Full text: Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1853. (30)

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Zu diesem Ende verpflichten sich die betheiligten Regierungen, auf den Privat- 
Salinen einen öffentlichen Beamten aufzustellen, der den Umfang der Produktion 
und des Absatzes derselben überhaupt zu beobachten hat. 
1) Wenn ein Vereinsstaat durch einen anderen aus dem Auslande oder aus einem 
dritten Vereinsstaate seinen Salzbevarf beziehen, oder durch einen solchen sein Salz 
in fremde, nicht zum Vereine gehörige Staaten versenden lassen will, so soll die- 
sen Sendungen kein Hinderniß in den Weg gelegt werden, jedoch werden, insofern 
dieses nicht schon durch frühere Verträge bestimmt ist, durch vorgängige Ueberein- 
kunft der betbeiligten Staaten die Straßen für den Transport und die erforder- 
lichen Sicherheitsmaaßregeln zur Verhinderung der Einschwärzungen verabredet 
werden. 
8) Da es, nach der bestimmten Erklärung der Königlich Hannoverschen Regierung, 
unübersteigliche Schwierigkeiten findet, im dortigen Gebiete den Verkauf des Sal- 
zes en gros, wie dies im übrigen Gebiete des Zollvereins geschieht, auf Rechnung 
des Staates zu übernehmen und zu beschränken, oder doch den jetzigen Betrag 
ihrer Salzsteuer zu erhöhen, so werden die Regierungen von Hannover und Ol- 
denburg, um Einschwärzungen von Salz in die angrenzenden Vereinsstaaten, auch 
ohne die, in Folge der Zollvereinigung wegfallende strenge Grenzbewachung abzu- 
wenden, die verbotene Salzeinfuhr nach diesen Staaten mit nachdrücklichen Stra- 
fen bedrohen und durch andere, näher verabredete Mittel zu deren Verhinderung 
mitwirken. 
Artikel 11. 
In Bezug auf diejenigen Erzeugnisse, welche in den einzelnen Vereinsstaaten theils bei 
ihrer Hervorbringung oder Zubereitung, theils unmittelbar bei ihrem Verbrauche mit einer 
inneren Steuer belegt find (Artikel 8, Lit. b), wird es von sämmtlichen kontrahirenden 
Tpeilen als wünschenswerth anerkannt, bierin eine Uebereinstimmung der Gesetzgebung und 
der Besteurungssätze in den Vereinsstaaten thunlichst bergestellt zu sehen, und es wird daher 
auch ihr Bestreben auf Herbeiführung einer solchen Gleichmäßigkeit, insbesondere durch Ver- 
einigung mehrerer Staaten zu gleichen inneren Steuer-Einrichtungen, mit oder ohne Gemein- 
schaftlichkeit der Steuer-Erträge, gerichtet sen. Bis dahin, wo dieses Ziel erreicht worden, 
sollen hinsichtlich ver vorbemerkten Steuern und des Verkehrs mit den davon betroffenen 
Gegenständen unter den Vereinsstaaten, zur Vermeidung der Nachtheile, welche aus einer
	        
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