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Koͤniglich-Baierisches
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Regierungsblaett.
xt. Stuͤc. Muͤuchen, Mittwoch den 18. Oltober 1815.
Bekanntmachungen.
(Die Befoͤrderung der Benefiziaten zum Pfarr-
amte betreffend.)
Ministerium des Innern.
Auf Befehl Seiner Majestaͤt des Koͤnigs.
D. sich über die Beförderung der Benesi-
ziaten zum Pfarramte schon öfters Mißver-
ständnisse gezeigt haben, so haben Seine könig-
liche Majestät zur Vermeidung derselben für
die Zukunft folgende bisher schon beobachtete
Grundsäze in dieser Hinsiche kund machen zu
lassen beschlessen: »
1) Benefizlaten koͤnnen ohne die zur Be-
förderung in das Pfarramt durch die Verord-
nung vom zo. Dezember 1806 vorgeschriebene
Kenkurs Prüfung bestanden zu haben, zwar
auf andere Benefzzien gleicher Kathegorie z.B.
von einem einfachen Benestzium auf ein an-
deres einfaches, oder von einem Kurat Bene-
zium auf ein auderes gleicher Art befördert
werden, wenn sie sonst den erfoderlichen Be-
dingungen genügen.
2) Zu Pfarreien aber können sie nur ge-
langen, wenn sie die besagte Konkurs Prüfung
bestanden haben, und als zehörig qualifizirt
befunden worden sind, oder wenn sie sonst in
die Kathegorie derjenigen Geistlichen gehören,
welche nach obiger Verordnng von dieser
Prüfung befreit sind.
3) Die geprüften Benefzlaten können
nicht eher zum Pfarramte befördert werden,
als bis sie in der Klassisikazions Reihe der mit
ihnen gleichzeitig geprüften Konkurs Kandida-
ten die Ordnung zur Anstellung trift, wenn
ste nicht solche förmlich investirte und installirte
Kurat Beneßiziaten sind, welche die pfarrliche
Seelsorge in ihrem ganzen Umfange selbst-
ständig und unabhängig, ohne einem Pfarr-
amte untergeordnet zu seon, ausüben, und
welche in dleser Rücksiche, sobald sis dte Kon-
kurs prüfung mit Erfolge bestanben haben,
den wirklichen Pfarrern gleich geachree wer-
den sollen.
Aber auch den übrigen Benefhlaken soll
in der Erwägung, daß sie bereits Pfründen
besizen, nicht zugemuthet werden, jeve nach
der Prüfungs Konkurs Ordnung auf sie tref
sende Pfarrei zu übernehmen, so ferne sie sich
nicht selbst zur unbedingten Anstellung nach
der Konkurs Reihe ausdrücklich anmelden, sen-
dern es soll ihnen überlassen bleiben, sich selbst,
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