Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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diesem oder sonstigen Wege entdeckten Exzesse 
unnachsichtlich nach Befund, und in Ge- 
mäßheit der bestehenden Polizel Verordnun- 
gen zu bestrafen hat. 
· IV. 
In der Regel darf nur das berechtigte 
Familien Haupt zur A isuͤbung des Gewer- 
bes herumziehen; den Polizei Behoͤrden bleibt 
jedoch uͤberlassen, hievon in einzelnen Faͤllen 
Ausnahmen zu gestatten, und die Begleitung 
von einem oder mehreren FamilienGliedern, 
die aber in dem Wanderbuche bemerkt und 
signalisirt seyn müssen, zu bewilligen. 
Eine wechselseitige Ausdehnung der Ge- 
werbs Ausübung von einem Kreise in den an- 
dern findet nicht statt. Rücksichtlich der 
Städte Nürnberg und Augsburg, haben sich 
des nahen Verkehrs halber die General Kom- 
missartate des Rezat; und Ober Donaukreises 
mit den respectiven Lokal Kommissariaten zu 
benehmen. 
VI. 
Neue Miederlassungen auf herumziehende 
Gewerbe sollen in der Regel nicht, sondern 
nur bei einem solchen Realitäten Besise, wo- 
durch der Nahrungsstand elner Familie vor- 
zugsweise begründet ist, und wobei ein sol- 
ches Gewerbe nur als Neben Verdienst er- 
scheint, gestattet werden. 
Wenn auf solche Art, oder dadurch, 
daß verarmee Familien zu einem dergleichen 
Nahrungszweige zu greifen genöthigt sind, 
sich diese Gewerbe vermehren sollten, so sind 
sie eben so zu behandeln, wie die dermal be- 
  
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stehenden, nämlich: in die Verzeichniße auf- 
zunehmen, die Bezirke- derselben, mie Rück- 
sicht auf die schon vorhandenen Konkurrenten 
zu bestimmen, den betreffenden Individuen 
die Wanderbücher auszustellen, und hierüber, 
so wie über jede Verminderung und über jede 
Abänderung der Bezirke, Anzeigen an die 
obern Kreisstellen zu erstatten. 
München den 2. October 1816. 
Marx Josepb. 
Graf von Montgelas. 
Auf königlichen allerhochsten Befehl. 
der General Sekrethr 
F. von Kobell. 
  
(Den Getreidhandel berreffend.) 
Wir Maximilian Josepyh, 
von Gottes Gnaden König von Baiern. 
Wir haben in Erwägung der obwaltenden 
Umstände, rücksichtlich des Gerreidhandels, 
beschlossen und verordnen: 
I. 
Die in Unserer Verordnung vom 3o. 
Jaͤnner 1813, die Freiheit des Gerreid. Ha 
dels betreffend), O. II. Nro. 1. lit. d. bewillig= 
ten Ausnahmen, vermäöge welcher solchen in- 
ländischen Producenten, die auf unchaussirten 
Wegen drei Stunden, und auf chaussicten 
Wegen sechs Stunden vom nächsten Schran- 
nenplaze entfernt, oder so nahe an der Grenze 
wehnhaft stad, daß sie bei der Ausfuhr keine 
inländische Schranne berühren, erlaubt wor# 
den ist, ihr selbst erbautes Getreide ins Aus- 
land zu verführen, oder an Ausländer zu ver- 
HHegsbl. 1813. St. VII. G. 153. resp. 155.
	        
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