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Koͤniglich--Baierisches
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Regierungsblatt.
XXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 24. Juli 1816.
Allgemeine Verordnungen.
(Die Anstellung von RathsAccesfisten bei den
koͤniglichen Finanz Direktionen betreffend.)
Wir Maximilian Joseph,
von Gottes Gnaden Ksnig von Baiern.
Wi haben auf den Antrag Unsers Finanz-
Ministeriums allergnaͤdigst beschlossen, zur
Bildung tauglicher Subjekte für höhere Fi-
nanz Stellen den Rarhs Acceß bei den Finanz-
Direktionen einzuführen, indem Wir Uns
überzeuge haben, daß einerseits Erfahrung
und Geschäfts Praxis allein die für jene hö-
heren Stellen nöthige wissenschaftliche Bil-
dung nie ersezen können, anderer Seits aber
auch die Einseitigkeit der blos wissenschaft-
lichen Ausbildung ohne jene Erfahrung und
Uebung den Dienst auf höhere Stellen nicht
selten durch Mißgriffe und falsche Maßre=
geln gefährdet.
Ueber Art und Weise dieses Raths Ac-
cesses, die Vorbedingungen und Folgen des-
selben, erlassen Wir folgende allerhöchste
Bestimmungen:
I.
Die aufzunehmenden Raths Accessisten
müssen die Rechts Studien und Kameral=
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Wissenschaften auf einer vaterlaͤndischen Uni-
versitaͤt absolvirt, und bei einem königlichen
allgemeinen Rentamte wenigstens ein Jahr
lang praktizirt haben. Auch über ihr sittli-
ches Betragen müssen sie sich durch befriedi-
gende Zeugnisse ausweisen.
II.
Das Beibringen von Zeugnissen über be-
standene Konkurs Prüfung kann, da diese
Prüfungen vielfüältig niche statt fanden, nach-
gesehen werden, dagegen ist
III.
eine strenge theoretische und praktische
Pruͤfung der Adspiranten durch die koͤniglichen
Finanz Direktionen unerlaͤßliche Vorbedin-
gung des Accesses.
IV.
Die Adspiranten um den Acceß haben
ihre Gesuche bei Unseren Finanz Direktionen
einzureichen, sich dort zugleich uͤber Studien
und Praxis auszuweisen, und die Pruͤfung
nachzusuchen. Die Finanz Direktionen weis
sen ungeeignete Gesuche sogleich zurück, er
statten über die Aufzunehmenden belegte Gut-
achtens Berichte an Unsere MinisterialFi-
nanz Sektion, welche Uns solche mit ihren
Anträgen vorlegt. Wir behalten Uns die
allerhöchste Genehmigung hierin vor. Die
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