Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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ben Auslieferung eintritt, sollen zugleich die 
denselben betreffenden Untersuchungs Akten 
entweder in Original oder auszugsweise und 
in beglaubter Abschrise übergeben werden, 
damit ermessen werden könne, ob ein solcher 
Deserteur noch zum Militärdienst geeignet 
sey oder nicht. In beiden Fällen jedoch müs- 
sen Pferde und andere Effekten, welche der- 
gleichen Deserteurs etwa mitgenommen ha- 
ben, sogleich ausgeliefert werden. 
Artikel 14. 
Was die Unterthanen beider Theile ber 
trist, welche etwa bei Abschließung dieser 
Konvention wirklich in dem Milirärdienste 
des einen oder des andern Souveräns sich 
befinden, so soll ben Felddiensttauglichen In- 
dividuen davon die Wahl freistehen, gegen 
wechselseitige Vergücungen der nicht abver- 
dienten Montirung entweder in ihr Vater- 
land zurückzukehren, oder in dem Dienste, 
in welchem sie sind, zu bleiben. Ihre Er- 
klrung hierüber muß jedoch binnen zwei Mo- 
naten nach Dublikation gegenwärtiger Kon= 
vention bestimmt erfolgen. Sinem jeden in 
sein Vaterland Zurückkehrenden wird die nach 
seiner Kapitulation schon jenseirs gediente 
Zeit auch in dem vaterländischen Dienste zu 
gut gerechnet. Jenen, welche in ihr Vater- 
land zurückgehen wollen, soll der Abschied 
unwelgerlich ertheilt werden; diejenigen aber, 
welche in dem Dienste, worin sie sich jezt 
befinden, zu bleiben vorzlehen, sind in Rück- 
sicht ihrer Entlassung den Gesezen desjenigen 
Sgtaates, dem sie dienen, unterworfen. 
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UArtikel 15. 
Alle jene Unterthanen und Kantonisten, 
welche durch Konskription oder andere zu tre- 
fende Einrichtung zum Kriegsdienste verpflich- 
tet sind, und nach dieser abgeschlossenen Kon- 
vention in die Staaten des andern Souveräns 
oder zu dessen Truppen übergehen, sollen un? 
ter das Milicär des andern Souveräns nicht 
aufgenommen, sondern sogleich, auch ohne 
eine Reklamation abzuwarten, der kompeten= 
ten Civil: oder Militä#rBehörde ausgeliefert, 
und hiebei dieselben Maßregeln beobachtet 
werden, welche in Rücksiche der milttärischen 
Desertion durch diese Konvention vorgeschrie- 
ben sind. Beide Souveräns verbinden sich 
hiemit wechselseitig, dergleichen Unterthanen 
keinen Aufenthalt noch Zuslucht in ihren Lan- 
den zu gestatten, sondern alle betreffenden Lan- 
des Behörden aufdas strengste anzuweisen, nicht 
nur solche Individuen von Amtswegen aufsu- 
chen und anhalten zu lassen, sondern auch den 
sedesmaligen Reklamattonen in solchen Füällen 
aufdas schleunigste zu genügen, und alle die- 
jenigen Obrigkeiten, welche hierin nachläßig 
befunden würden, so wie auch diejenigen ih 
rer Unterthanen, welche die Reklamirten bei 
sich verbergen, oder ihre weitere Flucht befört 
dern, auf eine diesem Vergehen angemessene 
Art zu bestrafen. 
Artikel 16. 
Dieser Vertrag soll gleich nach erfolgter 
Ratiftkation der beiden hohen Theile seinem 
ganzen Inhalt nach in Ausübung kommen. 
Artikel 17. 
Die Aufkündung dieser Milleär Konven-
	        
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