thumbs : Gesetz- und Verordnungs-Blatt für das Königreich Bayern. 1907. (34)

 

343

 

 

 

 

Vortrag

Festgesetzter

Betrag

 

4

 

 

 

1

#

S

—

11
12

 

 

 

 

 

Zuschiss  an  die  Kreisfonds  gemäß  Art.  16  Abs.  2  Ziff.  2  und
Abs.  3  des  Schulbedarfgesetzes  vom  28.  Juli  1902,  die  bisherigen
Beiträge  zur  Ergänzung  und  Aufbesserung  des  Lehrereinkommens,
dann  die  Zulagen  an  alle  Schulverweser,  weltlichen  Lehrerinnen
und  Schulgehilfen  aus  Staatsfonds  und  zwar  für  Gemeinden  mit
weniger  als  10  000  Einwohnern

 

Bauschbeträge  an  die  Schulkassen  der  Gemeinden  mit  10  000  und

mehr  Einwohnern  an  Stelle  der  dem  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen
  dieser  Gemeinden  früher  aus  Staatsfonds  zugeflossenen
Dienstalters=  und  sonstigen  Zulagen  gemäß  Art.  14  Abs.  1  des
Schulbedarfgesetzes  —  Kap.  III  8  1  Tit.  6  a  der  Kreis-Ausgaben  —
Fiuaelen  #3  Zuschuß  zur  Durchführung  des  Schulbedarfgesetes
vom
(Art.  16  2  Zif.  4  bes  angeführten  Gesetzes.)
Dienstalters-Zulagen  für  das  Lehrpersonal  an  den  Volksschulen  der
Gemeinden  bis  zu  10  000  Einwohnern  nach  Maßgabe  der  zum
Budget  der  XXVI.  Finanzperiode  gefaßten  Beschlüsse  —  Kap.  III
§  1  Tit.  3  der  Kreisausgaben  481  803  .4  50

Zur  Unterstützung  dienstunfähiger  älterer  Schullehrer,  die  bereits
ban  dem  Entstehen  der  gesetzlichen  Kreisvereine  cuiesziert  worden
ind  —

a)  Zuschuß  an  die  Kreispensions-Anstalt  für  dienstunfähige  Lehrpersonen


b)  zur  Belassung  eines  Drittels  der  zuletzt  bezogenen  Dienstalterszulagen
  im  Pensionsfalle  32  416  K  —  J

c)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  pensionierten
Lehrpersonen  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die
Pensions=  und  Relikten-Unterstützungs-Zuschußkasse  für  das
an  gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende
Lehrpersonal  ......

10  Unterstützungsbeiträge  für  Schullehrer-Relikten:

a)  je  240  .X  oder  300  ∆  für  die  Witwen,  130  .&  oder  150  A

für  die  Doppelwaisen  und  100  .&  für  die  einfachen  Waisen

99  950  K∆  —  J

b)  zur  Unterstützung  der  vor  dem  1.  Januar  1896  zugegangenen

Lehrerrelikten  und  zur  Gewährung  von  Zuschüssen  an  die

Pensions=  und  Reliktenunterstützungs-Zuschußkasse  für  das  an

gemeindlichen  Pensionseinrichtungen  nicht  teilnehmende  Lehrpersonal



c)  für  dürftige,  dem  Unterstützungsalter  entwachsene  Lehrerwaisen
Zur  Anordnung  außerordentlicher  Schulvisitationen

Zur  Unterstützung  dürftiger  Schuldienst-  Exspektanten  währen  der

Ableistung  ihrer  gesetzlichen  Militärdienstzeit

233  603|002

 

85  693.26
285  000—

 

□

S

S
"a

 

 

Summe  §  3  :  614  179  7  -—  7

 

 

Summe  Kap.  I  A  614  179  &  31  —JtM