Volltext : Bernhard Fürst von Bülow - Denkwürdigkeiten. Erster Band. Vom Staatsseketariat bis zur Marokko-Krise. (1)

Abschnitt  XXXV.  Stempelsteuer-Gesetz.  Tarif.  705

 

Steuersatz  Berechnung
Gegenstand  der  Besteuerung  Hun-  der

dertMk.  Pf.]  Stempelabgabe.

esde.  Nr.  s

 

1822  (G.  S.  S.  195),  sowie  des  §.  39  des
Ges.,  betreffend  das  Theilungsverfahren  und
den  gerichtlichen  Verkauf  von  Immobilien
im  Geltungsbereich  des  Rheinischen  Rechts,
22.  Mai  1887  (G.  S.  S.  136),  bedarf  die
nachträgliche  Erklärung  des  Ansteigerers  nur
eines  Stempels  von.  .....  —  1  0

Demselben  Stempel  unterliegen  Beurkundungen
  von  Abtretungen  der  Rechte  aus
dem  Meistgebot  an  einen  Anderen  im  Sinne
des  §.  83  Abs.  2  des  Ges.,  betr.  die  Zwangsvollstreckung
  in  das  unbewegliche  Bermögen,

13.  Juli  1883  (G.  S.  S.  131).

Ermäßigungen  und  Befreiungen:

1.  Kauf=  und  Tauschverhandlungen  zwischen
Theilnehmern  an  einer  Erbschaft  zum
Zwecke  der  Theilung  der  zu  letzterer
gehörigen  Gegenständddd.  1  50

Zu  den  Theilnehmern  an  einer  Erbschaft
wird  auch  der  überlebende  Ehegatte  gerechnet,
welcher  mit  den  Erben  des  verstorbenen
Ehegatten  gütergemeinschaftliches  Vermögen
  zu  theilen  hat.

2.  Befreit  find  Verträge,  durch  welche  unbewegliche
  Sachen  oder  diesen  gleichgeachtete
Rechte  oder  bewegliche  Sachen  allein  oder
im  Zusammenhange  mit  anderem  Vermögen
  von  Ascendenten  an  Descendenten
übertragen  werden.

Auf  Beurkundungen  von  Uebertragungen
  der  Rechte  des  Erwerbers  aus
Verträgen  der  vorbezeichneten  Art  an
andere  Personen  als  an  Descendenten  des
ursprünglich  übertragenden  Ascendenten
finden  die  Bestimmungen  des  sechsten  und
siebenten  Absatzes  dieser  Tarifstelle  keine
Anwendung.

3.  Befreit  sind  Kauf=  und  Lieferungsverträge
über  Mengen  von  Sachen  oder  Waaren,
sofern  dieselben  entweder  zum  unmittelbaren
  Berbrauch  in  einem  Gewerbe  oder
zur  Wiederveräußerung  in  derselben  Beschaffenheit
  oder  nach  vorgängiger  Beararbeitung
  oder  Verarbeitung  dienen  sollen
oder  im  Inlande  1)  in  dem  Betriebe  eines
der  Verrragschließenden  erzeugt  oder  hergestellt

  sind);

—O

S  9  D.  i.  der  Geltungsbereich  des  Ges.,  Res.  30.  Jan.  1897  (C.  Bl.  Abg.  Ges.

 

 

 

 

 

„)  Namentlich  sollen  auch  die  land=  und  forstwirthschaftlichen  Erzeugnisse  wie
Getreide,  Heu,  Stroh,  Holz,  sowie  die  animalischen  Erzeugnisse  wie  Vieh  u.  s.  w.,
auch  die  Bedürfnisse,  welche  der  Grundbesitzer  im  Allgemeinen  kauft,  wie  künstlichen
Dünger  und  Futtermittel,  als  fungible  Sachen  angesehen  werden  und  demgemäß
Kauf-  und  Lieferungsgeschäfte  über  derartige  fungible  Sachen  steuerfrei  sein,  Sten.

Illing-Kautz,  Handbuch  II,  7.  Aufl.  45