132 Das Antragsrecht. (§ 25.
Die Denkschrift dagegen sagt auf S. 22: Antragsberechtigt
kann auch ein mittelbar Betheiligter sein.“?)
Die Auffassung der Denkschrift kann für zutreffend nicht erachtet
werden, weil ein Jeder, der überhaupt nur ein rechtliches Interesse an
der Eintragung hat und deshalb mittelbar betheiligt ist, dann zum
Antrage legitimirt sein würde. Die Grundbuchbehörde würde dadurch
vor der nicht zu bewältigenden Aufgabe stehen, in jedem einzelnen
Falle erst zu untersuchen, ob und inwieweit eine mittelbare Betheiligung
vorhanden ist. Gerade im Interesse des erleichterten Verkehrs mit
dem Grundbuchamt muß demselben ein unzweifelhafter Anhalt zur
Entscheidung über eine Antragsberechtigung gegeben werden. Die
Ausdehnung über den Kreis der unmittelbar Betheiligten
verwischt überhaupt jede Grenze, da mittelbar betheiligt
schließlich auch obligatorisch berechtigte Personen die zunächst
mittelbar Betheiligten sein können. Z. B. hat an der
Feststellung des Ranges des nachstehend Berechtigten, dessen Recht mit
einem Nießbranch belastet ist, selbst derjenige, dem der Nießbraucher die
Ausübung des Nießbrauchrechts überlassen hat, ein rechtliches Interesse
und ist mittelbar betheiligt an jener Rangfeststellung. Soll etwa, wem
X dem Y die Eintragung einer Hypothek an seinem Grundstück bewilligt,
und ) dem Z gegenüber sich zur Bestellung eines Nießbrauchsrechts
daran verpflichtet hat, Z den Antrag auf Eintragung der Hypothek für Yan
das Grundbuchamt stellen dürfen? Dies ist zu verneinen und der
Darlegung der oben angeführten Motive zu folgen. Wenn die Denkschrift
das Beispiel anführt, daß die Löschung eines nicht entstandenen
oder erloschenen Rechts von einem nachstehend Berechtigten beantragt
werden kann, um das in Wirklichkeit bestehende Rangverhältniß seines
Rechts im Grundbuch ersichtlich zu machen,") so beweist dies für das
Antragsrecht der mittelbar Betheiligten nichts, denn § 894 B. G. B.
macht den nachstehend Berechtigten in diesem Falle zu einem unmittelbar
Betheiligten, indem diese Bestimmung ihm einen direkten Anspruch
gegen den Buchberechtigten auf Berichtigung des Grundbuchs giebt
und eine unmittelbare Aenderung seines Ranges bezweckt. Wäre die
5) Diese Ansicht ist von den bisherigen Herausgebern der R.G.B.O. im
Allgemeinen adoptirt worden, nur Henle in der Deutschen Notariatszeitung
1897 S. 180 hat die Ausführung der Denkschrift als irrthümlich bekämpft.
Die hier vertretene Auffassung hatte ich bereits in Gruchot Bd. 43 S. 869ff.
niedergelegt.
4) Denkschrift S. 22.