Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Königlich-Baterisches 
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Regierungsblatt. 
  
XXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 21. Juli 1816. 
  
  
Verordnung. 
  
(Die Amts Praris der Rechts Kandidaten betref- 
send.) 
Wir Maxrimilfan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben zur Erledigung einiger Anfragen 
uͤber die AmtsPraxis der Rechts Kandidaten 
beschlossen und verordnen: 
1) Die den Reches Kandidaten als Bedin- 
gung der Zulassung zur Konkurs Prüfung vor- 
geschriebene einjährige AmtsPpraris soll künf- 
tig in der Regel bei einem solchen Land oder 
Herrschaftsgerichte genommen werden, bei 
welchem die Verwaltung der Polizei mit der 
Ausübung der Civil= und Strasgerichtsbarkeit 
vereinigt isk. 
) Ausnahmsweise kann jedoch von Un- 
sern General Kreis Kommissariaten denjenigen 
Kandidaten, welche besondere Gründe hiefür 
anzuführen vermögen, die Erstehung der Pra- 
ris auch bei einem andern Untergerichte gestat- 
ket werden; aber nur unter der Verbindlichkeir, 
daß dieselben den dadurch veranlaßten Mangel 
an Uebung in polizeilichen oder strafgerichtli- 
chen Geschäften durch eine weitere Praxis bei 
einer Pollzei= oder Kriminallintersuchungs- 
Behäörde nachholend ersezen, und somit die 
volle einjhrige Praxis dergestalt erganzen, daß 
sie wenigstens ein halbes Jahr den civilgericht- 
lichen, und einen gleichen Zeitraum den straf- 
gerichtlichen und polizeilichen Geschäften wid= 
men. 
3) Alle Dispensationen von der Vollen- 
dung der einjährigen Hraxis bleiben noch ferner 
Unsern Ministerien des Innern und der Justiz 
vorbehalten, und sollen nur in ausserordentli- 
chen Fällen aus besouders wichtigen Motiven 
ertheilt werden. 
Künfrig haben die Reches Kandidaten, 
welche das Gesuch um eine solche Dispensa- 
tion hinlänglich begründen zu können glauben, 
sich damit sogleich binnen den ersten vier Wo- 
chen nach der Ausschreibung einer bevorstehen- 
den Konkurs Drüfung an die betreffenden Ge- 
neral Kreis Kommissariate zu wenden, welche 
nach Würdigung aller Angaben und Umstände, 
dann gepflogener Rücksprache mit dem ein- 
schlägigen Appellarionsgerichte entweder die 
Abweisung zu verfügen, oder mit Beifügung 
der erfoderlichen Belege Bericht zu erstartem 
haben. 
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