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Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat-
Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion
und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat.
1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem
dritten Vereinsstaate seinen Salzbevarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz
in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll die-
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein-
kunft der betbeiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder-
lichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzungen verabredet
werden.
8) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung,
unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Sal-
zes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung
des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag
ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover und Ol-
denburg, um Einschwärzungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch
ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzu-
wenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Stra-
fen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren Verhinderung
mitwirken.
Artikel 11.
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei
ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer
inneren Steuer belegt find (Artikel 8, Lit. b), wird es von sämmtlichen kontrahirenden
Tpeilen als wünschenswerth anerkannt, bierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und
der Besteurungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst bergestellt zu sehen, und es wird daher
auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Ver-
einigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemein-
schaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet sen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden,
sollen hinsichtlich ver vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer