Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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Artikel 12. 
In den Faͤllen des Artikels 2 Nro. 1 und 
2. und in den Fällen des Art. 3 haben die 
genannten Polizeibehörden auf den Grund der 
ihnen von den Gerichtsstellen mitzutheilenden 
Erkenntnisse und Verhandlungen fortzufahren, 
und daraus diejenigen Punkte zu erheben, 
auf welche es ankommrt, um darzuthun, daß 
eine von der Instanz entlassene, oder der Po- 
lizei Aufsicht überwiesene, oder mit Gefäng= 
niß Strase belegte Person zur Verwahrung 
in einem Zwangs Arbeitshause geeigenschaf- 
tet sey. 
Artikel 13. 
Nach hinlänglich vorbereiceter Sache ha- 
ben die Polizeibehörden, welche die vorbeschrie- 
benen Untersuchungen geführt haben, in dem 
Falle, daß sie den Untersuchten zur Aufnah= 
me in eine Zwangs Arbeitsanstalt reif finden, 
denselben dahin bringen zu lassen., gleichzeitig 
aber die Verhandlungen an das vorgesetzte 
Gerval Kreis= und Lokal Kemmissariat einzu- 
senden, welches, wenn die allenfalls nöthi- 
gen Ersetzungen nachgeholt sind, darüber förm- 
lich entscheidet, und die Dauer und Art der 
Verwahrung bestimmt. 
Artikel 14. 
Von jeder bevorstehenden Einlieferung ist 
sogleich der Verwaltung der Anstalt vorläu- 
sige Nachricht zu geben, und eine gleiche Be- 
nachrichgung unter Mittheilung des Uctheils 
soll auch derjenigen inländischen Behörde zu- 
Hefertiget werden, in deren Bezirke der Verur- 
theilte seine Heimath hat. 
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Artikel 15. 
Den Gendarmen, welche die Lieferungs- 
Wache übernehmen, wird nebst dem gewöhn- 
lichen Vorweise und einer genauen Beschrei- 
bung der Person eine kurze Darstellung der 
gegen den Gelieferten ausgemittelten Ueber- 
tretungen, zur Behändigung an alle Zwi- 
schen Behörden und an die Behörde des Be- 
stimmungsorts mitgegeben, im Uebrigen aber 
nach eben den Vorschriften verfahren, die 
auch bei Fortschaffung und Lieferung der Bett- 
ler und Landstreicher zu beobachten find. 
  
Titel IV. 
Von der Behandlung der Verwahrten in 
den Zwangs Arbeitshäusern. 
Artikel 16. 
Die in den Zwangs Arbeitshäusern ver- 
wahrten Personen werden zu denjenigen Ar- 
beiten angehalten, welche ihren Kräften und 
Fähigkeiten angemessen find, wozu ihnen nö- 
thigen Falls der erste Unterricht beigebracht 
wird. Auch wird für ihre Unterweisung in 
andern gemeinnüzlichen Fertigkeiten und in 
der Religions= und Sittenlehre, so wie für 
gottesdienstliche Erbauungen gesorgt. 
Artikel 17. 
Eine eigene Kleidung zeichnet die Ver- 
wahrten aus. Ihre Beköstigung wird strenge 
nach dem nothwendigsten Bedurfnisse bemes' 
sen. Sie müssen dieselbe durch den Ertrag 
ihrer Arbeit abverdienen. Was sie darüber 
erwerben, bleibt ihnen, nach einem verhält- 
nißmäßigen Abzuge für die übrigen Kosten. 
ihres Unterhalts und für eine zum Besten ih-
	        
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