Full text : Wörterbuch des Bürgerlichen Gesetzbuches. Erster Band. (1)

Beschädigter

1093

908

Art.

5%  Ist  auf  Grund  eines  Reichsgesetzes
dem  Eigentümer  einer  Sache  wegen
der  im  öffentlichen  Interesse  erfol-Be-

  der  Sache  oder  wegen  Beschränkung
  des  Eigentums  eine  Ent-6

  Ist  in  einem  Falle  des  Art.  625  die
Entschädigung  dem  Eigentümer  eines

oder  daß  er  unterlassen  hat,  den
Schaden  abzuwenden  oder  zu  min-Die
  Vorschrift  des  §  278

dern.
findet  entsprechende  Anwendung.

Testament  s.
122.

Willenserklärung.

Beschädigung.

Dienstbarkeit  s.  Nießbrauch  1042.
Eigentum.

Droht  einem  Grundstücke  die  Gefahr,

daß  es  durch  den  Einsturz  eines
Gebäudes  oder  eines  anderen  Werkes,
das  mit  einem  Nachbargrundstücke

verbunden  ist,  oder  durch  die  Abzlösung
  von  Teilen  des  Gebäudes

oder  des  Werkes  beschädigt  wird,  so

kann  der  Eigentümer  von  demjenigen,
welcher  nach  dem  §  836  Abs.  1  oder

den  §8  837,  838  für  den  eintretenden

  Schaden  verantwortlich  sein

würde,  verlangen,  daß  er  die  zur  Abwendung
  der  Gefahr
Vorkehrung  trifft.  924.
Einführungsgesetz.

genden  Entziehung,  B.  oder

schädigung  zu  gewähren  und  steht

einem  Tritten  ein  Recht  an  der  Sache
zu,  für  welches  nicht  eine  besondere
Entschädigung  gewährt  wird,  so  hat
der  Dritte,  soweit  sein  Recht  beeinträchtigt
  wird,  an  dem  Entschädigungss
anspruche  dieselben  Rechte,  die  ihm  im
Falle  des  Erlöschens  seines  Rechtes

durch  Zwangsversteigerung  an  dem
Erlöse  zustehen.  67,  67,  67,  705.
720.

413

Willenserklärung.

Willenserklärung  s.  Dritte  —

erforderliche

 

Art.

67

77,
705

Beschädigung

Grundstücks  zu  gewähren,  so  finden
auf  den  Entschädigungsanspruch  die
Vorschriften  des  §  1128  des  B.  G.  B.
entsprechende  Anwendung.  Erhebt
ein  Berechtigter  innerhalb  der  im  8
1128  bestimmten  Frist  Widerspruch
gegen  die  Zahlung  der  Entschädigung
an  den  Eigentümer,  so  kann  der
Eigentümer  und  jeder  Berechtigte  die
Eröffnung  eines  Verteilungsverfahrens
nach  den  für  die  Verteilung  des  Erlöses
  im  Falle  der  Zwangsversteigerung
  geltenden  Vorschriften  beantragen.
Die  Zahlung  hat  in  diesem  Falle  an
das  für  das  Verteilungsverfahren  zuständige
  Gericht  zu  erfolgen.

Ist  das  Recht  des  Dritten  eine
Reallast,  eine  Hypothek,  eine  Grundschuld
  oder  eine  Rentenschuld,  so  erlischt
  die  Haftung  des  Entschädigungsanspruchs,
  wenn  der  beschädigte  Gegenständ
  wiederhergestellt  oder  für  die
entzogene  bewegliche  Sache  Ersatz  beschafft
  ist.  Ist  die  Entschädigung
wegen  Benutzung  des  Grundstücks
oder  wegen  Entziehung  oder  B.  von
Früchten  oder  von  Zubehörstücken  zu
gewähren,  so  finden  die  Vorschriften
des  §  1123  Abs.  2  Satz  1  und  des
§  1124  Abs.  1,  3  des  B.G.  B.  entsprechende
  Anwendung.  54,  67,  70.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften,
  welche  dem  Bergrecht  angehören.


Ist  nach  landesg.  Vorschrift  wegen
B.  eines  Grundstücks  durch  Bergbau
eine  Entschädigung  zu  gewähren,  so
finden  die  Vorschriften  der  Art.  5,
5  Anwendung,  soweit  nicht  die  L.G.
ein  anderes  bestimmen.

7#  s.  Handlung  8  835.
Unberührt  bleiben  die  landesg.  Vorschriften

  über  die  im  öffentlichen  Interesse

  erfolgende  Entziehung,  B.  oder
Benutzung  einer  Sache,  Beschränkung
des  Eigentums  und  Entziehung  oder