Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1816. (11)

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res kuͤnftigen Fortkommens anzulegende Spar- 
kasse, zu jeder mit der Hausordnung ver- 
traͤglichen Verwendung uͤberlassen. 
Artikel 18. 
Uebertretungen der Vorschriften und Un- 
ordnungen im Hause werden gebuͤßt: durch 
Einziehung des zur Verwendung freien Ueber- 
verdienstes, durch Einziehung der warmen 
Kost, durch Einsperrungen in abgesonderten 
Arrest, durch koͤrperliche Zuͤchtigung und durch 
Verbindung einer dieser Steafarten mit einer 
andern. 
Artikel. 19. 
Auslaͤnder werden, soweit es ihre koͤr- 
perliche Beschaffenheit zulaͤßt, beim Eintritte 
in die Anstalt mit 18 bis 30 Streichen em- 
pfangen. Die Abzuͤge am Ueberverdienst, 
welche fuͤr Inlaͤnder in die Sparbuͤchse gelegt 
werden, fallen bei Auslaͤndern der Anstalt 
anheim. 
  
Titel V. 
Von der Entlassung aus den Zwangs Ar- 
beitshäusern. 
Artikel 20. 
Die Entlassung geschieht bei den Inlän= 
dern, nach gegebener ernstlicher Warnung, 
mittelst Vorweises. Den heimathlichen Be- 
hörden, und nach Ermessen auch den Behör, 
den der Zwischen Bezirke, durchwelche die an- 
gewiesene Strasse führt, ist vorläufige Nach- 
richt zuzufertigen, und den erstern sollen noch 
überdieß die in dem Zwangs Arbeitshause 
gesammelten Erfahrungen mitgetheilt, und 
die Ersparnisse des Entlassenen, soweit er 
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selche nicht zur nothdürftigen Zehrung auf 
die Hand bekommen har, zugesendet wer- 
den. 
Artikel ar. 
Räcksichtlich der Ausländer wird es bei 
der Fortschaffung über die Grenzen ebensö, 
wie bei der Einlieferung in die Anstalt ge- 
halcen. Die Ablieferungs Wache nimmt das 
verurtheilende Erkenntniß, in Folge dessen 
die Verwahrung im Zwangs Arbeitshause 
statt gefunden hat, und die Bemerkungen 
der Verwaltung über sein Betragen in der 
Anstalt zur Einstcht für alle Zwischen Behör- 
den und zur Aushändigung an die Behörde 
des Bestimmungs Ortes mit sich. 
Artikel 22. 
Kranke und gebrechliche Menschen sind 
eher nicht zu entlassen oder fortzuschaffen, 
als nach erholtem ärztlichen Gutachten, und 
mit Einleitung aller möglichen Vorsorge. 
  
Titel VlI. 
Von den besondern Befugnissen und Oblie= 
genheiten der öffentlichen Behörden in An- 
sehung der Zwangs Arbeitshäuser. 
Artikel 23. 
Jedes Zwangs Arbeitshaus steht unter 
der Ober Aufsicht und höhern Leltung eines 
General Kreis Kommissariats, welches dazu 
Auftrag und Vollmacht erhält. Dasselbe 
wacht über die Aufrechthaltung der Ordnung 
im Hause und über die Vollziehung der ge- 
gebenen Vorschriften, erstattet über wichti- 
gere Gegenstände gutachtliche Anträge, er- 
kennt über die Züchtigung der Verwahrten,
	        
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