66 Grundzüge d. preuß. Verfassungs= u. Verwaltungsgeschichte.
nung und nahm das Land in Besitz. Es wurde das einzige
von dem Deutschen Reich nicht abhängige, deshalb souveräne
Territorium des brandenburgischen Staates.
Ihm war auch vorbehalten „die erste staatsrechtliche
Verwirklichung des Toleranzgedankens in Deutschland, ja
in Europa“ (Zorn). Nach dem jus reformandi würde
der — seine Stellung im Lande übrigens sehr ungünstig
beeinflussende — Ubertritt des Kurfürsten zur reformierten
Kirche den Ubertritt des ganzen Volkes zur Folge gehabt
haben. Die notwendig gewordene Rücksicht auf die Stände
(Landtagsrezeß von 1615) veranlaßte ihn zu der Zusicherung,
daß der Austritt auf die fürstliche Familie beschränkt, das
Land aber seinem lutherischen Glauben erhalten bleibe.
Ebenso war die Rücksicht auf die Katholiken im früheren
Ordenslande Preußen und in den Landen der jülich-klevischen
Erbschaft geboten. Schon im Toleranzedikte vom
24. Februar 1614 verbot er den Geistlichen bei Strafe der
Amtsentsetzung alles Lästern und Schelten auf andere Glaubensansichten.
X. In den 30jährigen Krieg fällt die Regierung Georg
Wilhelms (1619—1640), die sich als eine höchst unglückliche
und grundsatzlose zeigt. Fast könnte man aber an die Behauptung
eines neueren Historikers (M. Spahn) glauben,
daß die Keime der späteren Erneuerung Deutschlands gerade
während des 30 jährigen Krieges gelegt worden sind, wenn
man erfährt, daß gerade Georg Wilhelm die ersten Ansätze
zu einem brandenburgisch-preußischen Heere legte. Die Stände
bewilligten 1620 auf drei Monate die Mittel für 300 Mann zu
Roß und 1000 Mann zu Fuß, weil sie einsahen, „daß die
Defension und Rettung des Landes nicht bloß auf das Landvolk
gestellt werden könnte."“
Die ständische Mitwirkung bei der Militärverwaltung war
deshalb nicht zu umgehen, ja auch der Fahneneid wurde nicht