Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Verspaͤtete Gesuche und Berichte dieser 
Art, welche sücht wenigstens vierzehn Tage 
vor dem Anfange der Konkurs prüfung bei 
Unsern oben benannten Ministerien zur Ent- 
scheidung vorgelegt sind, sollen ohne Berück- 
sichtigung gelassen werden, und den Kreis- 
stellen alle eventuellen btsher in mehrern Fällen 
unter Anhoffung nachfolgender Dispensation 
bewilligten Zulassungen zur allgemeinen Pruͤ- 
fung gaͤnzlich untersagt seyn. 
München den 16. Juli 1816. 
Jus Seiner Masjestät des Königs Special“ 
Vollmache, 
Gr. v. Monegelas. Gr. MRelgersberg. 
Auf kiniglichen allerhöchsten Befehl 
der General Sekretär 
F. von Kobell. 
  
Bekanntmachungen. 
(Die Erneuerung des zwischen Baiern und dem 
Grohherzogthume Hessen bestehenden Freizü- 
Jigkeits Vertrages betreffend.) 
Wir Maximilian Josepb, 
von Gottes Gnaden Koͤnig von Baiern. 
Durch die in den lezten Jahren und noch 
gang neuerlich eingetretenen Territorlal Verän- 
derungen, welche Unsere Staaten, nach der- 
selben gegenwärtigem Umfange, in mehrfache 
nachbarliche Berührung mit dem großherzoge 
lich hessischen Gebiete gebracht haben, finden 
Wir zur Erleichterung des gegenseitigen Ver- 
kehrs Uns bewogen, nach dem zu Unserer 
Kenntniß gebrachten Wunsche der großherzog- 
lichen Regierung, den am 11. Mai 1808 
  
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abgeschlossenen Freizügi keits Vertrag (stehe 
Reggsbl. von 1808, St. XXIX., S. 1385 
f. f.) andurch in der Art zu erneuern undaus- 
zudehnen, daß desselben Bestimmungen auf 
alles aus dem dermaligen Gesamt Komplexe 
Unserer Staaten ohne Ausnahme nach den 
aͤlteren und neueren großherzoglich hessischen 
Landen und Gebietstheilen zu exportirende 
Vermögen durchgängig in Anwendung kom- 
men sollen, wie folches auch von der großher- 
zoglichen Regierung gegenseitig verfüge wer- 
den wird. 
Gegenwäreige Verordnung wird durch das 
Regierungsblatt zur allgemeinen Kenntniß 
gebrache, und ist von Unsern Behörden in 
vorkommenden Fällen sich darnach zu achten. 
München den 33. Juli 1816. « 
AusSeinerMajestätdesfönigsSprcialg 
Vollmacht. 
Graf von Montgelas. 
Auf koͤniglichen allerhoͤchsten Befehl 
der General Sekretär 
von Geiger. 
  
(Die dießjährige Herbst Prüfung der Studien- 
Lehramts Kandidaten zu Nürnberg betreffend.) 
Im Namen Seiner Majestät des Königs. 
Die unterzeichnete Behörde macht hiemit 
allgemein bekannt, daß die nach allerhöchstem 
AReseript vom 3r. Juli 1312 jährlich nur ein- 
mal zu Nürnberg im Herbst abzuhaltende 
Prüfung der Studien#ehramte Kandidaten für 
dieses Jahr ihren Aufang den 7. Okcober 
nehmen wird, wenn die erfoderliche Anzahl 
von Kompetenten sich hiezu anmeldet.
	        
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