen  und  so  beschaffen  sind,  um  zu  dem  Schlusse  zu  führen,
dass  sie  wirklich  zu  dem  Vortheil  der  Eisenbahngesellschaft  angeordnet  sind.

In  Betreff  des  anderen  Theiles  des  Gesetzes,  welcher  nämlich  vorschreibt,  dass  die  Eisenbahn
  Erleichterungen  für  den  Durchgangsverkehr  gewähren  soll,  scheint  es,  dass  nur  zwei  Fälle
vorgekommen  sind,  und  in  keinem  derselben  hat  die  Anwendung  Erfolg  gehabt.  Im  ersten
punkto  Chaterham-Eisenbahngesellschaft  gegen  die  London,  Brighton  und  South-Eastern  Eisenbahngesellschaften
  1  C.  B.  (N.  S.)  410,  verlangten  die,  die  Hauptlinien  besitzenden  Gesellschaften
von  den  auf  der  Hauptlinie  reisenden  Passagieren  höhere  Frachtpreise,  als  von  den  auf  ihnen
gehörigen  Zweiglinien  von  gleicher  Länge  reisenden  Passagieren.  Im  zweiten  Falle  puncto
Barret  gegen  die  Great-,  Northern-  und  Midland  Eisenbahngesellschaften  1  C.  B.  (N.  S.)  423
wurde  behauptet,  dass,  um  die  Dazwischenkunft  des  Gerichtes  zur  Erzwingung  direkter  Züge
auf  einer  ununterbrochenen  Eisenbahnlinie  zu  rechtfertigen,  nachgewiesen  werden  muss,  dass
das  öffentliche  Interesse  dies  verlangt,  und  es  vernünftigerweise  gewährt  werden  kann.  Es
greift  nicht  ein  auf  das  Ansuchen  eines  Individuums,  wenn  es  eine  ununterbrochene  Linie  giebt,

Dorn,  Eisenbahnpolitik.  7