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Wege die Repartitlon der direkten Stenern
auf die Kreise unverweilt einzuleiten, zu-
gleich das Budset der Departemental Ein-
nahmen und Ausgaben zu entwerfen, und
solches sofort dem Ministerium zur Bestä-
tigung vorzulegen. —
4. Nach erfolgter Bestaͤtigung des De-
partemental Budjets ordnet sie definitiv die
Anfertigung der Steuer Erhebungs Rollen mit
ihren Beischlägen (centimes additionnels)
an, nachdem sie schon zuvor für die übrigen
Verwaltungszweige gleich nach erhaltener
Genehmigung des Haup# Budjets die nöthi-
gen Verfügungen erließ.
§. Die Dotation der Central Staats-
Kasse wird in monatlichen Raten berichtiger,
und genau eingehalten.
6. Wenn diese Dotation berichtiget oder
gedeckt ist, ist die Finanz Kamer der Regie-
rung befugt, alle im Budjet vorgesehenen
und durch das allerhöchste Sanctione Reskript
genehmigten Ausgaben bis zur Erfüllung der
darin bestimmten Summen ohne weitere An-
seage zu ordonnanziren.
Sie ist verantwortlich, daß die Fonds
nur für die im Budjet verzeichneten Gegen-
stände bestimmt und verwendet werden.
7. Dringenden Ausgaben für unvorher-
gesehene Fälle, wofür in dem Budjet keine
Titel aufgenommen worden, und bei welchen
Gefahr auf Verzug haftet, darf durch einen
angemessenen Vorschuß begegnet werden;
doch ist die Regierung verbunden, den Fall
sogleich anzuzeigen, und die Bewilligung
der unausweichlichen Summe nachzuholen,
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welche sodann à conto des Reserve Fonds
der Provinz zu verrechnen ist.
8. Die Regierung lege dem Ministerium
den fünfzehnten und lezten eines jeden Mo-
nats eine Abschrift des Hauprkasse Tagebuchs
mit einer Bilance, und mit Schluß des
Monats zugleich eine approrimative Ueber-
sicht der im darauf folgenden Monate sich
wahrscheinlich ergebenden Einnahmen und der
nothwendig werdenden Ausgaben vor.
9. Sie hat über das Rechnungswesen
die genaueste Aufsicht zu führen, über die
Seellung der Rechnungen in dem festgesee
ten Termine zu wachen, und dieselbe defini-
tive zu schließen, die Rechnung der Haupt-
kasse aber mit einem, die ganze Provinz=
Verwaltung umfassenden Rechenschafts Be-
richt längstens ein halbes Jahr nach dem
Schluße des Rechnungsjahres einzuserden.
10. Sie begurachtet die Penssonen auf
den Grund der bestehenden, oder noch fest-
zusezenden Normen, und ist ermächtiget, in
dringenden Fällen besonderer Hilfsbedürfrig-
keit bei einem gesezlich begründeten Pensions=
gesuche auf Abschlag der zu bewilligenden
Peuston einen verhältnißmäßigen Vorschuß
anzuweisen.
. 4.
Fuͤr alle der Regierung in der Kompe-
tenz Bestimmung der vorigen Ch. zugewie-
senen Geschäftszweige werden derselben in
der dreifachen Beziehung ihrer Thärigkeit,
nämlich: ç
1. Der Ober Aufsscht auf die ihr unterge-
ordneten Beannen;
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