Full text : Regierungsblatt für das Königreich Württemberg vom Jahr 1844. (21)

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Die  Polizeistellen  sind  zu  ersuchen,  auf  diesen  Eintrag  Rücksicht  zu  nehmen,  und  den  Inhaber
  zur  angegebenen  Zeit  nach  Hause  zu  weisen.
H.  188.

Die  landwehrpflichtige  Mannschaft  ist  in  allen  diesen  Beziehungen  auf  keine  Weise  zu  beschränken,

  voch  soll  Jeder,  der  im  ersten  Aufgebote  der  Landwehr  steht,  beim  Empfang  eines

Passes  oder  Wanderbuchs  über  seine  dießfallsige  Verpflichtung  (Art.  64.)  mündlich  belehrt

werden.
K.  189.

Vom  1.  Januar  an  bis  zur  vorläusigen  Ausscheidung  des  Contingents  darf  in  der  Regel
  Keinem,  welcher  der  aufgerufenen  Altersklasse  angehört,  und  bei  der  Musterung  persönlich
zu  erscheinen  hat  (s.  68.),  worunter  auch  die  zu  dieser  Musterung  Verwiesenen,  ein  Reisepaß
oder  Wanderbuch  in's  Ausland  (ausnahmsweise  in  ganz  besonderen  Fällen,  höchstens  nur  bis
zum  1.  Märg)  ertheilt  werden.

Nach  beendigter  Musterung  und  vorläufiger  Ausscheidung  des  Contingents  aber  ist  Keinem,
  von  dem  mit  Sicherheit  angenommen  werden  darf,  daß  ihn  vie  Reihe  nicht  trifft,  Paß
oder  Wanderbuch  zu  verweigern.

Auch  den  von  der  Aushebung  Befreiten,  oder  wegen  Familienverhältnisse  Zurückgestellten,
soll  nach  obigem  Zeitpunkt  das  Reisen  und  Wandern,  obschon  das  ihre  Person  betreffende  Erkenntniß
  des  Bezirks-Rekrutirungsraths  noch  während  vier  Wochen,  vom  Abschlusse  der
Contingentsliste  an  gerechnet,  von  den  Betheiligten  angesochten  werden  kann  (Trt.  A  .  fünfter
Satz),  nicht  erschwert  werden,  wenn  sie  sich  anheischig  machen,  bis  zum  Ablauf  jener  vier
Wochen  die  Ortsbehörde  von  ihrem  Aufenthaltsorte  in  Kenntniß  zu  erhalten.

Sechster  Abschnittt.
Controle  der  landwehrpflichtigen  Mannschaft.

Landwehr  liste.
Zu  Art.  62.
K.  190.
Vorerst  wird  nur  das  erste  Aufgebot  der  landwehrpflichtigen  Mannschaft  nach  Altersklassen
  in  besondere  Listen  gebracht.
Ueber  die  in  diesem  Aufgebote  stehenden  Ercapitulanten  der  beiden  letzten  Jahre,  vefgleichen
  über  die  zu  einjährigem  Dienste  Zugelassenen,  nach  Vollendung  dieses  Einen  Dienft“