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2. der Sorge fuͤr den Vollzug der beste-
henden Geseze und der zu erlassenden
Verordnungen;
3. der Entscheidung der Reclamationen ge-
gen die Verfügungen der Unter Behör-=
den folgende allgemeine Normen vor-
geschrieben.
ad 1. in erster Beziehung.
a) Hat sie die Begutachtung zur Anstellung
auf alle in der Provinz ihr untergrordne-
ten Amts Stellen, wovon ihr nicht die
Ernennung selbst zugewiesen ist:
b) die Verpflichtung dieses Personals;
C)zdbie fortwährende Aufsicht und Kontrole
der Geschäfes führung, der Fähigkeiten,
Kenntnisse, des Fleißes und der Auffüh-
ung desselben;
d) die Untersuchung aller Amtsgebrechen,
die Verfügung oder Begutachtung ihrer
Bestrafung nach den bestehenden Normen
mit Ausnahme derjenigen, deren Erle-
digung den Gerichts Behörden gesezmaßig
zustehet; die Begutachtung auf Ruhever-
sezung und Entlassung der Beamten; die
Befugniß der Suspension der Beamten
wegen dringenden Ursachen, jedoch mit
unverzüglicher Anzeige dieser Verfügung:;
o) die Befugniß zu Treffung eines Provi-
soriums für die Fortführung der Ge-
schäfte im Falle einer Dienstes Erledigung,
ebenfalls mit alsbaldiger Anzeige der
Verfügung.
ad 2. In Beziehung auf den
Vollzug der Geseze und Verord-
nungen steht der Negierung zu:
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a) die Revision der gegenwaͤrtig in der Pro-
vinz bestehenden und noch beibehaltenen
Geseze, und der Verschlag zu Abschaf-
fung oder Veränderung einzelner Verord=
nungen;
b) der Vorschlag neuer Geseze und Ver-
ordnungen;
e) die Begutachtung uͤber die Einfuhrung
balerischer Geseze in der Provinz; Alles
nach Vernehmung der Unter Behörden und
umständlicher Berathung;
4) die Sorge für Aufrechthaltung und Ber
folgung der bestehenden Geseze, so wie
für die genaue Vollziehung der ihr zus
kommenden Befehle;
e) die Befugniß, auf den Grund bestehen-
der Geseze und Verordnungen und zum
Vollzug derselben Instruerionen zu erlas-
sen, jedoch ohne jene zu éndern oder da-
von Ausnahmen zu machen;
f) die Verkündigung der Geseze durch ein
für die Provinz bestehendes Amtoblatt.
ad 3. In Beziehung auf Beru-
fungen und Reclamationen einzel-
ner Unterthanen oder Körperschaften gegen
die Verfügungen der Unter= oder Mittel-
Behörden, so wie in allen Gegenständen
der administrativen Iustiz, z. B.
in streirigen Nachsteuern, in Konfkriptions=
Sachen, Aufschlag, Siegel und anderen
Defraudations Fällen rc. 2c. bildet die Regie,
rung, je nachdem diese Verfügungen in der
Kompetenz der Unterämter oder in der un-
mittelbaren der Mittelbehörden gelegen wa-
ren, die lezte Instanz, und gegen ihre Em'