Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1815. (10)

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ebhängig von der allgemeinen Staats Schul- 
demtilgungs Anstalt administrirt werden solle. 
II. 
Daß nicht nur die Zinse der Staats Ka- 
pitalien immer auf das Genaueste entrichter, 
sondern auch die den Gläubigern vertragmäs- 
sig zustehende Befugniß der viertel: oder 
halbjährigen Aufkündung auch in der Folge 
so wie es bisher immer und ununterbrochen 
seit der ersten baierischen Regierung gesche- 
hen, geachtet, und die Obligazionen bei ihrer 
Verfallzeit aus den paratesten Mitteln des 
Tilgungs Fonds heimbezahlt werden sollen. 
III. 
Damit aber dieses möglich gemacht 
werde, ohne auf der andern Seite die ei- 
genrlichen Kurrentgefälle anzugreisen, und 
irgend eine Stockung in den übrigen Staats- 
Ausgaben zu veranlassen, und um die suk- 
zessioe Schuldentilgung nach dem allergnaͤ- 
digst genehmigten Plane zu realisiren, ha- 
ben Seine königliche Majestit besondere und 
bestimmte Fonds und Mittel anzuweisen ge- 
ruhr, welche 
zur Berichtigung der Zinsen 
und fukzessiven Abtragung der 
Kapitalien allein 
schließlich verwendet werden 
dürfen. 
IV. 
Diese Fonds bestehen: 
) In der schon seit dem Jahre 180# unter 
den übrigen Landessteuern von den Un- 
terthanen der Provinz Würzburg mit 10 
und aus- 
830 
Simplen entrichteten Schulden Tilgungs- 
Steuer. 
b) In dem MalzAufschlage, der statt der bis- 
herigen Konsumzions Auflage des Biers 
und Branntweins vom 1. Oktober an, 
nach den in den uͤbrigen koͤniglichen 
Staaten bestehenden Verordnungen erho- 
ben wird. 
c) In den Zinsen der Aktir Kapitalien der 
Provinz Würzburg, 
und in den Beiträgen, welche einige aus- 
wärtige Fürsten und Staaten wegen der 
ihnen zu Theil gewordenen Bestandtheile 
des ehemaligen Bisthums Würzburg für 
die Tilgung des Würzburger Schulden" 
standes zu bezahlen haben. 
Diese sämtlichen Gefälle, die nicht nur 
zur Verzinsung, sondern auch zur sukzessiven 
Schulden Tilgung vollkommen hinreichen, sol- 
len von den übrigen Renten der Provinz se- 
parirt durch eine eigene Schulden Tilgungs- 
Kasse, unter der Aufsicht der aus den Mit- 
gliedern der vormaligen Kasse Kommissien un- 
ter der Leitung des unterfertigten Hofkom- 
missärs konstiruirten Schulden Tilgungs Kom- 
mission verwaltet, und zu dem bestimmten 
Zwecke verwendet werden. 
Den sämmtlichen Würzburg'schen Staats= 
Gläubigern wird diese huldreiche allerhöchste 
Anordnung hiermit bekannt gemacht, und 
zugleich eröffner: 
1) daß die von dem 1. Oktober d. J. an 
verfallenen Kapitals Zinsen nicht mehr 
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