Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Koͤniglich-Baierisches 
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Regierungsblat t. 
  
XXxI0Stück. München, Mittwoch den z. Oktober 2816. 
  
  
  
Veror dnungen. 
(Die Natural Eindienung der krarialischen Gilt- 
Getreider im Finang Jahre 181; betreffend.) 
Wir Marimilian Joseph, 
don Gottes Gnaden König von Batern. 
W.. haben auf den Antrag Unseres geheimen 
Finans Ministeriums, um Unseren getreuen 
Unterthanen inen neuen Beweis Unserer lan- 
desv###erlichen Fürsorge zu geben, die Ver- 
fügung treffen lassen, daß die demnächst für 
das Verwaltungs Jahr 187F. fällig werden- 
den sehr beträchtlichen Gilt Getreider Unserer 
Grundholden an Weizen, Korn, Gerste, Haber 
und diesen gleich geachteten Getreid Gattungen 
nicht nach dem Normal Preise in Geld ab- 
gelöst, oder in größeren Parthien versteigert, 
sondern zu ganz in natura auf den rentämt" 
lichen Getreid Speichern eingedient, und neben 
den Bedürfnissen Unseres. Militärs verzugs- 
weise für jene Unserer Grund Unterthanen 
verwendet werden, welche durch Hagelschlag, 
Ueberschwemmungen und andere Unfälle dieser 
Art gelitten, und auf eine Unterstüzung an 
Saam= und Speise Getrreide Ansrruch ha- 
ben, wobei es sich von selbst versteht, daß 
diese lezteren, so weit sse nach den bestehenden 
Verorduungen mit Nachläßen bedacht werden, 
von der Natural Eindienung ihrer Giltreich- 
nisse in eben dem Maße verschont sind. 
München den 28. September 1816. 
Mar Joseph. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
der General Sekret# 
von Geiger. 
  
CAllerhochste Erklärung des S. J. der allgemeinen 
Verordnung vom 16. August 1310. wegen Um- 
wandlung der After= und Privatlehen in Erb- 
recht oder bodenzinsiges Eigenthum. ) 
Wir Maximiltan Joseph, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Zur Beseitigung aller Zweifel und Anstände 
über die Frage: ob die Geseze und deren Leute- 
rationen über die Verwandlung der After= und 
Privarlehen in Erbrecht auch auf gleiche Weise 
bei Verwandlung der Asterlehen in bodenzin- 
siges Eigenthum angewendet werden können? 
finden Wir Uns bewogen, den F. 4. Unserer 
allgemeinen Verordnung über diesen Gegen- 
stand dd. 16. August 1810. nach Vernehmung 
Unsers geheimen Raths dahin zu erklären: 
„tdaß zwar bei der Umwandlung der Privat= 
„und Afterlehen in bodenzinsiges Eigenthum 
„für den Zeitraum von 20 Jahren ein Harpt- 
„und ein Nebenfall anzunehmen, in jenen 
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