Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblaett. 
  
xt. Stuͤc. Muͤuchen, Mittwoch den 18. Oltober 1815. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Befoͤrderung der Benefiziaten zum Pfarr- 
amte betreffend.) 
Ministerium des Innern. 
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs. 
D. sich über die Beförderung der Benesi- 
ziaten zum Pfarramte schon öfters Mißver- 
ständnisse gezeigt haben, so haben Seine könig- 
liche Majestät zur Vermeidung derselben für 
die Zukunft folgende bisher schon beobachtete 
Grundsäze in dieser Hinsiche kund machen zu 
lassen beschlessen: » 
1) Benefizlaten koͤnnen ohne die zur Be- 
förderung in das Pfarramt durch die Verord- 
nung vom zo. Dezember 1806 vorgeschriebene 
Kenkurs Prüfung bestanden zu haben, zwar 
auf andere Benefzzien gleicher Kathegorie z.B. 
von einem einfachen Benestzium auf ein an- 
deres einfaches, oder von einem Kurat Bene- 
zium auf ein auderes gleicher Art befördert 
werden, wenn sie sonst den erfoderlichen Be- 
dingungen genügen. 
2) Zu Pfarreien aber können sie nur ge- 
langen, wenn sie die besagte Konkurs Prüfung 
bestanden haben, und als zehörig qualifizirt 
befunden worden sind, oder wenn sie sonst in 
die Kathegorie derjenigen Geistlichen gehören, 
welche nach obiger Verordnng von dieser 
Prüfung befreit sind. 
3) Die geprüften Benefzlaten können 
nicht eher zum Pfarramte befördert werden, 
als bis sie in der Klassisikazions Reihe der mit 
ihnen gleichzeitig geprüften Konkurs Kandida- 
ten die Ordnung zur Anstellung trift, wenn 
ste nicht solche förmlich investirte und installirte 
Kurat Beneßiziaten sind, welche die pfarrliche 
Seelsorge in ihrem ganzen Umfange selbst- 
ständig und unabhängig, ohne einem Pfarr- 
amte untergeordnet zu seon, ausüben, und 
welche in dleser Rücksiche, sobald sis dte Kon- 
kurs prüfung mit Erfolge bestanben haben, 
den wirklichen Pfarrern gleich geachree wer- 
den sollen. 
Aber auch den übrigen Benefhlaken soll 
in der Erwägung, daß sie bereits Pfründen 
besizen, nicht zugemuthet werden, jeve nach 
der Prüfungs Konkurs Ordnung auf sie tref 
sende Pfarrei zu übernehmen, so ferne sie sich 
nicht selbst zur unbedingten Anstellung nach 
der Konkurs Reihe ausdrücklich anmelden, sen- 
dern es soll ihnen überlassen bleiben, sich selbst, 
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