6
Beschluß vom 4. Dezember 1909.18)
1. Auf Blatt 12 des Grundbuchs für Gomlitz einzutragen:
a) in Abt. II den Gutsbesitzer Emil Kurt Klemm in Gonlitz
zufolge Auflassung und die Angabe des Erwerbspreises. 15)
b) in Abt. III die Hypothek von 2600 M. mit Zinsen zu
4 v. H. 1938) vom 1. Dezember 1909 ab für eine Kaufgeldsorderung
des Gutsbesitzers Max Richard Voigt in Gomlitz
unter den in der Eintragsbewilligung enthaltenen Bestimmungen.
20)
Sofortige Zwangsvollstreckung gegen den jeweiligen
Eigentümer zulässig. Hypothekenbrief ausgeschlossen.
Bekanntmachung des Eigentumswechsels
a) an die Orts= und Steuerbehörde,?h
b) an die eingetragenen Hypothekengläubiger und Reallastberechtigten
unter Mitteilung des Grundstückswertes.2)
3. Bekanntmachung des Eintrags an den Erwerber.“.)
4. Anordnung des Eintrags im Reichsstempelverzeichnisse.
5. Kosten zu berechnen und einzuheben.
10
Unterschrift.
beigebracht worden. Ist die Frist vergeblich abgelaufen, so kann der Richter
die Zurückweisung des Eintragungsantrags (mittels Form. 625a) verfügen
oder auch noch eine Nachfrist gewähren. § 103 AVGBO. vbd. m. 8 18
Abs. 1 GBO.
185) § 54 Abs. 2 AVGBO.
198) Der die Höhe der Zinsen bestimmende Zinssatz der Forderung
muß im Grundbuche eingetragen werden; eine Bezugnahme auf die Eintragungsbewilligung
genügt nicht.
20 8§8 63, 104 Abs. 2 AVGBO. 1115 Abs. 1 BG#.
21) 99 130 Abs. 1, 134 Abs. 2 A#GBO. vbd. m. § 1501 Gesch. O.
Deckbl. 187.
*:) Die Eintragung eines Eigentümers ist allen denen, für die eine
Hypothek, Grund-, Rentenschuld, Reallast oder ein Recht an einem solchen
Recht eingetragen ist, bekannt zu machen. (Reichsges. detr. Aenderung der
GBO. v. 14. VII. 1905, Aufhebung des § 55 Satz 1 GBO. Rl. S. 707).
vgl. Gesch. O. 503 Deckbl. 85.
283) Durch Mitteilung einer Abschrift der Eintragung. § 126 Abs. 1
AVGBO. 8 1500 Abs. 1 Gesch. O. Deckbl. 86.