Eine Maximalsumme der auszugebenden Banknoten ist nicht festgesetzt.
Eine Deckung in Metall, Banknoten, Wechseln usw., wie sie
das deutsche Bankgesetz und das Statut der Deutsch - Östafrikanischen
Bank verlangt, ist nicht vorgeschrieben.
Als Sicherheit für die ausgegebenen Noten dienen Bürgschaften, Wertpapiere
oder Hypotheken. Die Bürgschaftsleistung erfolgt durch Übergabe
von Sichtwechseln auf die Deutsche Bank, die Diskontogesellschaft,
die Berliner Handelsgesellschaft, die Bank für Handel und Industrie, auf
die Firmen Mendelssohn & Co. oder S. Bleichröder. Die Wechsel müssen
auf mindestens 100000 M lauten, von der Deutsch-Asiatischen Bank
ausgestellt und von dem betreffenden Bürgen akzeptiert sein. Bei Berechnung
der Sicherheit erfolgt die Umrechnung von Taels in Dollars nach
dem Verhältnis 72: 100, von Reichswährung in Dollars alljährlich nach
dem Durchschnittskurs des vorangegangenen Jahres.
Ein steuerfreier Notenbetrag existiert nicht, sondern es ist auf den
Jahresdurchschnitt des täglichen Notenumlaufs eine Steuer von 1°], ans
Reich zu entrichten.
Mit der Ausgabe der Banknoten ist in Tsingtau im Juni, an den anderen
Plätzen Chinas im November 1907 begonnen worden. Ihre Aufnahme
seitens der chinesischen Kaufmannschaft und des Publikums gestaltete
sich, dem Geschäftsbericht der Deutsch-Asiatischen Bank zufolge,
derart günstig, daß am 31. Dezember 1907 bereits 448000 Taels in
Dollar- und Taelnoten im Umlauf waren. Die Noten sollen sogar in
Tsingtau und Shantung von den Chinesen mit Prämien gehandelt werden.
Ein gewisses Risiko geht die Emissionsbank insofern ein, als sie bei
einer etwaigen Änderung der Währung in China oder in dem deutschen
Schutzgebiete Nachteile erleiden kann.
Die Befugnis zur Notenausgabe geht verloren:
a) durch Ablauf der Zeitdauer, für die sie erteilt ist,
b) durch Verzicht und
c) im Falle des Konkurses durch Eröffnung des Verfahrens gegen
die Bank.
Die Banknotenausgabe im Deutschen Kiautschougebiet und in China
ist, wieaus dem Vorstehenden hervorgeht, ganz eigenartig geregelt. Klingen
die diesbezüglichen Bestimmungen in Deutsch-Östafrika stark an das
deutsche Bankgesetz von 1875 an, so sind hinsichtlich der Deckung
dem Noteninstitut in Asien Erleichterungen gewährt, wie sie keine andere
deutsche Notenbank besitzt: keine Maximalhöhe der auszugebenden Noten
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