Volltext : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1918. (45)

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Es  wird  daher  allen  öffentlichen  Behörden  und  Stellen  sowie  auch  privaten  Unternehmern
dringend  empfohlen,  vor  Besetzung  leichterer  Invalidenposten  mit  den  zuständigen  Kriegsfürsorgestellen
  ins  Benehmen  zu  treten.

München,  den  31.  Dezember  1917.

v.  Dandl.  v.  Thelemann.  v.  Preunig.  v.  Seidlein.  Ior.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Prettreich.

 

Nr.  35229.

Bekanntmachung  wegen  der  Dienst=  und  Besoldungsverhältnisse  der  zum  Kriegsdienst  eingerückten
Staatsbeamten,  dann  wegen  der  Fürsorge  für  die  Hinterbliebenen  der  im  Kriege  gefallenen  oder
infolge  einer  Kriegsdienstbeschädigung  gestorbenen  etatsmäßigen  Beamten.

fl.  Staatsministerien  des  Königlichen  hauses  und  des  Außern,  der  Justiz,  des  Innern,
des  Innern  für  firchen-  und  Schulangelegenheiten,  der  Finanzen  und  für  Verkehrsangelegenheiten.


1.  Ziff.  2  Abs.  5  der  Bekanntmachung  vom  21.  September  1917  (GWVl.  S.  555)  wird
durch  folgende  Bestimmung  ersetzt:  .
„Damit  auch  in  den  Fällen,  in  denen  seitens  der  Militärbehörden  Mitteilungen
im  Sinne  von  Abs.  3  nicht  erfolgen,  das  Zirildiensteinkommen  vermißter  Kriegsteilnehmer
nicht  zulange  fortgezahlt  wird,  haben  die  mit  der  Auszahlung  des  Zivildiensteinkommens
betrauten  Amter  und  Kassen  unter  allen  Umständen  nach  Ablauf  des  sechsten  auf  das
Vermißtsein  folgenden  Monats  unter  Vorlage  der  nach  Ziff.  16e  der  Bekanntmachung
vom  18.  Juni  1915  vorgenommenen  Erhebungen  der  in  Spalte  3  der  Anlage  zu
Ziff.  12  derselben  Bekanntmachung  bezeichneten  Stelle  Anzeige  zu  erstatten.  Die  den
vermißten  Beamten  vorgesetzten  Stellen  haben  auf  Grund  dieser  Berichte  die  Einstellung
  der  Zahlung  des  Zivildiensteinkommens  und  vom  gleichen  Zeitpunkt  an  die
vorläufige  Anweisung  der  Hinterbliebenenbezüge  zu  veranlassen,  falls  pensionsberechtigte
Hinterbliebene  vorhanden  sind."“
2.  Die  Bekanntmachung  vom  21.  September  1917  und  vorstehende  Bekanntmachung
gelten  siungemäß  auch  für  das  Volksschulpersonal.

München,  den  2.  Januar  1918.
v.  Thelemann.  v.  Keidlein.  Dr.  v.  Kuilling.  Dr.  v.  Grettreich.

J.  V.  J.  V.
Staatsrat  v.  Lößl.  Staatsrat  Irr.  v.  Günder.