Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

361 
Verkauf feil bieten; oder sich in den 
Wohnungen zum Singen, Aufspielen 
u. dgl. gegen Belohnung aufdringen; 
oder Unterzeichnungen, zumal mit An- 
sorderungen von Darlehen und Vor- 
schüssen für angebliche Unternehmun- 
gen, worüber eine polizeiliche- Bewil- 
ligung oder öffentliche Bekanntmachung 
nicht vorliegt, haufiren tragen. 
Artikel 2. 
Erschwerende Umstände der Bettelei sind 
besonders folgende: 
1) wenn Bettler sich in das Innere der 
Wohnungen einschleichen, oder zur Zeit 
der Nacht betteln; 
) wenn mehrere Bettler ihr Gewerbe in 
Gesellschaft und Verbindung ausüben; 
3) wenn Jemand seine Kinder zum Bet- 
teln ausschickt, oder sie dazu herleiht; 
oder sich dazu fremder Kinder als Werk- 
leuge bedient; 
wenn Bettler künstliche Mittel gebrau- 
chen, um größeres Mitleid oder Furcht 
zu erwecken; insbesondere wenn sie fal- 
sche Leibes Gebrechen, Wunden und 
Krankheiten annehmen, oder sonstige 
erdichtete Unglücksfälle vorspiegeln; 
wemn sie zu ihrem Vorthelle die Religion 
mißbrauchen, den Aberglauben ins 
Spiel zieben, und sich geheimer Kräfte 
oder Heilmittel berühmen. 
Artikel 3. 
Alle ausländischen, und solche inländl- 
schen Bettler, welche ihre Heimath verlas- 
V 
4 
5 
— — — 
862 
sen, um anderwaͤrts, und wohl gar in an- 
dern Gerichtsbezirken oder Krrisen dem All- 
mosen nachzugehen, werden den Landstreichern 
gleich geachtet.“ 
Zu den Landstreichern werden ausserdem 
alle diejenigen gezählt, welche sich aus ih- 
rem ordentlichen Aufeuthalte entfernen, uud 
in polizeiwidriger Art, ohne Herkunft, Be- 
schäftigung und Mittel des Unterhalts nach- 
weisen zu können, von Ort zu Ort auf gut 
Glück fortzubringen suchen; namentlich: 
1)) Fremde, welche auf vorbemerkte Weise 
ohne Paß, oder mi erloschenen Pässen her- 
umziehen: 
2) Entwichene Dienstboten, die ander: 
wärts herrenlos auf eigene Faust ein unstaͤ- 
tes Leben führen; 
3) Handwerko Gesellen und Lehrlinge, 
welche ohne Arbeit zu nehmen, von Bezirk 
zu Bezirk wandern, keine oder unordentliche 
Wanderbücher haben, oder auf Abwegen be- 
treten werden; 
4) Entlassene Soldaten, die von den 
vorgeschriebenen Strassen abweichen; aus- 
wärtige Ausreisser, die sich nicht bei der 
ersten Obrigkeit stellen, oder die angewiese- 
nen Wege willkührlich verlassen, oder den 
gestameten Aufenthalt zu einem müssigen und 
unordentlichen Leben mißbrauchen; 
5) Laudfahrer, die, unter dem Scheine 
von Dienstgesuchen oder Handelschaften sich 
beim Landvolke zur Herberg eindrängen; 
6) Bauernbursche, Knechte, Mägde, 
Hirten u. s. w., welche, unter dem Vorge-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.