4 Partial-Obligationen. Emissionsgeschäfr.
Für Zahlungen, welche der Schuldner nicht
leistet, haftet der Emittent nicht, er haftet (abgesehen
von den besondern Fällen, in welchen der
Cedent auch nomen bonum zu gewähren hat)
nur für die Verabfolgung dessen, was bei ihm eingeht.
Ob die Natur des der Cession hier zu Grunde
liegenden Emissionsgeschäftes nicht mit sich
bringe, daß der Emittent den Eingang durch Mahnungen,
nöthigenfalls vurch gerichtliche Geltendmachung
betreibe, und in dieser Beziehung den
Partialen-Inhabern gegenüber diligentiam prästire,
erscheint als eine Zweifelsfrage. Man kann wohl
annehmen, daß eine solche Verpflichtung des Emittenten
zu den stillschweigenden Voraussetzungen #)
des Geschäftes gehöre, indem sich zuverlässig für
die Partialen eines noch so gut gesicherten Anleihens
nur wenige Abnehmer finden würden, wenn
im Prospektus gesagt wäre: im Falle einer Zahlungs-Stockung
habe jeder Partialen-Besitzer selbst
für die gerichtliche Beitreibung zu sorgen. Diese
Aussicht würde von dem Erwerbe um so gewisser
bleibe bis zur Einlösung sämmtlicher Parkialen in obrigkeitlicher
Verwahrung, ist nicht geeignet, die Sicherheit
zu verschaffen, welche obenerwähnter Hypothekenbuchs=Eintrag
gewährt.
Das sich zufolge der Umstände und Verhältnisse, unter
welchen gehandelt wurde, von selbst Verstehende ist
nicht minder wirksam, als das ausdrücklich Bedungene.
Fr. 3 de reb. cred. (12, 1): „in contrahendo quod
agitur, pro Cauto habendum est“. Wygl. fr. 34 de reg.
zuris. Averanius inlerpr. jur. Lib. III, cap. 30,
nr. 2, 4. „Cuotiescunque aliquid aut a lege suit con—
slilulum, aut est de Dalura ackus, qui geritur, ulhil
resert, utrum disponens illud exprimat, an tacitus omittat.“
„Verissima igltur est regula, ducd siquid tacite
inest vel potestate legis, vel natura rei, cadem vis
est tacili et expressi." Thibaut im Archiv für civ.
Praxis Bd. VI, S. 48: „weil solche tacila überall zu
berbessichtigen. lind.“ Seuffert prakt. Pand R. §. 86
K. r—
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