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zeichnet sind, entgegen stehen; unbeschader
übrigens der weitern polizeilichen Bestrafung
nach Maßgabe eben dieser Berordnung, OS. 17.
6) Die Dispensazion von den
Baucpolizei Verordnungen ausdem
Lande, wenn eine Ausnahme, nach An-
deutung der Brandversicherungs Ordnung
vom 3. Janner 1811, Art. 10,) durch aus-
serordentliche Umstände und dringende Noth
gerechtfertiget wird.
7) Die durch die Jnsfeukzion für die Ge-
sch stsfahrung in Sachen der Brandver-
sicherungs Anstalt vorbehaltene Ent-
scheidung über die Einleitung des
gerichtlichen Verfahrens wegen
grober Fahrlässigkeit, mu Rucksicht
auf die Geseze, und mit der Verbindlichkeit,
die getrossenen Einleitungen dieser Art an-
zuzeigen.
8) Die Bewilligung von Kollek-
ten innerhalb eines jeden einzelnen Kreises,
unter obrigkeitlicher Aussicht und Leitung,
jedoch nur bei sehr bedeutenden Unglückefäl-
len durch auperordentliche unverschuldete Er-
eignisse, sofern splche ganze Gemeinden und
Bezirke betressen, und mit Ausschluß aller
Brandschaden.
—) Die Anordnung aller den
Kommunen obliegenden Strassen-
und Wasserbauarbeiten, welche we-
gen dringender Gefahr nicht unterlassen oder
rerschoben werden konnen; sedoch, so fern sie
nicht etatsmäßig sind, mit Beschränkung auf
die ersten vorsorglichen Maßregeln, die der
Augenblick fodert.
») S. Rggsbl. 1811. S. 146.
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B. Im Fache des Schul= und Stu-
dienwesene.
1) Die provisorische Ansteklung
der katholischen Distrikts Schul-
Inspektoren, mit dem Auftrage, dem
jährlichen Hauptberichte über die Volks Schu-
len jedes Kreises ein Verzeichniß dieser pro-
visorischen Inspektoren beizufügen, in wel-
chen diejenigen, die sich durch Einsicht und
Thätigkeit bewähre haben, zur definitiven
Ernennung zu begutachten sind; dann mit
der auedrücklichen Bestimmung, daß die
Entlassung eines Distrikts Schul Inspektors,
auch wenn dieser selbst sie verlangt, von den
dußern Behörden nicht bewilligt werden
darf.
2) Die Bestätigung der Inspek-
toren und Karecheten an den Volks-
und Feiertags Schulen in der Re-
sidenzstadt, mit der etatsmäßigen Remu-
nerazion, unter dem Worbehalt, daß jede
Vermehrung der leztern entweder im Etar
oder besonders zu begutachten seyn.
3) Die Besezung aller Lehrer-
Stellen an den Volksschulen, wenn
auch der jährliche Dienstertrag, durch Ver-
einigung mit einem subalternen Kirchendienste,
die Summe von Zoo fl. erreicht oder uber-
steigt.
Desgleichen die Bestätigung saͤmt—
licher auf PatronatsSchuldienste
präsentirter Individuen, wobei je-
doch kein anderer, als ein schon geprüfter
SchuldienstErspektant zur Präsentazion an-
genommen werden darf.
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