Full text : Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Woche  —

Woche.
8  Dienstvertrag.
617,  621—623  f.  Frist  —  Dienstvertrag.
Art.  Einführungsgesetz.
9H  s.  Frist  —  Dienstvertrag  §  617,  Frist
—  Geschäftsfähigkeit  8  108.

8  Erbe.
1944,  1954,  1996  -  1998,  2015  s.  Frist
—  Erbe.
188  Frist  s.  Frist  —  Frist.
108  Geschäftsfähigkeit  s.  Frist  —
Geschäftsfähigkeit.
Güterrecht.
1396,  1448,  1487,  1519,  1525  s.  Ehefrau
—  Güterrecht.
1484  f.  Frist  —  Erbe  1944,  1954.
Kauf.

458  s.  Frist  —  Vollmacht  177.

490,  510  s.  Frist  —  Kauf.

565  Miete  568  f.  Frist  —  Miete.
63  Verein  s.  Frist  —  Verein.

Verwandtschaft.
1643,  1690  s.  Frist  —  Vormundschaft  1829.
1715  s.  Frist  —  Verwandtschaft.
177  Vollmacht  s.  Frist  —  Vollmacht.

1098  Vorkaufsrecht  1099  s.  Frist  —
Kauf  510.

Vormundschaft  1829  f.  Frist  —
Vormundschaft.

1788

Art.  Wohl.

756  Einführungsgesetz  #ô#t  s.  Kind
—  Verwandtschaft  §  1666.

8  Verwandtschaft.
1666  Gefährdung  des  geistigen  oder  leiblichen
  W.  des  Kindes  s.  Kind  —
Verwandtschaft.

Vormundschaft  s.  Kind  —  Verwandtschaft
  1666.

1838

Wohngebäude.
Pacht.
582  Ausbesserung  von  W.  während  der
Pachtzeit  s.  Pacht  —  Pacht.

522  —

 

Wohnsitz

§  Wohnort  s.  auch  Wohnsitz.
Ehe.
1354  Der  Mann  bestimmt  insbesondere
W.  und  Wohnung.  1356.
Miete  s.  Miete  —  Miete.
Pacht  s.  Miete  —  Miete  570.

570
596

Wohnraum  s.  auch  Wohnung.

Besitz.

865  Die  Vorschriften  der  88  858—864
gelten  auch  zu  Gunsten  desjenigen,
welcher  nur  einen  Teil  einer  Sache,
insbesondere  abgesonderte  W.  oder
andere  Räume,  besitzt.

Dienstvertrag.
Sorge  für  den  W.=  und  Schlafraum
des  zur  Dienstleistung  Verpflichteten
s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag.
Art.  Einführungsgesetz.
H  s.  Dienstvertrag  —  Dienstvertrag

8  018.

8  Miete.
580  Die  Vorschriften  über  die  Miete  von
Grundstücken  gelten  auch  für  die
Miete  von  W.  und  anderen  Räumen.
570.

Pacht  s.  Miete  —  Miete  570.

618

596

Wohnsitz.
Bürgschaft.

772  Besteht  die  Bürgschaft  für  eine  Geldforderung,
  so  muß  die  Zwangsvollstreckung
  in  die  beweglichen  Sachen
des  Hauptschuldners  an  seinem  W.
und,  wenn  der  Hauptschuldner  an
einem  anderen  Orte  eine  gewerbliche
Niederlassung  hat,  auch  an  diesem
Orte,  in  Ermangelung  eines  W.  und
einer  gewerblichen  Niederlassung  an
seinem  Aufenthaltsorte  versucht  werden.
...  777.

773  Die  Einrede  der  Vorausklage  ist  aus-2.

  wenn  die  Rechtsverfolgung  gegen
den  Hauptschuldner  infolge  einer