Full text: Königlich-Baierisches Regierungsblatt. 1817. (12)

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B) Personal. 
. 36. Das (echnische Straßen? und 
Wasserbau Bureau besteht aus einem Vor- 
stande und den Ober Bauräthen, und erhält 
die zum Dienste erfoderlichen Ingenteurs, 
Zeichner und Kanzlei ndividuen. 6 
% 
Beim Abgange eines Vorstandes ver- 
sieht der aͤlteste Ober Baurath alle Funktioͤ- 
nen desselben, und dirigirt bei den Delibe- 
rationen. 
Der Vorstand hat den Rang eines Kolle- 
gial Direktors, die Ober Bauräthe gehen den 
Kreie Bauräthen im Range vor. 
C) Gescháäftsgang. 
§. 37. An Unser Seaats Ministerium 
der Finanzen erstattet das technische Straßen= 
und Wasserbau Bureau, aufgefordert oder 
unaufgeforderr, Anträge in allen zu seinem 
Wirkungskreise gehörigen Gegenständen. 
I. 38. Hat das technische Straßen und 
Wasserbau Bureau Aufschlusse rc. von Kreis: 
behörden oder äusseren Aemtern zur Erfüllung 
seiner Aufgaben nöthig, so korrespondirt es 
hierüber mit Unseren Regierungen. 
I. 30. Der Geschäftsgang ist kollegial. 
In den Sizungen wird ein Beschluß- 
Protokoll geführt. 
Die Anträge werden von dem Vorstande, 
dem Referenten und Sekretär unterzeichnet. 
Abweichende Stimmen werden in den 
Antraͤgen einzeln aufgefuͤhrt. 
G. 40. In Fillen, wo es Unfer Stgats- 
Ministertum der Finanzen für zweckmässig 
  
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erachtet, traͤgt der Vorstand oder der des- 
falls vorgerufene Ober Baurath die von dem 
technischen Straßen: und Wasserbau Bureau 
abzegebene Erinnerung persönlich in dem 
Ministertal Rathe vor. 
F. Au. Alle Entschliessungen und Wei- 
sungen in Straßen: Brücken: und Wasser- 
bau Angelegenheiten gehen von Unserem Mi- 
nisterium unmittelbar an die Regierungen, 
und das technische Straßen= und Wasserbau- 
Bureau hat sich mit keiner Vollziehung, die 
ihm nicht besonders aufgerragen ist, zu be- 
fassen. 
Diese Unsere allerhöchsten Beschlüsse, 
welche die dusseren Umrisse der künftigen 
Verwaltung des Wasser? Brücken; und 
Straßenbaues bezeichnen, sind ungescume 
in Vollzug zu sezen. 
Die näheren Bestimmungen, besonders 
in Beziehung auf den Wirkungskreis der 
Straßen= und WasserbauInspektoren, behal- 
ten Wir Uns vor zu erlassen, wenn Wir 
hierüder die Verschläge Unserer sämtlichen 
Regierungen, welchen künftig diese Juspek- 
tionen untergeordnet seyn sollen, vernommen 
haben werden. 
Es soll genau ausgeschieden werden, wel- 
che Dienstobliegenheiten in Beziehung auf 
den Straßen: und Wasserbau den Lokal- 
Polizeistellen, den technischen Baubeamten, 
und den verrechnenden Rentämtern zustehen. 
Da der Zweck des Straßen= und Wasse#- 
baues Schuz des Eigenehums und Erleich- 
terung des Verkehrs ist, so rechnen Wir 
(50)
	        
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