Full text : Blätter für Rechtsanwendung. XI. Band (11)

4  Partial-Obligationen.  Emissionsgeschäfr.

Für  Zahlungen,  welche  der  Schuldner  nicht
leistet,  haftet  der  Emittent  nicht,  er  haftet  (abgesehen
  von  den  besondern  Fällen,  in  welchen  der
Cedent  auch  nomen  bonum  zu  gewähren  hat)
nur  für  die  Verabfolgung  dessen,  was  bei  ihm  eingeht.
  Ob  die  Natur  des  der  Cession  hier  zu  Grunde
liegenden  Emissionsgeschäftes  nicht  mit  sich
bringe,  daß  der  Emittent  den  Eingang  durch  Mahnungen,
  nöthigenfalls  vurch  gerichtliche  Geltendmachung
  betreibe,  und  in  dieser  Beziehung  den
Partialen-Inhabern  gegenüber  diligentiam  prästire,
erscheint  als  eine  Zweifelsfrage.  Man  kann  wohl
annehmen,  daß  eine  solche  Verpflichtung  des  Emittenten
  zu  den  stillschweigenden  Voraussetzungen  #)
des  Geschäftes  gehöre,  indem  sich  zuverlässig  für
die  Partialen  eines  noch  so  gut  gesicherten  Anleihens
  nur  wenige  Abnehmer  finden  würden,  wenn
im  Prospektus  gesagt  wäre:  im  Falle  einer  Zahlungs-Stockung
  habe  jeder  Partialen-Besitzer  selbst
für  die  gerichtliche  Beitreibung  zu  sorgen.  Diese
Aussicht  würde  von  dem  Erwerbe  um  so  gewisser

bleibe  bis  zur  Einlösung  sämmtlicher  Parkialen  in  obrigkeitlicher
  Verwahrung,  ist  nicht  geeignet,  die  Sicherheit
zu  verschaffen,  welche  obenerwähnter  Hypothekenbuchs=Eintrag
  gewährt.

Das  sich  zufolge  der  Umstände  und  Verhältnisse,  unter
welchen  gehandelt  wurde,  von  selbst  Verstehende  ist
nicht  minder  wirksam,  als  das  ausdrücklich  Bedungene.
Fr.  3  de  reb.  cred.  (12,  1):  „in  contrahendo  quod
agitur,  pro  Cauto  habendum  est“.  Wygl.  fr.  34  de  reg.
zuris.  Averanius  inlerpr.  jur.  Lib.  III,  cap.  30,
nr.  2,  4.  „Cuotiescunque  aliquid  aut  a  lege  suit  con—
slilulum,  aut  est  de  Dalura  ackus,  qui  geritur,  ulhil
resert,  utrum  disponens  illud  exprimat,  an  tacitus  omittat.“
  „Verissima  igltur  est  regula,  ducd  siquid  tacite
inest  vel  potestate  legis,  vel  natura  rei,  cadem  vis
est  tacili  et  expressi."  Thibaut  im  Archiv  für  civ.
Praxis  Bd.  VI,  S.  48:  „weil  solche  tacila  überall  zu
berbessichtigen.  lind.“  Seuffert  prakt.  Pand  R.  §.  86
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