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hiebei vorzuͤglich auf die thaͤtigste Mitwir-
kung Unserer Landrichter und uͤbrigen Polizei-
beamten. Der Rath und die Leitung des
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werden, wenn es auf die Loͤsung technischet
Aufgaben ankoͤmmt, wozn die allgemein
verbreiteten technischen Kenntnisse und Er-
fahrungen nicht hinreichen; aber es sollen
auch der Baukunst keine zu kostbaren Opfer
gebracht werden, so lange noch einfachere
und wehlfeilere Mittel dem Swecke genu-
gen.
So wichtig es demnach ist, dafür zu sor-
gen, daß die nöthigen Bauten nicht versäumt
werden, eben so unerläßlich ist eine strenge
Kontrolle, damit nicht mehr, als das Né-
thige gebauet werde.
Nach diesen Ansichten erwarten Wir bin-
nen vier Wochen das wohlmotivirte Gut-
achten Unserer Regierungen über das für die
Zukunft festzusezende Dienstverhältniß der
Straßen: und Wasserbau-Insrekeeren; wo-
mit zugleich die künftige Ausdehnung und
Begränzung der Inspektions Bezirke in Ver-
bindung siehet.
Bis dieses Gutachten von Unseren Re-
gierungen eingelaufen seyn wird, bleiben die
definitiven Personal Bestimmungen ausgeseze;
einsweil aber sind die bisherigen, in den
Kreis Hauptstädten befindlichen Kreis Bau-
direktoren provisorisch als Kreis Bauräthe in
ihre Stelle einzuweisen, die Bandirektions-
Kanzelisten und Boten im Dienste der Regie-
—.
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rung zu verwenden, und die übrigen Ange-
stellten an ihren Pläzen zu belassen.
München den s. November 1817.
Max Joseph.
Freiherr von Lerchenfeld.
Auf königlichen allerhöchsten Befehl
der General Sekretär
G. von Geiger.
Bekanntmachungen.
Sizungen der Staats Raths-=
Kommission.
Folgende Rekurs Gegensiände wurden am
2 . Oktober 1817 in der Sizung der könig-
lichen Staats Rachs Kommission entschieden:
1) Der Rekurs des Korbinian Korb zu
Bergkirchen, Landgeriches Dachan, gegen
die Gemeinde wegen Kulturs Antheile.
2) Der Rekurs der bürgerlichen Messere
schmiede gegen die bürgerlichen Nadler in
München wegen Gewerbs Beeinträch=
tigung.
3) Die Maljausschlags Defraudations"
sache des Bräuers und Wirtho Thomas
Krammer zu Hirscheid im Obermain-=
kretse.
4) Der Rekurs der sämmtlichen Fischer zu
Denaustauf, Herrschaftsgerichts Wörth
im Regenkreise, gegen Johann Huber,
Gärtner, wegen Haltung eines eigenen
Nachen.