931
B) Personal.
. 36. Das (echnische Straßen? und
Wasserbau Bureau besteht aus einem Vor-
stande und den Ober Bauräthen, und erhält
die zum Dienste erfoderlichen Ingenteurs,
Zeichner und Kanzlei ndividuen. 6
%
Beim Abgange eines Vorstandes ver-
sieht der aͤlteste Ober Baurath alle Funktioͤ-
nen desselben, und dirigirt bei den Delibe-
rationen.
Der Vorstand hat den Rang eines Kolle-
gial Direktors, die Ober Bauräthe gehen den
Kreie Bauräthen im Range vor.
C) Gescháäftsgang.
§. 37. An Unser Seaats Ministerium
der Finanzen erstattet das technische Straßen=
und Wasserbau Bureau, aufgefordert oder
unaufgeforderr, Anträge in allen zu seinem
Wirkungskreise gehörigen Gegenständen.
I. 38. Hat das technische Straßen und
Wasserbau Bureau Aufschlusse rc. von Kreis:
behörden oder äusseren Aemtern zur Erfüllung
seiner Aufgaben nöthig, so korrespondirt es
hierüber mit Unseren Regierungen.
I. 30. Der Geschäftsgang ist kollegial.
In den Sizungen wird ein Beschluß-
Protokoll geführt.
Die Anträge werden von dem Vorstande,
dem Referenten und Sekretär unterzeichnet.
Abweichende Stimmen werden in den
Antraͤgen einzeln aufgefuͤhrt.
G. 40. In Fillen, wo es Unfer Stgats-
Ministertum der Finanzen für zweckmässig
932
erachtet, traͤgt der Vorstand oder der des-
falls vorgerufene Ober Baurath die von dem
technischen Straßen: und Wasserbau Bureau
abzegebene Erinnerung persönlich in dem
Ministertal Rathe vor.
F. Au. Alle Entschliessungen und Wei-
sungen in Straßen: Brücken: und Wasser-
bau Angelegenheiten gehen von Unserem Mi-
nisterium unmittelbar an die Regierungen,
und das technische Straßen= und Wasserbau-
Bureau hat sich mit keiner Vollziehung, die
ihm nicht besonders aufgerragen ist, zu be-
fassen.
Diese Unsere allerhöchsten Beschlüsse,
welche die dusseren Umrisse der künftigen
Verwaltung des Wasser? Brücken; und
Straßenbaues bezeichnen, sind ungescume
in Vollzug zu sezen.
Die näheren Bestimmungen, besonders
in Beziehung auf den Wirkungskreis der
Straßen= und WasserbauInspektoren, behal-
ten Wir Uns vor zu erlassen, wenn Wir
hierüder die Verschläge Unserer sämtlichen
Regierungen, welchen künftig diese Juspek-
tionen untergeordnet seyn sollen, vernommen
haben werden.
Es soll genau ausgeschieden werden, wel-
che Dienstobliegenheiten in Beziehung auf
den Straßen: und Wasserbau den Lokal-
Polizeistellen, den technischen Baubeamten,
und den verrechnenden Rentämtern zustehen.
Da der Zweck des Straßen= und Wasse#-
baues Schuz des Eigenehums und Erleich-
terung des Verkehrs ist, so rechnen Wir
(50)