565
Aussicht auf Leih Institute; Anordnung
einer zweckmäßigen Armenpflege; Errich-
tung und Erhaltung von Bescháäftigungs=
und Wohlehätigkeits Anstalten;
4) die Sorge für Beschüzung und Befar-
derung der Industrie in Rücksicht auf Fa-
brikation, Gewerbe und Handel; in lez-
ter Beziehung die polizeiliche Aufsicht auf
Erhaltung des Straßen= und Wasserbaues,
auf Messen und Märkte, auf Maß und
Gewicht;
e) die Ober Aufsicht auf das Gemeindewe-
sen, auf die Gemeinde Vorsteher und an-
dere Gemeinde Beamten, auf das Rech-
nungswesen der Gemeinden, und eben so
auf jenes der Stiftungen, welche unter
der Curatel des Sctaates stehen;
1) die Ober Gerichtopolizei nach noch näher
zu erlassenden Bestimmungen.
3. Die obere Leitung der Erziehungs-
und Unterrichts Anstalten; die Aufsicht auf
Bildungs Insticute; auf den Buchhandel
und Zeitschriften; die Beobachtung und Be-
förderung der Fortschritte der Wissenschaft
und der Kunst.
4. Die Besorgang aller Geschäfte in
Bezug auf Religions= und Kirchen Verhäle-
nisse aller Religions Harteien, und die Wah-
rung und Ausübung Unserer Gerechtsame
in Rücksiche dieser Verhälenisse. Die Regie-
rung legt die bischöflichen Patente zur Er-
theilung Unsers Placet, und die von dem
Bischofe geschehenen Ernennungen katholi-
scher Pfarrer zur Ertheilung Unserer Be-
stätigung vor.
— —
566
5. Die Behandlung aller Militär Ge-
genstände, so weit sse in den Geschäftekreis
der Civil Behörden gehören, und zwar:
a)die oberste Leirung der Milicär Konfskrip-=
tion, Repartition des Kontingents auf
die Kreise, und Emscheidung der Kon-
skriptions Reclamationen in lezter Instanz,
wenn diese nicht gegen die Kontingents-
Repartition selbst gerichtet sind;
b) die Anordnung der Aufsicht auf beur-
laubte Soldaten, und der Verfügungen
gegen Deserteurs;
P) die Oberleitung der National Garde;
d) das Marsch-, Vorspann: und Einquar-
tirungswesen.
« «.3.
B. Die Regierung leitet unter Verant-
wortlichkeit:
1. Die ganze Finanz Verwaltung der Pro-
vinz durch alle Zweige nach den für dieselbe
schon bestehenden oder noch zu erlassenden
Normen und Vorschriften.
2. Zur bestimmten Zeit, vor dem Ein-
tritt des neuen Rechnungsjahres entwirft sie
das Budjet der Provinz für alle das Finanz-
Aerar betressenden Einnahmen und Ausga-
ben, und sendet es mit einem raisonnirenden
Berichte begleitet zur Sanction ein, nach-
dem Wir schon zuvor die Dotationen der
Central Staats Kasse bestimmt, und wegen
des General Contingems der directen Steu-
ern die geeigneten Beschlüsse gefaßt haben
werden.
3. Aufden Grund des genehmigten Bud-
sels hat die Regierung auf dem gesezlichen