Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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Zugleich ist sämmtlichen Landgerichts- und 
Dolizei= Behörden ausführliche und genaue 
Nachricht zu ertheilen, welche Bauten nach 
dem genehmigten Bau: Etat in ihrem Amts- 
Sprengel vorgenommen werden sollen. 
&. 21. Unsere Regierung hat hienach 
sorgfältig darüber zu wachen, das bie geneh- 
migten Bauten, Reparationen 2c. genan 
nach den ertheilten Vorschriften ausgefuͤhrt, 
die Etats puͤnktlich eingehalten, und auf 
keine Weise uͤberschritten werden, vorzuͤg- 
lich, daß die auf die einzelnen Abtheilungen 
des Wasser= des Brücken= und des Strass 
senbaues angewiesenen Summen auch hiefür 
verwendet, und nicht willkührlich, ohne vor- 
her erholte Genehmigung auf andere Ge- 
genstände übertragen werden. 
I. 20, Wenn außerordentliche, unvor- 
hergesehene Fälle oder Elementar-Er- 
eignisse einen Bau nothwendig veranlassen, 
welcher bey der Etats Anfertigung noch 
nicht berücksichtigt werden konnte, so ist hiert 
über gleichfalls in einer gemeinschaftlichen 
Sizung Vortrag und Gutachten an Unser 
Staats= Ministerium der Finanzen zu er- 
statten. 
Wenn Gefahr auf dem Verzuge hafter, 
kann Unsere Regierung nach der ihr für sol- 
che Fälle im Allgemeinen eingerdumeen Kom- 
peten;, Vorschüsse auf Rechnung des nach- 
hin zu erwähnenden Reservefonds anweisen. 
C. 3o. Es wird nämlich jährlich für jeden 
Kreis ein kleiner Spezial Reservefond, und bei 
  
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der Zentral Staats-Kasse ein Hauptbau. Re- 
servefond festgeseze werden. 
Durch den erstern werden kleinere Aus- 
fälle bei den einzelnen Bau-Gegenständen 
hedeckt, worüber die Regierug aus eigener 
Kompetenz verfügt, und blos Anzeige Be- 
richt erstattet. 
Die Anwelsungen auf den Hauptbau Re- 
servesond geschehen a Conto der von den 
einzelnen Kreisen zu leistenden Zentral= Staats- 
Kassa: Doration, und können nur von Uns 
oder von Unserm Staats Ministerium der 
Finanzen aue fließen. 
§. 51. Unsere Regierung hat zwar zu 
trachten, die unausweichlichen Etats Ueber- 
schreitungen bei einzelnen Baugegenständen 
so viel als möglich, durch Ersparungen an 
andern Ausgaben zu decken; doch dürfen sol- 
che Transferirungen nur unter folgenden Be- 
schränkungen statt finden. 
Eine Transferirung von einem Banzweige 
zum andern, z. B., vom Straßenbau auf 
den Wasserbau u. s. w. o der von Repara- 
tionen auf Neubauten und umgekehrt, kann 
nicht geschehen, bevor hierüber Unsere aller- 
höchste Genehmigung erholt, und nachge? 
wiesen worden ist, daß die Transferirung 
ohne Nachtheil und ohne Vernachläßizung 
des einen Baugegenstandes bewilliget wer- 
den könne. 
Transferirungen von einem Rentamt auf 
auf ein anderes Rentamt, jedoch auf den- 
selben Bauzweig können von der Regierung 
selbst angewiesen werden, unter der Vor-
	        
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