Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Aussicht auf Leih Institute; Anordnung 
einer zweckmäßigen Armenpflege; Errich- 
tung und Erhaltung von Bescháäftigungs= 
und Wohlehätigkeits Anstalten; 
4) die Sorge für Beschüzung und Befar- 
derung der Industrie in Rücksicht auf Fa- 
brikation, Gewerbe und Handel; in lez- 
ter Beziehung die polizeiliche Aufsicht auf 
Erhaltung des Straßen= und Wasserbaues, 
auf Messen und Märkte, auf Maß und 
Gewicht; 
e) die Ober Aufsicht auf das Gemeindewe- 
sen, auf die Gemeinde Vorsteher und an- 
dere Gemeinde Beamten, auf das Rech- 
nungswesen der Gemeinden, und eben so 
auf jenes der Stiftungen, welche unter 
der Curatel des Sctaates stehen; 
1) die Ober Gerichtopolizei nach noch näher 
zu erlassenden Bestimmungen. 
3. Die obere Leitung der Erziehungs- 
und Unterrichts Anstalten; die Aufsicht auf 
Bildungs Insticute; auf den Buchhandel 
und Zeitschriften; die Beobachtung und Be- 
förderung der Fortschritte der Wissenschaft 
und der Kunst. 
4. Die Besorgang aller Geschäfte in 
Bezug auf Religions= und Kirchen Verhäle- 
nisse aller Religions Harteien, und die Wah- 
rung und Ausübung Unserer Gerechtsame 
in Rücksiche dieser Verhälenisse. Die Regie- 
rung legt die bischöflichen Patente zur Er- 
theilung Unsers Placet, und die von dem 
Bischofe geschehenen Ernennungen katholi- 
scher Pfarrer zur Ertheilung Unserer Be- 
stätigung vor. 
— — 
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5. Die Behandlung aller Militär Ge- 
genstände, so weit sse in den Geschäftekreis 
der Civil Behörden gehören, und zwar: 
a)die oberste Leirung der Milicär Konfskrip-= 
tion, Repartition des Kontingents auf 
die Kreise, und Emscheidung der Kon- 
skriptions Reclamationen in lezter Instanz, 
wenn diese nicht gegen die Kontingents- 
Repartition selbst gerichtet sind; 
b) die Anordnung der Aufsicht auf beur- 
laubte Soldaten, und der Verfügungen 
gegen Deserteurs; 
P) die Oberleitung der National Garde; 
d) das Marsch-, Vorspann: und Einquar- 
tirungswesen. 
« «.3. 
B. Die Regierung leitet unter Verant- 
wortlichkeit: 
1. Die ganze Finanz Verwaltung der Pro- 
vinz durch alle Zweige nach den für dieselbe 
schon bestehenden oder noch zu erlassenden 
Normen und Vorschriften. 
2. Zur bestimmten Zeit, vor dem Ein- 
tritt des neuen Rechnungsjahres entwirft sie 
das Budjet der Provinz für alle das Finanz- 
Aerar betressenden Einnahmen und Ausga- 
ben, und sendet es mit einem raisonnirenden 
Berichte begleitet zur Sanction ein, nach- 
dem Wir schon zuvor die Dotationen der 
Central Staats Kasse bestimmt, und wegen 
des General Contingems der directen Steu- 
ern die geeigneten Beschlüsse gefaßt haben 
werden. 
3. Aufden Grund des genehmigten Bud- 
sels hat die Regierung auf dem gesezlichen
	        
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