Btrafgessts- Bach. 9
8. 8. Gegen diejenigen Personen, welche den Militär-Gerichtsstand ausnahmsweise
in Kriegszeiten haben, kommen, wenn sie zum Boldatenstande gehören, dierelben straf.
rechtlichen Bestimmungen, wie gegen Preussische Soldaten, zur Anwendung; gehören
sie nicht zum Soldatenstande, so sind die für Militär-Beamte gültiger Vorschriften gegen
sie in Anwendung zu bringen.
8.8. Die in diesem Gesetzbuch für den Kriegszustand ertheilten einzelnen Vorschriften
sollen auch in Friedenszeiten Anwendung finden, wenn bei ausserordentlichen
Vorfällen der kommandirende Officier bei Trommelschlag oder Trompetenschall hat
bekannt machen lassen, dass diese Vorschriften für die Dauer des eingetretenen ausserordentlichen
Zustandes angewendet werden würden
10. Das Recht des Beschädigten auf Ersatz des Schadens, derselbe mag dem
Staat oder einer Privatperson zugefügt worden sein, ist von der Bestrafung unabhüngig;
jedoch darf Unter-Officieren und Gemeinen dieserhalb kein Abzug vom Bolde
gemacht werden,
B. Straf-Gesetze
]. Die Bestrafung im Allgemeinen.
4. Von den militärischen Strafen gegen Personen des Soläatenstandes.
1. Todesstrafe dureh Erschlessen.
8. 1. Die wegen militärischer Verbrechen verwirkte Todesstrafe ist durch Erschiessen
öffentlich zu volltsrecken.
2%. Baugefangenschaft.
8. 2. Auf Bangclangenschaft ist nur gegen Personen zu erkennen, welche aus dem
Boldatenstande ausgestossen werden
8. 3. Die Baugefangenschaft (für Unterofßciere, die erst degradirt werden } müssen,
und Soldaten) wird nach den, darüber bestehenden besonderen Vorschrii
lit#rischer Aufsicht, in einer Festung vollstreckt. Die Gefangenen werden Gefonselt ge.
halten und mit schworen Arbeiten beschäftigt.
4. Wenn zur Vollstreckung der Baugefangenschaft keine Gelegenheit vorbanden,
oder diese Strafart wegen körperlicher Unfähigkeit des Angeschuld: igten zu den
Arbeiten der Baugefangenen nicht anwendbar ist, so tritt Zuchthausstrafe ein.
3 Festungsstrafe.
8. 5. Festungsstrafe findet nur gegen Gemeine und solche Unterofliciere Btatt, welche
zu Gemeinen degradirt sind. Auf Fesstungstrafe unter 3 Monate darf nicht erkannt
werden.
$. 6. Die Festungsstrafe wird an Personen des Soldatenstandes durch Einstellung
in eine Festungs-Strafabtheilung, nach den darüber bestehenden besonderen Vorschriften,
in der Art vollstreckt, dass die Sträfinge unter militärischer Aufsicht mit Festungsoder
sonstigen Militär-Arbeiten beschäftigt und ausser der Arbeitszeit eingeschlossen
gehalten werden.
8. 7. Die Zeit einer erlittenen Festungsstrafe soll als Dienstzeit im stehenden
Heere nicht angerechnet werden.
Zusatz. Die Festungsstrafe ist lebenslänglich oder zeitig; im letzteren Fall währt
sie höchstens 20 Jahr. — Nach dem Gesetz vom 15. April 1852 darf von den Civil-Gerichten
gegen Militär-Personen des Beurlaubten-Standes wegen gemeiner Verbrechen
anstatt der Zuchthaus- nicht mehr auf Festungs-Strafe erkannt werden.
4 Festungs-Arrenst.
8. 9. Auf Festungs-Arrest darf nur erkanut werden: 1) gegen Offciere; 2) gegen
Portepes - Unterofficiere in den Füllen, in welchen dem richterlichen Ermessen
gestattet ist, von der Degradation abzugeben ; 3) gegen Portepee-Fähnriche, gegen
junge Männer, welche auf Beförderung zum Officier dienen, und gegen einjährige Frei-Fe
in den Fällen, wo nicht neben der Freiheitsstrafe sngleich die Versetzung in
die 2. Klasse des Boldatenstandes verwirkt ist, — Auf Festungs-Arrest unter sechs
Wochen darf nicht erkannt werden.