Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Wege die Repartitlon der direkten Stenern 
auf die Kreise unverweilt einzuleiten, zu- 
gleich das Budset der Departemental Ein- 
nahmen und Ausgaben zu entwerfen, und 
solches sofort dem Ministerium zur Bestä- 
tigung vorzulegen. — 
4. Nach erfolgter Bestaͤtigung des De- 
partemental Budjets ordnet sie definitiv die 
Anfertigung der Steuer Erhebungs Rollen mit 
ihren Beischlägen (centimes additionnels) 
an, nachdem sie schon zuvor für die übrigen 
Verwaltungszweige gleich nach erhaltener 
Genehmigung des Haup# Budjets die nöthi- 
gen Verfügungen erließ. 
§. Die Dotation der Central Staats- 
Kasse wird in monatlichen Raten berichtiger, 
und genau eingehalten. 
6. Wenn diese Dotation berichtiget oder 
gedeckt ist, ist die Finanz Kamer der Regie- 
rung befugt, alle im Budjet vorgesehenen 
und durch das allerhöchste Sanctione Reskript 
genehmigten Ausgaben bis zur Erfüllung der 
darin bestimmten Summen ohne weitere An- 
seage zu ordonnanziren. 
Sie ist verantwortlich, daß die Fonds 
nur für die im Budjet verzeichneten Gegen- 
stände bestimmt und verwendet werden. 
7. Dringenden Ausgaben für unvorher- 
gesehene Fälle, wofür in dem Budjet keine 
Titel aufgenommen worden, und bei welchen 
Gefahr auf Verzug haftet, darf durch einen 
angemessenen Vorschuß begegnet werden; 
doch ist die Regierung verbunden, den Fall 
sogleich anzuzeigen, und die Bewilligung 
der unausweichlichen Summe nachzuholen, 
  
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welche sodann à conto des Reserve Fonds 
der Provinz zu verrechnen ist. 
8. Die Regierung lege dem Ministerium 
den fünfzehnten und lezten eines jeden Mo- 
nats eine Abschrift des Hauprkasse Tagebuchs 
mit einer Bilance, und mit Schluß des 
Monats zugleich eine approrimative Ueber- 
sicht der im darauf folgenden Monate sich 
wahrscheinlich ergebenden Einnahmen und der 
nothwendig werdenden Ausgaben vor. 
9. Sie hat über das Rechnungswesen 
die genaueste Aufsicht zu führen, über die 
Seellung der Rechnungen in dem festgesee 
ten Termine zu wachen, und dieselbe defini- 
tive zu schließen, die Rechnung der Haupt- 
kasse aber mit einem, die ganze Provinz= 
Verwaltung umfassenden Rechenschafts Be- 
richt längstens ein halbes Jahr nach dem 
Schluße des Rechnungsjahres einzuserden. 
10. Sie begurachtet die Penssonen auf 
den Grund der bestehenden, oder noch fest- 
zusezenden Normen, und ist ermächtiget, in 
dringenden Fällen besonderer Hilfsbedürfrig- 
keit bei einem gesezlich begründeten Pensions= 
gesuche auf Abschlag der zu bewilligenden 
Peuston einen verhältnißmäßigen Vorschuß 
anzuweisen. 
. 4. 
Fuͤr alle der Regierung in der Kompe- 
tenz Bestimmung der vorigen Ch. zugewie- 
senen Geschäftszweige werden derselben in 
der dreifachen Beziehung ihrer Thärigkeit, 
nämlich: ç 
1. Der Ober Aufsscht auf die ihr unterge- 
ordneten Beannen; 
(36°)
	        
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