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durch einen solchen wird nur das bessere Recht beseitigt, nicht
aber auf den Eroberer übertragen, der bereits durch die Eroberung,
also unabhängig von dem Verzichte des legitimen Herrschers,
den Staat vernichtet hat. Aber so irrig auch Talleyrand's
Staatsauffassung war, jedenfalls muß es als richtig
bezeichnet werden, daß der gewaltsam erworbene Besitz eines
Thrones nicht eher ein legitimer genannt werden kann, als
bis die herrschaftsberechtigten Personen auf denselben verzichtet
haben.
Es war natürlich, daß gerade die strengen Legitimisten
diese Legitimation des widerrechtlichen Thronerwerbes für zulässig
erachteten, weil sie dem Rechte des depossedirten Fürstenhauses
in keiner Weise zu nahe tritt, vielmehr die Entscheidung
über die Frage, ob die Usurpation als solche fortdauern oder
wirkliches Recht werden solle, lediglich in die Hände des legitimen
Herrschers legt. So ist denn die Lehre von der Zulässigkeit
einer Heilung der Usurpation durch Verzicht des legitimen
Herrschers und nur durch diesen beinahe so alt wie das
Legitimitätsprincip selbst. Ebenso erklärlich ist es, daß fast
alle Juristen, welche das Wesen des dynastischen Rechts erkennen
und letzteres nicht aus politischen Gründen jeder gelungenen
Revolution opfern wollen, sich für die ausschließliche
Möglichkeit dieser Legitimation des Usurpators ausgesprochen
haben. 1)
Aber so gerecht gerade die Legitimation durch Verzicht
dem Rechte der vertriebenen legitimen Dynastie wird, sie löst
das Räthsel nicht, zu dessen Lösung überhaupt die Legitimirung
der Usurpation für nothwendig erachtet wurde, das Räthsel
1) Heffter, a. a. O., S. 97. Held, Ueber Legitimität, S. 43, 44.
Zöpfl, I, 555 u. a.