Metadata : Gesetz-Sammlung für die Königlich Preußischen Staaten. 1897. (88)

6

Beschluß  vom  4.  Dezember  1909.18)

1.  Auf  Blatt  12  des  Grundbuchs  für  Gomlitz  einzutragen:
a)  in  Abt.  II  den  Gutsbesitzer  Emil  Kurt  Klemm  in  Gonlitz
zufolge  Auflassung  und  die  Angabe  des  Erwerbspreises.  15)
b)  in  Abt.  III  die  Hypothek  von  2600  M.  mit  Zinsen  zu
4  v.  H.  1938)  vom  1.  Dezember  1909  ab  für  eine  Kaufgeldsorderung
  des  Gutsbesitzers  Max  Richard  Voigt  in  Gomlitz
unter  den  in  der  Eintragsbewilligung  enthaltenen  Bestimmungen.
  20)
Sofortige  Zwangsvollstreckung  gegen  den  jeweiligen
Eigentümer  zulässig.  Hypothekenbrief  ausgeschlossen.
Bekanntmachung  des  Eigentumswechsels
a)  an  die  Orts=  und  Steuerbehörde,?h
b)  an  die  eingetragenen  Hypothekengläubiger  und  Reallastberechtigten
  unter  Mitteilung  des  Grundstückswertes.2)
3.  Bekanntmachung  des  Eintrags  an  den  Erwerber.“.)
4.  Anordnung  des  Eintrags  im  Reichsstempelverzeichnisse.
5.  Kosten  zu  berechnen  und  einzuheben.

10

Unterschrift.

beigebracht  worden.  Ist  die  Frist  vergeblich  abgelaufen,  so  kann  der  Richter
die  Zurückweisung  des  Eintragungsantrags  (mittels  Form.  625a)  verfügen
oder  auch  noch  eine  Nachfrist  gewähren.  §  103  AVGBO.  vbd.  m.  8  18
Abs.  1  GBO.

185)  §  54  Abs.  2  AVGBO.

198)  Der  die  Höhe  der  Zinsen  bestimmende  Zinssatz  der  Forderung
muß  im  Grundbuche  eingetragen  werden;  eine  Bezugnahme  auf  die  Eintragungsbewilligung
  genügt  nicht.

20  8§8  63,  104  Abs.  2  AVGBO.  1115  Abs.  1  BG#.

21)  99  130  Abs.  1,  134  Abs.  2  A#GBO.  vbd.  m.  §  1501  Gesch.  O.
Deckbl.  187.

*:)  Die  Eintragung  eines  Eigentümers  ist  allen  denen,  für  die  eine
Hypothek,  Grund-,  Rentenschuld,  Reallast  oder  ein  Recht  an  einem  solchen
Recht  eingetragen  ist,  bekannt  zu  machen.  (Reichsges.  detr.  Aenderung  der
GBO.  v.  14.  VII.  1905,  Aufhebung  des  §  55  Satz  1  GBO.  Rl.  S.  707).
vgl.  Gesch.  O.  503  Deckbl.  85.

283)  Durch  Mitteilung  einer  Abschrift  der  Eintragung.  §  126  Abs.  1
AVGBO.  8  1500  Abs.  1  Gesch.  O.  Deckbl.  86.