899 Königlich-Baierisches 900
Regierungsblatt.
XXXXV. Stuͤck. Muͤnchen, Mittwoch den rr. December 2816.
Verordnung.
(Die Transito Behandlung der Getreld adun-
gen betreffend.)
Wir Maximilian Josepb,
von Gottes Gnaden König von Baiern.
Wi haben in Unserer Verordnung vom
17. vorigen Monats uͤber die Essito Behand-
lung des Getreides") die nach gegenwärtigen
Zeitverhältnissen erfoderlichen Bestimmungen
erlassen; da aber nicht minder die Behand-
lung des auswärtigen durch Unsere Lande
transitirenden Getreides einer gleichmäßigen
strengen Kontrolle unterworfen werden muß,
so verordnen Wir
1) Alle Getreid#adungen, welche bei der-
Eintritts Postirung als Transito=
Gut erklärt werden, unterliegen einer
gemeinschaftlichen von dem Mautamte
und der einschlägigen Polizei Behörde
vorzunehmenden Untersuchung der Getreid=
Gattungen und der Quantität derselben,
welche in der auszustellenden und ebenfalls
gemeinschaftlich zu unterschreibenden Tran-
sito Polerte genau bemerkt werden müssen.
2) Die badung ist nach Vorschtift der Zoll-
und Mau#cOrdnung, durch Anlegung von.
) XXXXIl. S. 36 — 329.
Schnüren, oder Sieglung der Säcke zu
versichern.
3) Die Grenz Maut Austrittsstation, wel-
cher ohnehin ein Indlviduum des Kor-
dons oder der Polizei Behörde beigege-
ben ist, hat sich vor allem gemeinschaftlich
mit lezterem von dem richtigen Bestande
der Versicherung zu überzeugen, sodann
die ganze Ladung mit dem Inhalte der Po-
lette zu kontrolliren, und erst nach Be-
fiund der genauen Uebereinstimmung die
weitere Ausfuhr zu bewilligen.
4) Die richtige Vornahme der vorgezeich-
neten Kontrolle ist auf jeder einzuziehen-
den Transso Polerte zu bemerken, und diese
von dem beigegebenen Individuum mit zu
unterschreiben..
5) Jede Gefährde'gegen diese neuerliche Be-
stimmungen oder überhaupt gegen die schon
in der allgemeinen Zoll und Mau#rd-
nung dießfalls festgesezten Verbindlichkei-
ten wird wie die Defrandation der Essito-
Mauten nach G. s. der Verordnung vom
I7. November mit der Konfiskation der
ganzen Ladung, und der betheiligte Fuhr=
mann mit der Konftskation des Wagens
und der Pferde bestraft, wovon gleich=
salls die Hälste dem Anzeiger, und
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