Full text: Regierungs-Blatt für das Großherzogtum Mecklenburg-Schwerin. Jahrgang 1914 (1)

Nr. 9. 1914. 65 
8 87. 
Ziffer 6 erhält folgende Fassung: 
„Unteroffszierschsler, die nach Ablauf von einem Jahre (unter Berück- 
Ichtigung der im § 7, 1 enthaltenen Festsetzung) entlassen werden, sind zur 
eserve ihrer Wasse (Infanterie) zu beurlauben. 
im übrigen werden Unteroffizierschüler zur Disposition der Ersatz- 
I 
behörden entlassen; auf sie finden die Bestimmungen des 5 82, 2 a und d, 
3, 4, 5 a bis d Anwendung. 
Die Entlassungen werden durch die Inspektion der Infanterieschulen 
verfügt. · " 
Durch eine derartige Entlassung wird die Verpflichtung zu vierjähriger 
aktiver Dienstzeit gelöst.“ 
94. 
In Ziffer 4 Abs. 1 ist hinter „bescheinigt“ einzufügen „und dabei vermerkt, daß 
die Annahme ihre Gültigkeit verliert, wenn vor dem festgesetzten Einstellungstermin 
eine Mobilmachung erfolgt.“ 
5 95. 
In Ziffer 3 ist hinter Abs. 1 als neuer Absatz einzufügen: 
„Die Ersatz= und Hilfsersatztommissionen sind für alle beim Ersatz- 
eschäfte wahrzunehmenden Obliegenheiten zuständig. Verstärkte Ersatz= und 
Hilsgersahkonnisstonen werden nicht gebildet.“ 
8 97. 
In Ziffer 2 fällt der letzte Satz fort. 
5 103. 
In Ziffer 6 Abs. 3 fällt der letzte Satz fort. 
W0 111. 
In Ziffer 1 erhält Abs. 4 folgende Fassung: 
„Die nächsten militärischen Vorgesetzten der Mannschaften des Beur- 
laubtenstandes sind der Feldwebel des Kompagniebezirkes oder die Feldwebel 
des Hauptmeldeamts oder Meldeamts, zu dessen Bezirke der Aufenthaltsort 
Gchor, der Bezirksoffizier, der Kontrolloffizier und der Kommandeur des 
andwehrbezirkes sowie deren Stellvertreter. Außerdem sind als Vorgesetzte 
der Personen des Beurlaubtenstandes alle Militärpersonen anzusehen, die 
auch im aktiven Dienste ihre Vorgesetzten sein würden.“ 
5 114. 
In Ziffer 1 b erhält Abs. 1 folgenden Zusatz: 
„Diese Befugnis darf der Heziekstemmandeur auf die ihm unterstellten Be- 
zirksoffiziere übertragen.“ 
In Ziffer 8 erhält Abs. 2 bis „“ folgenden Wortlaut: 
16“
	        
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