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Königlich-Baterisches
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Regierungsblatt.
XXVI. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den 21. Juli 1816.
Verordnung.
(Die Amts Praris der Rechts Kandidaten betref-
send.)
Wir Maxrimilfan Joseph,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wir haben zur Erledigung einiger Anfragen
uͤber die AmtsPraxis der Rechts Kandidaten
beschlossen und verordnen:
1) Die den Reches Kandidaten als Bedin-
gung der Zulassung zur Konkurs Prüfung vor-
geschriebene einjährige AmtsPpraris soll künf-
tig in der Regel bei einem solchen Land oder
Herrschaftsgerichte genommen werden, bei
welchem die Verwaltung der Polizei mit der
Ausübung der Civil= und Strasgerichtsbarkeit
vereinigt isk.
) Ausnahmsweise kann jedoch von Un-
sern General Kreis Kommissariaten denjenigen
Kandidaten, welche besondere Gründe hiefür
anzuführen vermögen, die Erstehung der Pra-
ris auch bei einem andern Untergerichte gestat-
ket werden; aber nur unter der Verbindlichkeir,
daß dieselben den dadurch veranlaßten Mangel
an Uebung in polizeilichen oder strafgerichtli-
chen Geschäften durch eine weitere Praxis bei
einer Pollzei= oder Kriminallintersuchungs-
Behäörde nachholend ersezen, und somit die
volle einjhrige Praxis dergestalt erganzen, daß
sie wenigstens ein halbes Jahr den civilgericht-
lichen, und einen gleichen Zeitraum den straf-
gerichtlichen und polizeilichen Geschäften wid=
men.
3) Alle Dispensationen von der Vollen-
dung der einjährigen Hraxis bleiben noch ferner
Unsern Ministerien des Innern und der Justiz
vorbehalten, und sollen nur in ausserordentli-
chen Fällen aus besouders wichtigen Motiven
ertheilt werden.
Künfrig haben die Reches Kandidaten,
welche das Gesuch um eine solche Dispensa-
tion hinlänglich begründen zu können glauben,
sich damit sogleich binnen den ersten vier Wo-
chen nach der Ausschreibung einer bevorstehen-
den Konkurs Drüfung an die betreffenden Ge-
neral Kreis Kommissariate zu wenden, welche
nach Würdigung aller Angaben und Umstände,
dann gepflogener Rücksprache mit dem ein-
schlägigen Appellarionsgerichte entweder die
Abweisung zu verfügen, oder mit Beifügung
der erfoderlichen Belege Bericht zu erstartem
haben.
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