Metadata : Das Legitimitätsprincip.

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durch  einen  solchen  wird  nur  das  bessere  Recht  beseitigt,  nicht
aber  auf  den  Eroberer  übertragen,  der  bereits  durch  die  Eroberung,
  also  unabhängig  von  dem  Verzichte  des  legitimen  Herrschers,
  den  Staat  vernichtet  hat.  Aber  so  irrig  auch  Talleyrand's
  Staatsauffassung  war,  jedenfalls  muß  es  als  richtig
bezeichnet  werden,  daß  der  gewaltsam  erworbene  Besitz  eines
Thrones  nicht  eher  ein  legitimer  genannt  werden  kann,  als
bis  die  herrschaftsberechtigten  Personen  auf  denselben  verzichtet
  haben.

Es  war  natürlich,  daß  gerade  die  strengen  Legitimisten
diese  Legitimation  des  widerrechtlichen  Thronerwerbes  für  zulässig
  erachteten,  weil  sie  dem  Rechte  des  depossedirten  Fürstenhauses
  in  keiner  Weise  zu  nahe  tritt,  vielmehr  die  Entscheidung
über  die  Frage,  ob  die  Usurpation  als  solche  fortdauern  oder
wirkliches  Recht  werden  solle,  lediglich  in  die  Hände  des  legitimen
  Herrschers  legt.  So  ist  denn  die  Lehre  von  der  Zulässigkeit
  einer  Heilung  der  Usurpation  durch  Verzicht  des  legitimen
  Herrschers  und  nur  durch  diesen  beinahe  so  alt  wie  das
Legitimitätsprincip  selbst.  Ebenso  erklärlich  ist  es,  daß  fast
alle  Juristen,  welche  das  Wesen  des  dynastischen  Rechts  erkennen
  und  letzteres  nicht  aus  politischen  Gründen  jeder  gelungenen
  Revolution  opfern  wollen,  sich  für  die  ausschließliche
Möglichkeit  dieser  Legitimation  des  Usurpators  ausgesprochen
haben.  1)

Aber  so  gerecht  gerade  die  Legitimation  durch  Verzicht
dem  Rechte  der  vertriebenen  legitimen  Dynastie  wird,  sie  löst
das  Räthsel  nicht,  zu  dessen  Lösung  überhaupt  die  Legitimirung
der  Usurpation  für  nothwendig  erachtet  wurde,  das  Räthsel

1)  Heffter,  a.  a.  O.,  S.  97.  Held,  Ueber  Legitimität,  S.  43,  44.
Zöpfl,  I,  555  u.  a.