Full text : Das Höhere Lehramt in Deutschland und Österreich.

16.  221

vom  11.  Februar  1875  analog  in  Anwendung  zu  kommen,  wobei  diese  Sachverständigen
den  in  §  6  lir.  f.  dortselbst  aufgeführten  Beamten  und  Bediensteten  beizuzählen  sind.

Für  die  Vornahme  von  Dienstgeschäften  am  Wohnsitze  oder  in  einer  Entfernung  von
weniger  als  3  Kilometer  von  demselben  können  die  in  Absatz  II  bezeichneten  Sachverständigen
sowie  die  Bauaufseher  mit  Rücksicht  auf  die  Dauer  der  hierauf  verwendeten  Zeit  eine
Gebühr  von  1  bis  6  Mark  ansprechen,  welche  von  der  Baupolizeibehörde  festzusetzen  ist.
Die  Festsetzung  kann  auch  im  Wege  eines  Gebühren-Regulativs  erfolgen.  Eine  anderweitige
Regelung  der  gesammten  Bezüge  der  Sachverständigen  und  Bauaufseher  im  Wege  des  Dienstvertrages
  bleibt  vorbehalten.

Die  amtlichen  Aerzte  können  für  Gutachten,  welche  sie  auf  Grund  des  §  70  abgeben,
eine  Gebühr  in  der  Regel  nicht  beanspruchen.

Müssen  dieselben  behufs  der  Abgabe  des  Gutachtens  einen  Augenschein  und  eine
Reise  vornehmen,  so  haben  sie  Anspruch  auf  Entschädigung  für  Zeitaufwand  und  Ersatz  der
Reisekosten  nach  Maßgabe  der  Verordnung  vom  20.  Dezember  1875,  die  Vergütung  für
ärztliche  Amtsgeschäfte  berreffend  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt  S.  859).

Die  Baupolizeibehörde  ist  berechtigt,  die  Ausfertigung  der  Pläne  von  der  Entrichtung
der  treffenden  Gebühren  und  Auslagen  sowie  von  der  Erlegung  eines  angemessenen  Vorschusses
  für  die  Kosten  der  Baucontrole  abhängig  zu  machen.

8  79.

Die  Kosten  der  Anfertigung  und  Revision  der  Pläne  über  Baulinien  hat  derjenige  zu
tragen,  dem  nach  gegenwärtiger  Verordnung  die  Vorlage  solcher  Pläne  obliegt.  Im  Uebrigen
fallen  die  Kosten  des  Verfahrens  einschließlich  der  Kosten  für  die  Anfertigung  und  Revision
der  Pläne  über  Bauführungen  sowie  für  die  Aussteckung  der  Baulinie  und  für  die  Controle
der  Bauführung  im  Sinne  der  §§  66  und  73  dem  Baunnternehmer  zur  Loast.

Hinsichtlich  der  Gebührenpflicht  der  amtlichen  Verhandlungen  finden  die  Bestimmungen
des  Gesetzes  über  das  Gebührenwesen  in  der  Fassung  vom  Jahre  1899  (Gesetz=  und  Verordnungsblatt
  S.  904)  Anwendung.  Hienach  besteht  eine  gesetzliche  Gebührenfreiheit  im
Allgemeinen  und  abgesehen  von  den  Fällen  des  Artikel  3  Ziffer  2  und  des  Artikel  231
des  Gebührengesetzes  nur  für  jene  Amtshandlungen,  welche  unabhängig  von  dem  Verschulden
einer  Partei  im  öffentlichen  Interesse  von  Amtswegen  gepflogen  werden  (Artikel  3  Ziffer  1  a.  a.  O.).

Kosten,  welche  durch  unbegründete  Einsprüche  veranlaßt  wurden,  können  demjenigen  zur
Last  gelegt  werden,  welcher  den  Einspruch  erhoben  hat.

II.

Die  Vorschriften  der  §S§  66,  72,  73,  78  und  79  der  allgemeinen  Bauordnung
für  die  Landestheile  rechts  des  Rheins  vom  31.  Juli  1890  in  der  vorstehenden  neuen